Hartz 4 und Azubi Wohngemeinschaft

  • Hallo zusammen !
    Unser Sohn , 20 , Azubi im 2ten Lehrjahr will mit seiner Freundin , 19 , 3jährige Tochter(nicht von unserem Sohn) zusammenziehen. Zur Zeit wohnt sie mit ihrer Tochter in einer angemessenen Wohnung und bezieht Hartz 4 . Die Wohnung ist feucht und hat eine schimmelnde Wand . Das neu verlegte Laminat und diverse Möbel
    sind deswegen nicht mehr zu gebrauchen.
    Nun wollen die Drei zusammenziehen in eine andere Wohnung (71 m²).
    Jetzt meine Fragen :
    1. Wer hilft bei Schadenserzatzfragen bezüglich der defekten Einrichtungsgegenstände ?
    2. Was muß unser Sohn zur Miete und Nebenkosten der neuen Wohnung dazu zahlen ?
    3. Gibt es sonstige Sozialleistungen wie z.B. Einrichtungszuschuss ?
    4. Sie is als Hartz 4 Empängerin GEMA Gebühren befreit , wie verhält es sich wenn sie zusammen ziehen?
    5. Seht unserem Sohn Wohngeld zu (Wohnung is nur ca.3km vom Elternhaus entfernt) ?
    6. Gibt es sonst irgendwelche Tipps oder Punkte die wichtig und zu beachten sind ?
    Dank im Voraus...

  • Hallo Oma Geli,


    sind ziemlich viele Fragen auf einmal.


    Bezüglich des möglichen Schadenersatzanspruchs sollte ein Fachanwalt für Mietrecht aufgesucht werden.


    Ich weiß nicht wie lange Dein Sohn schon mit seiner Freundin zusammen ist und wie stabil die Beziehung ist oder nach dem Zusammenzug bleibt. Wie auch immer, ich geh mal davon aus das Dein Sohn seinen Lebensunterhalt bis dato aus eigenen Mitteln bestritten hat.


    Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden sollte folgendes beachtet werden:
    Der Vermieter muss für die Wohnung eine Mietbescheinigung vom Jobcenter ausfüllen. Das ist nichts anderes als ein Standardformular mit den wichtigsten Eckdaten der Wohnung (Anzahl der Zimmer, Quadratmeter, Kaltmiete etc.).


    Im Mietvertrag müssen Dein Sohn sowie seine Freundin als Mieter aufgeführt werden. Wichtig beide dürfen den Mietvertrag noch nicht unterschreiben.
    Der Mietvertrag und die Mietbescheinigung müssen von der Freundin beim Jobcenter, zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft, eingereicht werden. In der Regel erhält man innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid über die Angemessenheit der Unterkunft. Nach Erhalt eines positiven Bescheids darf erst der Mietvertrag von beiden unterschrieben werden.


    Das hat folgenden Hintergrund; bei Angemessenheit der Unterkunft besteht für die Freundin ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Aus- und Einzugsrenovierung sowie der Umzugskosten. Diesbezüglich muss beim Jobcenter ein formloser Antrag gestellt werden.


    Selbstverständlich werden bei den Renovierungskosten nur Quadratmeter-Pauschalen berücksichtigt und das Material hierfür darf erst nach Antragstellung gekauft werden. Die Rechnungen/Quittungen sind natürlich im Anschluss beim Jobcenter einzureichen und werden dann erstattet.


    Gleiches gilt für die Umzugskosten. Wenn es der Freundin nicht möglich ist den Umzug in Eigenregie durchzuführen kann sie hierfür ein Umzugsunternehmen beauftragen. Dazu müssen mindestens 3 Angebote von angemessen Umzugsunternehmen eingeholt werden und beim Jobcenter zur Prüfung eingereicht werden.


    Auch hier wieder vor Abschluss eines Vertrages auf den positiven Bescheid vom Jobcenter warten.


    Zwischenzeitlich wird das Jobcenter Deinen Sohn kontaktieren und von ihm Informationen einfordern (Höhe seiner Ausbildungsvergütung, Kindergeldanspruch vorhanden, Vermögen etc.).


    Hierbei überprüft das Jobcenter ob durch den zusammen Zug Deines Sohnes und seiner Freundin möglicherweise ein Einkommensüberhang besteht und die Regelleistung für die Freundin ggf. gekürzt werden kann.


    Die Jobcenter neigen sehr gerne dazu junges Glück, die erst auf Probe wohnen, in eine Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen und das ist einfach falsch.


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).


    Mit anderen Worten: Die zwei bilden erst mal eine Wohngemeinschaft, müssen offiziell aus getrennten Töpfen wirtschaften und sind wirtschaftlich nicht gegenseitig verantwortlich.


    Erfahrungsgemäß werden die Mitarbeiter vom Jobcenter, trotz Gesetz und einschlägiger Gerichtsurteile, dies Anfangs nicht akzeptieren.


    So, natürlich gibt es noch weitere Punkte zu beachten aber ich bin müde und geh jetzt schlafen. Den Rest machen wir später.

    „Der Kern des systematischen Denkens ist die Einsicht, daß wir uns verabschieden müssen vom linearen Denken.“
    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • Hallo Oma Geli,


    da Dein Sohn noch keine 25 ist, hat er keinen Anspruch auf Hartz IV oder einen Zuschuss für die Einrichtung. Hartz IV gibt es auch nur für Leute, welche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, Dein Sohn ist in Ausbildung, hat also schon Arbeit. Mit anderen Worten: Nicht der Staat sondern ihr als Eltern seid für ihn zuständig falls Ausbildungsvergütung + Kindergeld + eventuellem Wohngeld für sein Vorhaben nicht ausreichen sollten.


    Gruß Gawain

  • @ Gawain


    Deine Antworten hierzu sind einfach falsch.


    zu a) Das der Sohn noch keine 25 ist stellt kein Auszugshemmnis da. Wir haben in Deutschland das Recht auf freie Wohnungswahl.


    zu b) Das er sich in der Ausbildung befindet ist irrelevant.


    zu c) Das er nicht der Kindesvater ist interessiert keinen. Er ist weder Unterhaltspflichtig für das Kind noch dafür verantwortlich. Dieser Einwand ist einfach aus der Luft gegriffen.


    Sicher sind beim Vorgehen und der Reihenfolge, um dies umzusetzen zu können einige Punkte zu beachten. Dies werde ich aber mit dem betroffenen lieber über PN besprechen.


    Warum? Weil ich in diesem Forum die Erfahrung gemacht habe, das sehr viele Personen, mit gefährlichen Halbwissen, die irgendetwas mal aufgeschnappt haben, der Überzeugung sind SGB II-Experten zu sein. Traurig aber Wahr.

    „Der Kern des systematischen Denkens ist die Einsicht, daß wir uns verabschieden müssen vom linearen Denken.“
    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • Fossibär
    Du stellst ja das ganze SGB II auf den Kopf. :D


    Der Sohn von Oma Geli hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft, da er generell keinen Anspruch auf Hartz IV hat. Warum?


    a) Er steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
    b) Er ist U25 und hat keinen Anspruch auf Übernahme der KdU ohne "schwerwiegenden sozialen Grund".


    Ist wohl auch besser, wenn Du Dein NICHTwissen hier nicht öffentlich verbreitest!

  • Natürlich können die drei zusammenziehen.Im Bezug auf die Wohnung kommt es darauf an was du unter ausreichend verstehst.Ist es eine 2 oder 3 Zimmerwohnung?Könnte dein Sohn da mit einziehen so das sie groß genug für drei Leute wäre.Wenn die Wohnung so von Schimmel befallen ist sollten alle drei beim Jobcenter einen Umzug beantragen.Sofern dieser genehmigt werden würde könnten die Umzugskosten übernommen werden.Anderenfalls müßten Sie die Umzugskosten selbst tragen.Da dein Sohn zum einen unter 25 ist und zum anderen eine Ausbildung macht würde er keine ALG2 Leistungen bekommen aber er könnte BAB beantragen.Einen Einrichtungszuschuß werden sie nicht bekommen da ja Möbel vorhanden sind.Die Miete würde sich durch drei teilen.Einen Teil müßte dann dein Sohn bezahlen.Wohngeld wird er nicht bekommen.

  • @ Gawain


    Nichts persönlich gegen Dich. Ich finde es großartig dass Du Dich mit der Thematik auseinandersetzt und versuchst zu engagieren. Über welche Fachkenntnisse Du im SGB-Bereich verfügst weiß ich nicht, das spielt letztendlich auch keine Rolle.


    In meiner beruflichen Praxis als Fraktionsgeschäftsführer, sachkundigen Bürger im Sozialausschuss meiner Stadt und ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Hartz IV-Selbsthilfegruppe, werde ich fast anhaltend mit Fällen die den Bereich SGB II sowie SGB XII betreffen konfrontiert. Durch die regelmäßigen Fortbildungen bei Sozialreferenten, dem Zielorientierten Gedankenaustausch mit Fachanwälten und der praktischen Erfahrung, behaupte ich einfach mal über ein solides Grundwissen zu verfügen.


    Ich gehe ungerne damit hausieren aber die Erfahrungen in diesem Forum sind nicht nur positiv. Oft wurde ich von Mitgliedern im Forum auf unsachliche und persönliche Weise angegriffen zumal meine Beiträge nicht der landläufigen Meinung entsprechen. Und das ist auch der Knackpunkt hier, eine Meinung ersetzt kein Wissen oder Praxiserfahrung.


    Also bleib einfach mal locker und atme tief durch.

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    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • Fossibär
    Übel habe ich Dir nur Deine Äußerung...

    Zitat

    Deine Antworten hierzu sind einfach falsch

    genommen.
    Das sind sie eben nicht, Du hast Dich im vorliegenden Fall nur etwas vergaloppiert. Das der Sohn von Oma Geli hinziehen kann, wohin er möchte, stand nie zur Debatte, nur kann er für dieses Vorhaben keine Sozialleistungen aus den von mir schon genannten Gründen erwarten.


    Ich denke mal Du hast da ein paar Sachen überlesen:
    Die Wohnung ist schon vorhanden; die Freundin wohnt da drinnen. Entsprechend entstehen diesbzgl. weder Kosten für Umzug oder Einzugsrenovierung, noch geht es um die Angemessenheit.


    Gruß Gawain

  • @ Gawain


    Den Beitrag habe ich richtig gelesen. Der Sohn möchte mit der Freundin in eine neue angemessene 71 m² Unterkunft ziehen. Die derzeitige Wohnung der Freundin ist aufgrund von Schimmelbefall quasi unbewohnbar. Somit steht ein Umzug an der ggf. eine Aus- und Einzugsrenovierung sowie Umzugskosten verursacht.


    Der entscheidende Punkt jedoch ist nicht was die Standartaussage vom Jobcenter ist (unter 25, in der Ausbildung, geht nicht), sondern zu wissen wann es trotzdem geht und wo es steht.


    Es sagt keiner, ich geh jetzt zum Jobcenter stelle meinen Antrag und innerhalb einer Woche ist alles unter Dach und Fach, das ist nicht so. In der Regel gehen die Mitarbeiter der Jobcenter das Standardprozedere durch weil sie es selber nicht besser wissen. Teilweise werden die Mitarbeiter angehalten Arbeitsanweisungen zu befolgen die gegen Bundesgesetze verstoßen. Wird sehr gerne bei den Kosten der Unterkunft gemacht.


    Aber das ganze würde jetzt auch zu weit führen.


    Ich sag einfach mal beste Grüße und bis später :)

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    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • @ Fossibär Wenn du so sachkundig bist wie du hier schreibst dann stellt sich mir schon die Frage weshalb deine Ratschläge teilweise völlig daneben sind.Es bringt einem Fragesteller hier gar nichts wenn er mit Forderungen an die SB des Jobcenters herantritt die dann nicht erfüllt werden.Es hat keiner behauptet das der Sohn nicht mit der Freundin zusammenziehen kann oder das er nicht unter 25 nicht ausziehen kann aber er wird nun mal keine Leistungen bekommen.Es ist auch nicht gesagt das das Jobcenter einem Umzug zustimmt Schimmelbildung hin oder her.Die Wohnung könnte durchaus für drei Personen ausreichend sein und dann müßte wenn sie umziehen wollten der Umzug selbst finanziert werden.Es ist nun mal so das Wünsche nicht der Realität entsprechen.

  • Zitat

    sondern zu wissen wann es trotzdem geht und wo es steht.


    Das würde ich gerne mal nachlesen, wo das steht, dass ein U25 Azubi, wie hier geschildert Leistungen nach dem SGB II erhält.
    Auch Schimmelbefall ist nicht gleichzeitig ein berechtigter Umzugsgrund. Vorab ist erst einmal mit angemessener Frist der Vermieter in Regress zu nehmen, um die Wohnungsmängel abzustellen. Und auch dann, wenn die 3 in jene 71m² Wohnung ziehen sollten, wird das Jobcenter nur die anteiligen, auf 60m² reduzierten KdU bezahlen, sonst würde sie ja einen nicht Leistungsberechtigten mitfinanzieren.


    So kenne ich es aus jenen ähnlich gelagerten Fällen, mit denen ich zu tun hatte und diese Handhabung steht auch im Einklang mit den SGB's.

  • @ Kitty121
    @ Gawain


    Lasst mich die Angelegenheit abkürzen. Wenn Ihr diesen Thread Euch mal genauer anseht, gibt es in erster Linie nur Kritik an einen Beitrag. Unterm Strich sind diese nicht Lösungsorientiert sondern arbeiten der eigentlichen Funktion dieses Forums entgegen.


    Dieses Forum wurde eingerichtet um Menschen Hilfestellung zu geben, nicht um sie zu verunsichern. Es ist enttäuschend dass dies über PN erfolgt, liegt jedoch daran, dass es keinen Sinn macht Zeit auf substanzlose Beiträge zu verschwenden, von Leuten die es nicht können.


    Und nun wird bestimmt wieder überlegt, nach doch Motto: „Der hat mich damit beleidigt, geschrieben das ich es nicht kann, und nur am Nörgeln bin. Gleich mal die passende Antwort reindrücken.“ Lasst das einfach mal auf Euch wirken und denkt drüber nach.


    Beste Grüße

    „Der Kern des systematischen Denkens ist die Einsicht, daß wir uns verabschieden müssen vom linearen Denken.“
    Paul Watzlawick (*1921), amerik. Psychiater u. Schriftsteller östr. Herk.

  • Fossibär
    Du brauchst Dich über den Gegenwind nicht wundern. Zum Einen kommst Du ziemlich arrogant rüber und zum Anderen glänzt Du vor allem mit haaresträubenden Vorstellungen (siehe auch Beitrag chris76), weniger mit fundiertem Wissen und unterstellst den Aktiven hier im Forum "gefährliches Halbwissen".


    Es ist auch nicht Sinn dieses Forums Beiträge mittels PN zu beantworten, es sei denn der Fragesteller verlegt sein Anliegen dorthin. Es wollen ja auch andere Forumsnutzer in die Thematik Einsicht nehmen. Was Du hier praktizierst ist Schlaumeierei, bist nicht kritikfähig und gehst der Frage, wo denn die eine oder andere Behauptung Deinerseits geschrieben steht, aus dem Wege.


    Wir sind hier auch nicht immer einer Meinung, arbeiten im Großen und Ganzen aber doch zusammen und nicht gegeneinander. Dies geht natürlich auch nur mit Menschen, denen es nicht in die Nase regnet!


    Gruß Gawain

  • @ Gawain Du wirst Fossibär nicht mehr ändern und du hast ja auch gemerkt das er eine andere Meinung als seine nicht hören will.Ich weiß auch nicht alles und lerne auch gerne etwas dazu aber es hilft hier keinem wenn ihm Ratschläge erteilt werden die sich so nicht umsetzen lassen.Spätestens im Jobcenter scheitern diese Leute dann an einem SB.Fossibär sollte mal in andere Foren schauen da geht es nicht so freundlich zu wie hier.

  • Hallo zusammen,


    jetzt endlich habe ich Zeit, ausführlicher zu antworten.
    Erst einmal vielen lieben Dank an alle, die sich zu meinem Thema geäußert haben mit Rat, Wissen, Erfahrungen und Meinungen.


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    Den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag hat die Freundin unseres Sohnes nun beim Jobcenter zur Überprüfung eingereicht. Ausbildungsvergütung und Kindergeld hat mein Sohn auch bereits offengelegt. Eine mündliche Zusage gab es schon und wenn ich das richtig verstanden habe, sind die 71 m² nicht zu groß für die drei. Es gibt in der Wohnung ein kleines Kinderzimmer, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Plus Küche und Bad natürlich.
    2/3 der Kaltmiete und der Nebenkosten würden vom Amt übernommen werden für die Freundin und deren Tochter. Unser Sohn muss also 1/3 bezahlen.
    Soweit so gut. Finanziell wird er dann zwar keine großen Sprünge mehr machen können, aber nachdem ich ihn 4 Millionen Mal gefragt habe, ob das sein Wunsch ist und er das bejahte, wären wir als Eltern die Letzten, die etwas dagegen haben.



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    Dass unserem Sohn kein Hartz IV zusteht klingt logisch. Aber gibt es eine plausible Begründung, warum er kein Wohngeld beantragen könnte? Liegt es daran, dass er unter 25 ist und es keinen Grund gibt, warum er aus dem Elternhaus ausziehen müsste?



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    Zum Umzug: Es ist gar kein Problem, die vorhandenen Dinge aus der alten, schimmeligen Wohnung in die neue Wohnung zu transportieren. Das kriegen wir selbst geregelt und dafür brauchen wir keine Kostenübernahme vom Amt.



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    Einrichtungszuschuss: Als die Freundin letztes Jahr in die Wohnung zog, bekam sie diesen Zuschuss. Nun ist es aber so, dass z.B. der Schlafzimmerschrank starken Schimmelbefall aufweist und definitv nicht mehr zu gebrauchen ist. Davon gibt es auch Beweisfotos. Gibt es in diesem Sonderfall trotzdem keinen Einrichtungszuschuss?



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    Renovierungskosten: Die Lage ist kompliziert. Die drei würden jetzt in eine frisch renovierte Wohnung einziehen und der Vormieter hätte nun für Teppich, Tapeten und was weiß ich noch wofür insgesamt 600 Euro. Würde davon wenigstens einen Teil das Amt übernehmen?



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    Berufsausbildungsbeihilfe: Ich fürchte, unserem Sohn steht diese Beihilfe nicht zu. Wenn ich das gerade richtig im Netz gelesen habe, werden nur Auszubildende unterstützt, die während ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können aufgrund der Entfernung.



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    Bitte schreibt mir alle Infos, Ratschläge und Meinungen, die euch einfallen. Nur so kann ich diverses in Erfahrung bringen und im Zweifelsfall können die Zwei beim Amt noch Fragen stellen, auf die wir ohne eure Hilfe gar nicht gekommen wären!


    Schönes Wochenende,
    Geli

  • Hallo Oma Geli


    Zitat

    2/3 der Kaltmiete und der Nebenkosten würden vom Amt übernommen werden für die Freundin und deren Tochter. Unser Sohn muss also 1/3 bezahlen.


    Das war zu erwarten, da Dein Sohn ja keinen Leistungsanspruch hat.


    Zitat

    Einrichtungszuschuss: Als die Freundin letztes Jahr in die Wohnung zog, bekam sie diesen Zuschuss.


    Richtig, sie hat ja auch Anspruch auf Hartz IV, Dein Sohn leider nicht, aber um den schimmligen Schrank zu ersetzen kann ja die Freundin Antrag auf ein Darlehen stellen.


    Zitat

    der Vormieter hätte nun für Teppich, Tapeten und was weiß ich noch wofür insgesamt 600 Euro. Würde davon wenigstens einen Teil das Amt übernehmen?


    Das sollte die Freundin auf alle Fälle beantragen, selbst wenn am Ende nur ein Darlehen dabei herauskommen sollte. Im Falle einer Kaution wird ja ein solches auch gewährt.


    Gruß Gawain