Hartz IV- Pferd durchfüttern?

  • Man mag unsere private Stallgemeinschaft für blauäugig halten, aber wir gingen alle davon aus, dass jemand, der sich ein Pferd hält, auf jeden Fall seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet. Aus diesem Grund haben wir uns auch nichts Böses gedacht, als eine Box frei wurde und wir ein neues Reiterlein in unsere Gruppe aufnahmen. Ging auch alles eine Weile gut, hat immer pünktlich bezahlt und sogar eine Wohnung in direkter Nachbarschaft zum Stall bezogen. Doch vor etwa einem Jahr ging's los: Der Monatsbeitrag wurde erstmals nur zur Hälfte bezahlt und mit dem Hinweis: "Das Amt hat noch nicht alles überwiesen..", wurde uns klar, was Sache ist. Seitdem kommt es immer öfter vor, dass wir auf das Stallgeld für dieses Pferd warten müssen. (Geld für Zigaretten hat sie aber noch...) Wir sind alle berufstätig und zahlen genug Steuern. Um unser Hobby überhaupt finanzieren zu können, versorgen wir unsere Pferde selbst. Ich selbst unterstütze gerne jeden Bedürftigen - aber ich hab' keine Lust, ein Luxustier zu sponsorn. Klar ist's schwer, sich von einem Tier zu trennen, an dem man hängt, wenn man wirtschaftlich in eine Notlage gerät. Wir haben diese Option schon mehrfach angesprochen, doch die Besitzerin denkt nicht im Geringsten an Verkaufen. Eine Reitbeteiligung ist auch kein Thema für sie. Und fressen muss das Pferd, auch wenn wir das Geld irgendwann nicht mehr nur verspätet, sondern gar nicht mehr erhalten sollten. Denunzieren wollen wir nicht. Aber welche Möglichkeiten haben wir sonst? Wir können ihr das Pferd ja schlecht vor die Haustür stellen?! Oder?

  • klar könnt und müsst ihr sie kündigen. das würdet ihr doch mit jeden anderen säumigen zahler auch so machen.
    und übrigens, sie bekommt 374 € hilfe zum lebensunterhalt. davon kann sie sich auch ein pferd halten. hunde oder katen sind ja auch erlaubt für hartz4er. nur unglaubwürdig ist das mit den kosten für ein pferd und dem bezug von hartz4. aber sowas gibt es nun mal in deutschland.

  • Wohl wahr, wohl wahr - Ich habe zufällig auch ein paar Bekannte die Pferde haben und eine der Dozentinen musst auf der Maßnahme ja auch nen 400€ machen weil sie eben kein Geld vom Amt bekam um das Tier und sich versorgen zu können.
    Das Amt hat noch nicht überwiesen muss aber nicht automatisch HARTZ IV bedeuten, oder ??? Kann ja wirklich arbeitslos sein diese Person, da steht zunächst aber erst mal ALG I an und da kannst Du auch wie Florida-Rolf in Luxus schwelgen.


    Reitbeteiligung wäre aber schon eine sinnvolle Sache aber machst Du einen Vertrag wenn Du nicht weisst ob Du das Tier in 2 oder 3 Monaten überhaupt noch Dein Eigen nennen darfst!


    Vielleicht hast Du / Ihr schon etwas zu weit gedacht und der Bezug von ALG I besteht noch und / oder läuft vielleicht erst in Kürze aus!


    Und dann ist da noch folgendes, wenn über Kredit finanziert, kann es ja sein das die Bank das Tier/ den Gegenstand nicht will, man könnte es verkaufen, aber es gibt Fälle wo die Bank dann das Konto kündigt, den Fahrzeugschein als Sicherheit einbehalten hat und einfach nur die Eidesstattliche verlangt, dann musste als Halter im Grunde nur das Auto sorgsam unterstellen, weil ja nicht Dein Eigentum und jeweils nur ehrliche Angaben machen ! Du bist dann nicht Eigentümer sondern nur Besitzer ! Vielleicht gibt es sowas auch für Pferde !? :D


    Ihr könntet dieser Person aber den Zugang zum Tier verwehren und vom Pfandrecht Gebrauch machen wenn Ihr einen Titel erwirkt !

  • [quote='Horst GRUNERT','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=74172#post74172']....
    Das Amt hat noch nicht überwiesen muss aber nicht automatisch HARTZ IV bedeuten, oder ??? Kann ja wirklich arbeitslos sein diese Person, da steht zunächst aber erst mal ALG I an und da kannst Du auch wie Florida-Rolf in Luxus schwelgen....


    Klar, wir haben dann natürlich direkt nachgehakt;: Die Besitzerin lebt definitiv von "HARTZ IV"I!
    Das Pferd hat zwar eine Haftpflicht (hoffentlich ist die noch nicht gekündigt...), wird aber inzwischen nicht mehr geimpft und entwurmt. Der Hufschmied arbeitet bei diesem Tier nur noch gegen Vorkasse, eine Sache, die in absehbarer Zeit tierschutzrechtlich relevant werden wird, weil die Hufe jetzt seit 6 Monaten nicht mehr barbeitet wurden... Bei so ziemlich allen Tierärzten in der Gegend hat sie noch Rechnungen offen, obwohl sie am Fiskus vorbei stundenweise arbeiten geht, wie sie uns selbst erzählt hat.
    Als wir sie das letzte Mal anmahnten (1. Zahlung, 2. Pferd pflegen), wurde sie ziemlich rotzfrech... Aber mal sehen. Wenn jetzt die Rückstände nicht mit dem fälligen Monatsbeitrag zusammen pünktlich eingehen, werden wir ihr kündigen. In der Hoffnung, dass sie dann auch geht. Eine von uns meinte schon mal besorgt: "Und was, wenn die sich da genauso weigert, wie in Sachen Verkauf oder RB?"

  • Wenn jemand noch Geld von einem anderen bekommt (hier bekommt der Vermieter der Box noch Geld von dem Mieter der Box) so kann der gläubiger einen Titel beim Amtsgericht durchsetzen (das geht sogar recht schnell).


    Mit diesem Titel kann man dann das Geld vom Schuldner dann durch einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.


    Der Knackpunkt ist, dass der Gläubiger bei den Kosten in vorleistung gehen muss.


    Das sollte sich in diesem Fall allerdings lohnen, denn der Schuldner hat ja ganz offensichtlich Vermögen (DAS Pferd).


    Das Pferd bekommt das (eine fiktiven "Kuckkuck" aufgeklebt) und kann Verkauft/Versteigerert werden um die Schulden zu tilgen.


    Wenn alles glatt läuft habt ihr beide fliegen mit einer Klappe geschlagen (schulden getilgt und Pferd nicht mehr in der Box).


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • [quote='Diablo','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=74179#post74179']Wenn jemand noch Geld von einem anderen bekommt (hier bekommt der Vermieter der Box noch Geld von dem Mieter der Box) so kann der gläubiger einen Titel beim Amtsgericht durchsetzen (das geht sogar recht schnell).



    Danke für den Tipp, aber das haben wir auch schon heraus gefunden. Wir wissen aber leider nicht mit Sicherheit, ob das Pferd auch tatsächlich auf ihren Namen läuft; einen Equidenpass hat sie angeblich nicht - obwohl wir schon auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen haben.
    Wenn das Pferd z.B. auf die Mutter o. a. eingetragen ist, d. h. unser Stallmitglied wäre statt Eigentümerin nur Besitzerin, wird`s mit dem Titel schon kritisch. Hat mir ein Bekannter versichert, der als Gerichtsvollzieher seine Brötchen verdient.
    Ich denke, Stuhl vor die Tür ist das letztlich Einfachste.

  • ist doch viel besser, dann macht den Eigentümer ausfindig und stellt da eure Forderungen - mehr wie die ablehnen kann der E. dann auch nicht!


    Schwachsinn. Die Forderung besteht ja nicht gegen den eigentümer des Pferdes, sondern gegen den MIeter der Box.
    Dabei ist es erstmal unerheblich ob die "Sache (das Pferd)" der Mieterin gehört.


    Ihr solltest einen Titel wegen der Mietrückstände erwirken. Dann habt ihr wenigstens das Recht auf eurer Seite.
    Wie das allerdings mit der Beitreibung der Forderung aussieht, wenn das Pferd nicht der MIeterin gehört steht auf einem anderen blatt papier.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • @ A Touch of Liberty - für die Zukunft solltet ihr dann das nutzen!
    http://www.reitwelt.info/fileadmin/reitwelt.info/dokumente/MUSTEREinstellvertrag.pdf


    und ich habe noch mehr herausgefunden, wird insbesondere den "diablo" interessieren, denn mir ist bekannt das es eine Haftung aufgrund von Überlassung gibt und eine Haftung bezieht sich nicht nur auf Schäden verursacht von Mensch oder Tier, sondern regelt in der Folge auch, das jemand Schadensersatzpflichtig wird wenn er eine gewisse Sorgfaltsplicht nicht walten lässt. Dies kann Vorliegen wenn besagter Halter/Eigentümer sich nicht vergewissert das der Hüter dieses Gegenstandes geeignet ist mit dem überlassenem Gegenstand /Sache entsprechend richtig und sorgsam umzugehen. Drauf gekommen bin ich durch die Autovermietung Sixx, die ja, wenn sie ein Auto verleiht zuvor auch prüfen muss ob man als Mieter eines Fahrzeugs in der Lage ist diese zu führen und oft genug wird dann ja auch überprüft in wieweit der Kunde über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Nun hat man da in der Regel mit Sachschäden zu tun was die Regulierung aber die Haftung des Eigentümers beinhaltet nicht nur die Sachschäden! So habe ich zumindest die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstanden und habe das Wichtigste darüber dann mal hier in Zitat und Link hineingestellt, es empfiehlt sich somit sicherlich einen diese Fachanwälte wegen der genaueren Klärung mal zu befragen!




    http://www.cavallo.de/know-how/recht/pferderecht-ungewoehnliche-faelle-spezialisierte-anwaelte.524161.233219.htm


    Zitat

    2 vertragliche Haftung (zivilrechtlich)
    Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Haftungstypologien, die vertraglichen und die deliktischen Haftungstatbestände. Letztere beschränken sich zumeist auf Schadenersatzansprüche, während erstere zusätzlich auch Leistungspflichten begründen können und stets einen Vertrag zwischen Personen zur Voraussetzung haben.


    Zitat

    3 deliktische Haftung (zivilrechtlich)
    Die deliktische Haftung besteht immer nur aufgrund gesetzlicher Haftungstatbestände und grundsätzlich gegenüber jedermann. Die Haftungstatbestände finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen.


    Zitat

    3.1 Grundsatz: Verschuldenshaftung
    Die hier interessierenden deliktischen Haftungstatbestände sind allesamt geregelt in § 823 - § 853 BGB. Vom Grundsatz her haftet jede natürliche Person, die einsichtsfähig genug ist, das Unrecht ihres Tuns einzusehen, für den von ihr angerichteten Schaden, dessen Eintritt für sie zumindest individuell vorhersehbar und vermeidbar war. Der Vorwurf des „Verschuldens“ besteht darin, daß eine solche Person entweder die Ursachen für einen
    Schadenseintritt gesetzt hat oder nicht das ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Schadenseintritt zu verhindern, nachdem sie selbst einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hatte, der dann zum Schadenseintritt führte.
    Dies ist geregelt in §§ 823 ff. BGB.


    somit doch eventuell auch der Halter denn in der Folge begründe ich dies damit:


    Zitat

    Das „Pferderecht“ ist hier terminologisch unkorrekt, da mit dem Besitzer eigentlich gemeint ist der Eigentümer. Dies sollte beachtet werden, zumal auch die Gerichte sich oft nicht mit dem (Sprach-)Gebrauch des „Pferderechts“ auskennen, was bisweilen zu folgenschweren Irrtümern führte. Ein entsprechender Hinweis für das Gericht ist mitunter angebracht. Haftungsrechtlich ergeben sich für den Besitzer allein aus seiner eigentumsrechtlichen Stellung i.d.R. keine Konsequenzen.


    hier heißt es aber "in der Regel" und in der Folge kommen dann die Regelungen warum dies doch so sein kann, so denke ich zumindest!


    Zitat

    Die Haftung des Tierhalters ist geregelt in § 833 BGB. Tierhalter ist, wer an der Haltung ein eigenes Interesse, eine mittelbare oder unmittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden ( Hamm VersR 73, 1054). Eigentum und unmittelbarer Besitz sind keine Voraussetzung. Abzustellen ist auf das rein tatsächliche Verhältnis, wobei Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.


    Wird ein Pferd vom Gerichtsvollzieher gepfändet und bis zur Versteigerung gegen Entgelt anderweitig untergestellt, werden weder er noch derjenige, bei dem das Pferd untergestellt ist, Tierhalter. (OLG Hamm - 6 U 2/94 - Urteil vom 14.04.1994); u.U. aber Hüter.


    Zitat

    Tierhüter ist, wer durch Vertrag die Aufsichtsführung übernimmt, also die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier


    in diesem Fall dann ja wohl die ALG II Bezieherin


    Zitat

    Die Grundlage der Haftung ist vermutetes Verschulden und ein vermuteter ursächlicher Zusammenhang. Hinsichtlich beider muß der Tierhüter den Entlastungsbeweis führen. Seine Haftung besteht oftmals gem. § 840 BGB neben der des Tierhalters. Kann sich der Tierhalter eines Nutztieres allerdings durch Auswahl eines an sich geeigneten Tierhüters entlasten, haftet letzterer allein.


    ...hier stellt sich die Frage ob ein ALG II Bezieher ein geeigneter Tierhüter ist, ich denke aufgrund der Kosten die Pferd verursacht wohl eher nicht!


    Zitat

    3.3.4 Reiter
    Wer ein Pferd zum selbständigen Ausritt übernimmt, wird dadurch zum Tierhüter.


    Zitat

    3.3.5 Pensionspferdewirt
    Für ihn gilt grundsätzlich gleiches, wie für den Reiter (s.o.). Hier haftet jedoch i.d.R. der Halter nicht gem. § 833 BGB gegenüber dem Pensionspferdewirt. Aus dem Pensionsvertrag werden sich allerdings im Regelfall für den Pferdepensionswirt noch weitergehende Pflichten ergeben, woraus eine Haftung sogar gegenüber dem Pferdehalter entstehen kann.


    Für mein Empfinden liegt eine Sorgfaltspflicht des Halters nicht vor, er hätte sich vergewissern müssen, das der Hüter (Reiter) in der Lage ist das Pferd zu versorgen, wozu auch das Anmieten einer Box gehört, Das noch nicht einmal ein Vertrag mit dem Pansionswirt besteht untermauert nach meinem Empfinden das der Halter die Eignung des Hüters nicht sorgfältig genug geprüft hat und somit ist er haftbar zu machen für den Schaden der sich daraus ergibt. Also denke ich mal kann sehr wohl ein Titel gegen den Eigentümer angestrebt werden !


    Ob ich mit meiner Auffassung richtig oder falsch liege solltet Ihr aber mit einem der Fachanwälte abklären und zukünftig vielleicht auch den zu Beginn gesetzten "Vertrag" mit neuen Reiterkollegen abschließen !


    Viel Erfolg !


    @ Diablo - soviel zum Thema Schwachsinn !!!