Weihnahctsgeld vor Hartz4 Antrag bekommen wird das angrechnet???

  • Hallo


    ich muss Hartz 4 beantragen zum 17.06. Mein Partner hat ALG1 bekommen, das halt am 16.06. ausläuft.


    Habe den Antrag schon abgegeben. ( Mein Gehalt reicht nicht aus zum Lebensunterhalt)
    Nun meine Frage.
    Ich habe im November Weihnachtsgeld bekommen. Und im Dezember eine Überstundenauszahlung.
    Und ich werde im Mai jetzt urlaubgeld bekommen.
    Was wir angerechnet das ?
    Antrag haben wir erst ab 17.06 gestellt????
    Und wenn alles angerechent wird wir wird das aufgeilt?


    Wäre um eine schnelle Antwort Dankbar.
    das Problem ist auch das das Geld von November und dezembe rnicht mehr da ist.
    Wurde für die Raten meines Autos benutzt und sowas halt.


    LG

  • Hallo Jenna,


    bei ALG II gibt es das Zuflussprinzip, d. h. alles was du bei Beantragung hast wird als Vermögen berücksichtigt. Es muss dann auch vorhanden sein, eine rückwirkende Berücksichtigung für nicht mehr vorhandenes Vermögen gibt es nicht. Beim Vermögen haben du und dein Partner einen einen Freibetrag von 150,- € sofort verfügbares Vermögen je Lebensjahr (Beispiel: Du 40 Jahre dein Partner 60 Jahre; für dich 6000,- € für deinen Partner 9000,- €) und
    750 ,-€ fest angelegt für die Rente je Lebensjahr. Riesterrente ist anrechnungsfrei. 750,- € für Anschaffungen pro Person sind auch frei. Je Erwerbsfähigen ein KFZ im Wert bis zu 7500,- €, darf aber nicht zusammengelegt werden.
    Zuflussprinzip bedeutet zweitens; alles was dir nach Antragstellung zufließt ist anrechenbares Vermögen.
    Ich hoffe ich habe dir geholfen.


    Wolfgang


    P.S. Hast du weitere Fragen kannst du dich auch direkt an mich wenden. E-Mail: "[email protected]"

  • Danke für die Info.
    Antragstellung bedeutet das das ich den Antrag abgegeben habe oder das ich erst ab 17.06 wenn ich das Geld bekomme. Weil den Antrag selbst habe ich diese Woche schon abgegeben, aber Alg 2 wir d erst ab dem 17.06 bezalhlt da mein Partner noch bis bis 16.06 ALG 1 bekommt.
    Meine Frage daher was ist mit dem Urlaubsgeld das ich diesen Monat bekommen werde (Ende Mai)
    Das Geld ist eigentlich für mein auto bestimmt das ich noch abzahlen muss,



    Danke schön im Vorruas

  • Oh ich denk, hier ist was schief gelaufen und das Urlaubsgeld ist futsch. Denn ein Antrag gilt ab dem Tag der Antragstellung, also entweder als Du ihn dort geholt bzw. abgegeben hast (weiß nicht ob bei Abholung schon Datum vermerkt). Ausserdem steht im Antrag, ob Ihr noch irgendwoher irgendwas bekommt. So ab Antragsteller seit Ihr Hartz-Bezieher, somit wird das Urlaubsgeld schön aufgeteilt wieder zurückgefordert. Konntet Ihr nicht noch paar Tage warten und erst den Antrag stellen, wenn Ihr das Geld auf dem Konto habt?

  • Später naja dachten das mit der Bearbeitung dauerd lange.......
    Ich habe ja keine Ahnung wie was läuft.......abgegen ist er schon fehlt nur dei Bescheinigumg meines Arbeitgebers...................
    Das ich Urlaubsgeld bekomme wissen die ja noch nicht...........abe rspätens wenn die Bescheinigung da ist......
    Schade das es nicht gilt ab dem Tag wo ich auch das Geld bekomme, also laut 17.06..........weil vorher sind wir ja noch keine ALG2 Leuts.........aber wenn das so ist das es schon zählt wenn man ihn abgibt........muss man ja weil die Bearbeiten den ja noch...........das dauerd---------------naja---------


    LG

  • Jetzt habe ich wonaders gehört das alles was bei Antargsstellung kommt als Vermögen gilt.
    Und das laut Freigrenze nicht angerechnet wird................boah ich drehe noch durch...............
    Bitte um noch mehr Antworten..................die mir helfen können,
    Urlaubsgeld wird so um die 200 Euro sein,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,


    LG

  • Im Übrigen spricht das BSG von Antragstellung, weil üblicherweise der Antrag und die Existenznot zusammenfallen. Juristischer Streit besteht, wenn Antrag und Bedarfszeitraum auseinanderfallen. Bisher sagt dann die Rechtsprechung ab Bedarfszeitraum


    Wenn du aber ganz sicher gehen willst, nimm antrag zurück und stell ihn am 17. neu


    hier aus der rechtsprechung des BSG: Die Beklagte hat ihrerseits Leistungen ebenfalls erst ab Antragstellung nach § 37 SGB II zu erbringen. Andererseits ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Leistungsanspruch für jeden Kalendertag besteht. Werden Leistungen nur für einen Teil des Monats gewährt, ist demnach der aktuelle Bedarf ab Antragstellung tageweise zu ermitteln und kann auch Einkommen erst ab Antragstellung für die verbleibenden Tage berücksichtigt werden. BSG, Az. B 14/7b AS 12/07 R, vom 30.07.2008