Brauche Hilfe

  • Hallo ich bin ganz neu hier und brauche Auskunft für meine Tochter. Tochter seit November 2010 volljährig, hat bis dahin bei der Mutter gelebt. Mit Eintritt Volljährigkeit Wohngemeinschaft mit 1 Freundin (beide Hartz IV Bezieher (ausbildungssuchend). Wohngemeinschaft geht kaputt, meine Tochter braucht dringend kleinere Wohnung, findet aber keine gem. Vorgabe Hartz IV. Meine Frage: Wie teuer darf eine Wohnung sein? Das Amt teilt mir mit, die Höchstgrenze liet bei EUR 275,00, ist das korrekt. Meine Tochter hat ab dem 01.08.2011 einen bestätigten Platz an der Abendschule in Hamburg um den Realschulabschluß nachzuholen, Wohnsitz wäre allerdings in Schleswig Holstein. Bitte sagt mir mal, ob es da vielleicht einen höheren Regelsatz gibt??? Vielen Dank schon einmal vorab!!! :)

  • Hallo Gawain,


    ganz kurz ergänzend noch mal. Meine Tochter teilte mir gestern noch mit, daß sie seinerzeit eine eigene Wohnung bekommen hat, weil das zuständige Jugendamt der ARGE bescheinigt hatte, daß es für meine Tochter unzumutbar wäre, im mütterlichen Haushalt untergebracht zu sein. Nach Vorlage dieses Gutachtens durch das Jugendamt bewilligte die ARGE dann die Wohnung. Es geht ja nun lediglich darum, ob die normale Höchstgrenze in Höhe von EUR 340,00 (Miete inkl. Nebenkosten exklusive Haizkosten) gilt oder der verringerte Satz in Höhe von EUR 275,00 Warmmiete.

  • Hallo zanderplast,


    jedes Jobcenter hat für seinen Zuständigkeitsbereich mit den örtlichen Kommunen eigene Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft festgelegt. Dadurch kann es sehr wohl zu Abweichungen zwischen Hamburg und der Stadt X in Schleswig Holstein kommen.
    Unter folgendem Link z.B. die Daten für Hamburg:
    http://www.hamburg.de/fa-sgbii-kap03-22/126382/fa-sgbii-22-kdu-hoechstwerte.html
    Wie Du dort siehst, sind diese nach Alter der Wohnung aufgesplittet, sodaß man dies nicht pauschalieren kann.

  • also liebe Forumsmitglieder, lieber Gawain!


    Die Frage, die es zu klären gilt ist die folgende: Fällt meine Tochter unter die U25 Regelung für Mietsätze Hartz IV WENN sie bereits in einer über die ARGE finanzierte Wohnung gelebt hat und nach einem Empfehlungsschreiben des Jugendamtes NICHT mehr bei den Eltern wohnen kann? Meine Tochter hat nun eine Wohnung gefunden, die zusammen (Kaltmiete plus Nebenkosten) EUR 275,00 kostet. Die Sachbearbeiterin bei der ARGE hatte meiner Tochter mitgeteilt, daß das zu 90 % klargehen wird, der Vorgestzte nun aber abgelehnt hat und behauptet, daß die Miete inkl. Nebenkosten UND Heizkosten nicht mehr als 275,00 EURO betragen darf. WAS stimmt denn nun?

  • A) Deiner Tochter wurde bereits vor Jahren wegen schwerwiegender Gründe der Auszug erlaubt. Daher kann sie nicht mehr auf die elterliche Wohnung verwiesen werden, d. h. sie hat weiterhin Anspruch auf eine eigene Wohnung.


    B) Was am Wunschwohnort angemessen ist, können wir nicht wissen, du hast ja den Wohnort nicht benannt.


    Turtle

  • Hallo zanderplast,


    jetzt wissen wir, worum es Dir geht und Turtle hat es bereits korrekt beantwortet.
    Jetzt guck doch bitte mal unter dem Dir bereits benannten Link, dann kannst Du nachlesen, ob der Vorgesetzte des SB recht hat oder nicht.


    Gruß Gawain

  • Hallo Turtle1972, danke für Deine Antwort.


    Für den Kreis Herzogtum-Lauenburg (genauer Stadt Schwarzenbek) steht in der Liste Haushalte mit 1 Person, Miethöchstgrenze EUR 340,00, Wohnfläche bis zu 50 qm. Dann gehe ich davon aus, das meine Tochter auch eine Wohnung für disen Betrag anmieten darf bzw. bewilligt bekommen sollte?


    Nochmals lieben lieben Dank (auch an Gawain)
    Zanderpapst :)

  • Deine Tochter sollte sich dort eine Wohnung in diesem Größen- und Kostenrahmen suchen, aber bevor sie einen Mietvertrag unterschreibt, die Übernahme der Kosten der Unterkunft beim Jobcenter beantragen und den Entscheid abwarten.