Bitte Hilfe. Totales Chaos. Krankenversicherung.

  • Hallo.


    Ich brauche dringend Hilfe. Weiß einfach nicht mehr weiter. Zur Geschichte: Mein Mann war seit Ende 2005 selbstständig. Er war privat Krankenversichert. 2007 wurde ihm diese dann aufgrund Beitragsrückstände gekündigt. Als 2009 die Versicherungspflicht in Kraft trat, haben wir versucht, ihn wieder zu versichern. Aufgrund von Psychischen Erkrankungen und Nierensteinen sind die Beiträge so hoch ausgefallen, dass er diese nicht tragen konnte. Also blieb er unversichert. Sein psychischer Zustand hat sich so verschlechtert, dass sein Gewerbe so nach und nach den Bach runter ging und er seit Dezember 2009 Hartz 4 bezieht. Immernoch ohne Krankenversicherung. Nun hab ich schon so nach und nach alles versucht. Die gesetzlichen meinen, er könne da nicht versichert sein und muss bei ALGII Bezug in die Krankenversicherung, wo er zuletzt war. Also privat. Ist das überhaupt so richtig? Auch die ARGE will oder kann mir keine Auskünfte geben, was denn nun Sache ist. Nun haben wir nochmal einen Antrag bei seiner ehemaligen Versicherung gestellt auf den basistarif. da kommen sicher ordentliche "Rückbeiträge" aufgrund der Nichtversicherung auf uns zu... HILFE.


    1. Muss er privat versichert werden?
    2. Übernimmt die ARGE den kompletten Basistarif (im Internet les ich manchmal von neuen Urteilen, bei der Arge oder anderen seiten was von 126€, also zuschuss nur in Höhe der gesetzlichen)
    3. Wie sollen wir die Rückständigen bezahlen? Und besteht bei noch nicht abgezahlten versicherungsschutz?
    4. Was fülle ich im ALGII Antrag bei der Anlage SV aus? Da steht 1. Bitte nur ausfüllen, wenn Sie privat krankenversichert sind oder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. (Trifft nicht zu - noch nicht.)
    Dann steht 2. Bitte nur ausfüllen, wenn zur Zeit keine Krankenversicherung besteht. (trifft ja bei uns zu, aber...) Dann kommt 2a: Ich bin
    - hauptberuflich selbständig tätig (nein)
    - habe nach beamtenrechtlichen Vorschriften.... z.B. für Beamte, Soldaten auf Zeit, Lehrer... (nein)
    Wenn nein, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht aufgrund des ALGII-Bezuges ein. Wählen sie bitte eine gesetzliche Krankenkasse und legen Sie die Mitgliedsbescheinigung vor. (ja was denn nun? ich denke, er muss zurück in die private?)


    Die machen mich alle noch verrückt. Kennt sich jemand aus? Hatte jemand ein ähnliches Problem. Wir versuchen nun seit ner Ewigkeit ihn irgendwo unter zu bekommen. Wir wollen doch nur, dass er in Behandlung kommt und irgendwann mal wieder arbeiten kann, bevor er Opa ist...


    Ich hoffe auf viele Antworten.


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    Ja ich hoffe für Dich auch auf Viele Beiträge und Viel spass diesen Dschungel durchzusetzen!


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-privat-krankenversichert-wer-zahlt-beitraege-66542.php


    Härtefallregel!


    Falls abgelehnt würde Kuddel Daddel Du wohl sagen "Widerspruch" das ist die gelbe oder Rote Karte Der Hartz IV er an die Arge Bande.


    Sollte es garnicht gehen dann mit dem Schein zum Rechtsanwalt und sich dort Hilfe holen, gibt sonen Schein wo man sich dann Rechtsberatung holen kann die bezahlt wird und nehme Dir aber einen Fachanwalt für Sozialrecht speziell Hartz IV musst Dich in Deinem Wohnkreis beraten lassen, wer so etwas da macht!



    Viel Spass noch und viele weitere Antworten!



    Elch

  • Aufgrund der gerade erfolgten Gesetzesänderung des SGB II, wonach in § 21 SGB II eine sog. "Härtefallregelung" eingefügt wurde, besteht nunmehr auch darüber die grundsätzliche Möglichkeit, die über den Zuschuss nach § 26 SGB II hinausgehenden Kosten des PKV-Beitrages nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen. Sollte der Leistungsträger das ablehnen, sollte man keinesfalls klein bei geben, sondern dieser Ablehnung widersprechen, denn in der Rechtsprechung wird mittlerweile überwiegend die Meinung vertreten, dass diese Beitragzuschussbegrenzung rechts- und verfassungswidrig ist:


    § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist in Verbindung mit § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz im Rahmen der Interessen – und Folgenabwägung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG dahingehend auszulegen, dass die Kostenübernahme nicht auf den ermäßigten Betrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist, sondern zumindest gemäß § 12 Abs. 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz der hälftige, der reduzierte Basistarif zu zahlen ist.
    Die Beschränkung des Zuschusses auf den Betrag, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Leistungsbezieher anfällt, führt im Falle eines in der privaten krankenversicherten Versicherung versicherten Leistungsbeziehers zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung. Laut Grundgesetz besteht ein Anspruch aus Artikel 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines Existenzminimums. Keinesfalls ist damit vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen. (u.a. Sozialgericht Stuttgart, S 9 AS 5003/09 ER).