Mutter schmeißt mich raus, was steht mir zu?

  • Moin,


    ich hab hier ein kleines Problem. Und zwar schmeißt meine Mutter mich raus.
    Ich bin nun erst 18 geworden im November, bin in einer Ausbildung & soll mir nun eine eigene Wohnung suchen.
    Meine Mutter meinte mir würde nicht viel zustehen Unterhalt/Kindergeld.
    Nun frage ich euch ob's da i-wie eine Lösung gibt?
    Ich verdien selber 384 Euro Netto. Ab und an auch etwas mehr mit Überstunden. Also man kann sagen im Schnitt 450 Euro. Wie soll ich davon eine Wohung/Pflege/Nahrung etc. finanzieren?!?!
    Meine Mutter verdient 1400 Euro Netto und mein Vater bezahlt jeden Monat einen Unterhalt.
    Ich weiß echt nicht wie das abläuft & was für Angaben ihr braucht um zu wissen wie viel Geld mir zu steht aber von meinem Gehalt kann ich nicht Leben?!
    Oder an wen kann ich mich wenden?


    Gruß,


    Chris.

  • Hallo Chrizox,


    so einfach wie Deine Mutter sich das vorstellt, geht das nicht. Du hättest in diesem Fall Anspruch auf das Kindergeld und auch auf einen Unterhalt. Diesbzgl. ist auch Deine Mutter in der Pflicht!
    So wie es sich liest, bist Du ja noch nicht rausgeworfen worden, aber warum warten, bis es soweit ist? Du solltest Dich an das Jugendamt wenden, die werden Dir sowohl was eine Bleibe anbelangt helfen, als auch hinsichtlich Deiner Ansprüche gegen die Eltern.


    Gruß Gawain

  • Ja also auf der Straße bin ich noch nicht, hab aber nun ne Frist von 1 Monat bekommen. Danach muss ich weg.
    Also ich werde mich dann noch mal beim Jugendamt melden & guck dann einfach mal was dabei raus kommt.
    Eine Sorge habt ihr mir hier schonmal genommen mit dem Kindergeld/Unterhalt.
    Danke (:


    Gruß,


    Chris

  • lacki


    Zitat

    jugendamt macht eigentlich nur bis 18 Jahren


    Eigentlich ja, aber die kümmern sich in solchen Fällen meist weit über diese Altersgrenze hinaus. Bevor er den Pfarrer belästigt und den Opferstock plündert, ist der Gang zum Jugendamt allemal der bessere Weg :D

  • Hallo chrizox,


    bevor du ganz verwirrt bist, geb ich dir jetzt mal Zahlen.


    Also mit einer eigenen Wohnung hast du derzeit einen Bedarf auf 670€ inc. Kindergeld, das von BEIDEN ELTERN gedeckt werden muß.
    Was bedeutet deine Mutter muß auch Unterhalt an dich zahlen,


    670€ bedarf abzüglich 184€ Kindergeld (muß bei Auszug an dich ausgezahlt werden) ergibt 486€ restbedarf, hiervon werden deine 384€ Einkommen noch abgezogen, was also heißt deine Eltern müssen noch ca. 102€ (das wird zwischen Ihnen aufgeteilt) an Unterhalt an dich zahlen.
    Desweitern kannst Du noch Wohngeld beantragen.

  • Und die Obstkisten für die Wohnungseinrichtung gibts nebenan beim Lidl, oder wie? :confused:
    Junge, Junge, so einfach wie ihr euch das vorstellt ist das nun wirklich nicht! Der Unterhalt will erst einmal durchgesetzt und die Wohnung erst einmal eingerichtet sein und dann hat man ja mit 18 herzlich wenig Ahnung, wie so ein Haushalt zu führen ist, ohne das man am 10. schon pleite ist.


    Geh mal lieber zum Jugendamt und frag auch mal nach "betreutem Wohnen".

  • Und die Obstkisten für die Wohnungseinrichtung gibts nebenan beim Lidl, oder wie? :confused:
    Junge, Junge, so einfach wie ihr euch das vorstellt ist das nun wirklich nicht! Der Unterhalt will erst einmal durchgesetzt und die Wohnung erst einmal eingerichtet sein und dann hat man ja mit 18 herzlich wenig Ahnung, wie so ein Haushalt zu führen ist, ohne das man am 10. schon pleite ist.


    Geh mal lieber zum Jugendamt und frag auch mal nach "betreutem Wohnen".


    Unterhalt ist in diesem fall nicht großartig durchzusetzten, das sind Gesetze und wenn die Eltern nicht ganz doof sind, wissen sie das auch. Und einen Schrank, Bett und Schreibtisch wird er wohl haben, davoab gibt es auch Unterstützung von der Arge für die Erstausstattung.
    Betreutes Wohnen wird hier wohl kaum in Frage kommen, da keinen Sozialen Probleme bestehen.


    Ps.
    Das das kein Zuckerschlecken wird ist auch jedem klar, aber da muß man dann durch.

  • sundown


    Von der ARGE hat er nichts zu erwarten, da sich für ihn garkein Anspruch ergibt. Man braucht wohl etwas mehr um auf eigenen Beinen zu stehen, als nur einen Schrank, ein Bett und einen Schreibtisch.
    Noch hege ich ja die Hoffnung, das es die Mutter von Chrizox nicht wirklich ernst gemeint hat mit dem Rauswurf und das Ganze sich wieder einrenkt, was wohl auch das Beste sein würde.


  • Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine betriebliche/ berufliche Ausbildung handelt. Dann hättest Du mit dem Auszug Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
    Evtl. solltest Du dich mal über diese Leistung informieren.


    sundown hatte geschrieben:

    Zitat

    670€ bedarf abzüglich 184€ Kindergeld (muß bei Auszug an dich ausgezahlt werden) ergibt 486€ restbedarf, hiervon werden deine 384€ Einkommen noch abgezogen, was also heißt deine Eltern müssen noch ca. 102€ (das wird zwischen Ihnen aufgeteilt) an Unterhalt an dich zahlen.


    Hierzu nur eine kleine Ergänzung:
    Die zum Unterhalt verpflichteten Eltern können von Dir verlangen, dass Du vorrangig BAB beantragst. Diese Leistung wird in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
    Du hattest geschrieben, dass Dein vater Unterhalt zahlt, also wäre der Hinweis mit dem Kindergeld nicht ganz richtig. Das Kindergeld steht den Eltern zu, solange diese Ihre Unterhaltspflicht erfüllen.


    Ich weiß, dass damit Deine Fragen zur Erstausstattung etc. nicht gelöst/ beantwortet sind.
    Nur als Hinweis; in der BAB sind solche Leistungen, wie Vorschuss, Erstausstattung etc. nicht vorgesehen.
    Insoweit wäre u.U. als Anfang ein möbiliertes Zimmer o.ä. wohl das beste Ziel.

  • Hallo,


    macht nichts


    Zur Fragestellung


    Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, zum Beispiel weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.


    Erfüllen für ein Kind mehrere Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, kann Kindergeld gleichwohl nur einem Elternteil gezahlt werden. Welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält.


    Eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld können nicht nur die leiblichen Eltern haben, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch die Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern. Grundsätzlich kann natürlich immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.


    Wir müssen trennen zwischen Anspruch und Auszahlung.
    Ich habe mich dabei auf die Auszahlung bezogen.


    Um sicherzustellen, dass das Kindergeld am Ende wirklich bei Euch ankommt, könnt Ihr in bestimmten Fällen beantragen, dass es direkt an Euch ausgezahlt wird (sog. Abzweigung):
    wenn Eure Eltern Euch trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung (nicht nur vereinzelt, sondern dauernd) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen;
    wenn Eure Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen;
    wenn Eure Eltern nicht genug Einkommen haben, um Euch Unterhalt zu zahlen.
    wenn Eure Eltern keinen Unterhalt zahlen, ihre Unterhaltspflicht damit aber nicht verletzen, weil sie Euch bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben. (Mehr dazu im Unterhaltsartikel.)
    Abgezweigt wird in diesen Fällen der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten Kindergeldes auf alle Kinder ergibt.


    Eure Eltern erhalten vor der Abzweigung des Kindergeldes an Euch die Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.