Ablehnung Betriebskostenabrechnung

  • Hallo miteinander



    Folgenner Tatbestand:
    bis 31.03.2011 habe ich in der Schwedt (Uckermark) gewohnt und gelebt.
    2 Raumwohnung.
    Danach Umzug nach Berlin beruflich.


    Bis zum 31.03.2011 war ich beim Jobcenter Uckermark in Schwedt gemeldet.
    Meine zugesandte Betriebskostenabrechnung läuft laut Datum vom 01.10.2010 - 31.03.2011


    Ablehnungsgrund: Eine Übernahme kann nur erfolgen, wenn ein Bedraf enstanden ist und Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB Ii besteht.
    Nun ich war bis zum 31.03.2011 Hartz 4 - Empfänger, da ich eine zweijährige Umschulung absolvierte.
    Außerdem wurde mir geschrieben, das das Jobcenter Steglitz dafür zuständig ist ab 01.04.2011.


    So jetzt will ich wissen mit welchen Recht oder Grund das Jobcenter Uckermark das ablehnt ?
    Und was ich jetzt machen kann außer einen Widerspruch ?


    Bitte um Hilfe :)



    Mit freundlichen Grüßen

  • ....
    So jetzt will ich wissen mit welchen Recht oder Grund das Jobcenter Uckermark das ablehnt ?
    Und was ich jetzt machen kann außer einen Widerspruch ?
    ....


    Nochmal langsam lesen, was Du geschrieben hast und das ganze sortieren, und evtl. die Lösung alleine finden.


    H...
    Ablehnungsgrund: Eine Übernahme kann nur erfolgen, wenn ein Bedraf enstanden ist und Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB Ii besteht.
    Nun ich war bis zum 31.03.2011 Hartz 4 - Empfänger, da ich eine zweijährige Umschulung absolvierte.
    Außerdem wurde mir geschrieben, das das Jobcenter Steglitz dafür zuständig ist ab 01.04.2011.
    .....


    Zuständigkeit eines Jobcenters (siehe SGB II)
    Zeitverlauf (bis 31.03. ALG II - Empfänger)

    H...
    Bis zum 31.03.2011 war ich beim Jobcenter Uckermark in Schwedt gemeldet.
    Meine zugesandte Betriebskostenabrechnung läuft laut Datum vom 01.10.2010 - 31.03.2011....
    Außerdem wurde mir geschrieben, das das Jobcenter Steglitz dafür zuständig ist ab 01.04.2011.
    .....


    Zeitverlauf (Umzug in den Bereich des Jobcenter Steglitz, wahrschein lich wegen Arbeitsaufnahme)

    H...Danach Umzug nach Berlin beruflich......


    Kein Wort von weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit.
    Somit ist die Nachzahlung aus eigener Tasche zu stemmen.
    Sollte weiterhin ALG II Anspruch bestehen, dann wäre das derzeitige zuständige JobCenter in Steglitz.


    Aber die Frage war ja

    ....
    So jetzt will ich wissen mit welchen Recht oder Grund das Jobcenter Uckermark das ablehnt ?
    ....


    fehlende Zuständigkeit, weil die Nachforderung garantiert erst nach dem 31.03. fällig geworden ist, und zu diesemZeitpunkt war Uckermark nicht mehr zuständig !

    Zitat

    § 36 Örtliche Zuständigkeit
    Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.



    Ohne die regionalen Gegebenheiten genau zu kennen, aber Uckermark und Steglitz sind wohl nicht die gleichen Behörden.


    dms
    PS: verzichte diesmal auf Links:rolleyes: