Gerichtsurteile

  • ////// Also meine Erfahrungen sind die, das die Kinder von HARTZ IV Eltern nicht die Problem-Kids von morgen sind denn die haben Entbehrungen kennen gelernt und gehören ebenso wenig wie Osteuropäer, Afrikaner oder Leute aus Asien zu den Menschen denen es an Motivation fehlt!


    Sie wollen in der Regel raus aus dieser Situation und werden deshalb alles dafür tun. Es stellt sich dann nur die Frage ob sie legale oder illegale Wege einschlagen dieses Ziel zu erreichen! Sie sind in der Regel geprägt von hohem Ehrgeiz, Fleiss und Ansprüchen an sich ////////


    Diese Ansicht vertrete ich nicht. Solche Kinder oder Jugendliche haben zwar gelernt mit Entbehrungen umzugehen, dennoch fehlt es an Motivation und Ehrgeiz die Situation zu Ändern, insbesondere bei Kinder im Schulpflichtigen Alter. Die Situation in diesem Alter liegt zunächst in den händen der Eltern ihren Kindern ein besseres Leben geben zu können weil solche Kinder außer stande sind, eine Sozialversicherungspflichtige Arbeit nachgehen zu Können um ihre Situation zu Verbessern. Diese Kinder oder Jugendliche sind überwiegend demotiviert, und haben das Gefühl einer aussichtslosen Situation ausgesetzt zu sein, dass ein größeren Einfluss hat auf den Lernprozess. Dieses führt dazu, dass solche Kinder oder Jugentliche eine zunehmende Neigung haben sich Gruppen anzuschließen die solchen Jugendlichen eine Perspektive geben, ob das nun über den illegalen Weg statt findet oder in der rechten Zene. Gegenüber gestellt zu Kindern aus Reichen Familien, ist diese Neigung um einiges weniger ausgeprägt, und diese Kinder eine weit größere Motivation haben eine Schulabschluss, oder Studien Abschluss zu Erreichen. Die Finanzielle Lage hat eine sehr große Auswirkung auf Lernbereitschaft Zukunftsperspektiven oder der innerlichen Psyche. Kinder oder Jugendliche sind sehr belastet unter Hartz IV zu Leben, dass ebenfalls Auswirkungen hat im ganzen Imunsystem solcher Kinder oder Jugendlichen.


    ///// Ich vertrete die Auffassung das viel, viel viel mehr Sport in den Schulunterricht gehört, denn dort können die Kinder Erfolge erleben, Leistungssteigerungen erfahren und vor allem lernen das man ohne einen Gegenspieler im Grunde all diese nicht erleben kann, was automatisch dazu führt das man auch denen Respekt zollt die in diesem oder jenem Wettstreit unterlegen waren und ganz wichtig, man lernt auch das man verlieren kann ////////


    Hier gebe ich Dir im vollen Umfang Recht. Richtig ist es das Sport einen sehr großen Einfluss hat auf Erfolg und Niederlagen richtig damit umzugehen, und Sport dazu beiträgt eine höhere Leistungssteigerung zu Entwickeln. Vor allem Lernt man sich gegenseitig zu Respektieren ob man nun unterlegen ist oder nicht. Sport baut Aggressivitäten ab, und entwickelt bei Jugendlichen oder Kindern ein besseres Umgehen miteinander.

  • Ich selber habe über sehr viele Jahre geboxt und habe die Kampfkunst Wing Tsun gelernt, und kann bestätigen, das man eine andere Lebenseinstellung erhält gegenüber den anderen, und verhält sich weit aus weniger aggresiv. Ich bin ein Befürworter für sportliche Aktivitäten weil Sport durchaus große Auswirkungen hat auf das ganze Imunsystem und der allgemeinen Lebenseinstellung. Richtig ist es wenn man sportliche Aktivitäten in Schulen mehr Anbieten würde für Jugendliche oder Kinder. Sport kann ein sehr guter Indekator sein nicht in einer Krimminellen Lebenslage zu Fallen. Sport holt Jugendliche oder Kinder von der Strasse, und vermittelt eine Aufgabe, die zu einer Erziehung einen positiven Einfluss hat. ebenfalls vertrete ich die Meinung das Sport ein sehr gutes Hilfsmittel ist bei Jugendlichen nicht in einem Alkohol Missbrauch zu Fallen, weil Sport eben den Jugendlichen eine Aufgabe vermittelt ihre Leistung zu steigern, anstatt auf der Strasse zu Hängen und sich zu Beweisen mit Koma Saufen usw.

  • Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!!


    BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -



    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.




    Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.



    Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.



    Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.



    ES ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
    Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.

  • Kai ich habe 58,5 qm² und das ohne Abzüge bei der Miete und auch nicht erst seit 16.05.2012 sondern schon seit etlichen Jahren, deswegen sage ich ja immer, nicht einfach alles akzeptieren! Ich musste damals aus einem Haus raus und was man da so an Möbeln aufgeben soll nur weil man in die Bedürftigkeit gerät war für mich damals schon nicht einzusehen, nicht ich sondern das Amt wollte ja das ich definitiv kosten einzusparen habe, konnte aber eben auch keine Alternative anbieten - dafür musste ich noch nicht einmal vor das Sozialgericht ziehen das haben die auch so kapiert!

  • Horst sehr gut, das ist richtig Horst, der Meinung bin ich auch Horst oh Mann hat hier irgend einer bei seinem Sport eine zu viel auf die Birne bekommen.

  • KdU in NRW – BSG hat erwartungsgemäß zu Gunsten der Hilfeempfänger entschieden
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    Das BSG hat mit Datum vom 16.05.2012 bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die WNB – Richtlinien maßgeblich seien. Das bedeutet entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNB), ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in NRW von 50 qm für eine und für jede weitere Person von weiteren 15 qm auszugehen.
    Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt und dass das BSG dies für NRW schon mit Datum vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat.
    Mit diesem Hinweis stellt das BSG klar, dass in der jetzigen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes bestätigt wurde.
    Damit hat das BSG die Möglichkeit für rückwirkende Überprüfungsanträge geöffnet, diese wären bei „neuer“ Rechtsprechung aufgrund der Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III ansonsten ausgeschlossen.


    In der Praxis bedeutet dies jetzt:


    +++ Allen Widersprüchen und Klagen, die sich gegen zu gering berücksichtigte Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten seit dem 01.01.2010 richten (Wirksamwerden des WNG) ist jetzt mit den nunmehr höchstrichterlich klargestellten Angemessenheitssätzen abzuhelfen.


    +++ Durch die BSG Entscheidung ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von 45 qm rechtswidrig war und dass damit von den Jobcentern landesweit Zehntausende SGB II-Empfänger betrogen wurden. Hier ist jetzt die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X möglich und anzuraten, dieser wirkt allerdings aufgrund der Gesetzesänderungen vom letzten Jahr „nur“ noch bis zum Jahresbeginn 2011 zurück. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass die Jobcenter alle zu Unrecht gekürzte Miete, Betriebskosten und Heizkosten sowie etwaig abgelehnte Zustimmung zum Umzug und deshalb abgelehnte Umzugs- und Renovierungskosten nachzahlen muss.


    +++ Die BSG Entscheidung wird analog im SGB XII anzuwenden sein. Auch hier ist nun den Sozialhilfe- und Grundsicherungsbeziehern in NRW zu empfehlen, dahingehende Überprüfungsanträge zu stellen um etwaig gekürzte KdU – Leistungen nachgezahlt zu bekommen.


    +++ Ebenfalls wird zu diskutieren sein, inwieweit die seit Januar 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderungen des WNG in NRW (Januar 2010) ergangen sind überhaupt Wirksamkeit entfalten. Diese erfolgten auf der Grundlage der behördlichen Mitteilung der Leistungsberechtigte bewohne eine unangemessene Wohnung (ausgehend von 45/47 qm) un d er wurde damit aufgefordert sich eine dergestalt angemessene Wohnung zu suchen. Hier würde ich den Standpunkt vertreten, jede Unterkunftskostenreduktion ausgehend von diesen falschen Werten rechtswidrig war und daher rückwirkend zu korrigieren ist.


    +++ In NRW ist jetzt von den Jobcentern und Sozialverwaltungen zu fordern, dass sie unverzüglich ihre KdU – Richtlinien korrigieren. Zudem sollen sie öffentlich erklären, dass alle Kostensenkungsaufforderungen seit Jan 2010 unwirksam sind und dass sie jetzt den einzelnen Betroffenen ersparen, in jedem einzelnen Fall Überprüfungsanträge zu stellen, sondern die Mitarbeiter vielmehr anweisen, dass eine rückwirkende Korrektur von Amtswegen und ohne entwürdigenden Kampf erfolgt.


    In den nächsten Tagen werden wir dazu auf der Tachelesseite einen umfassenderen Artikel und einen Musterüberprüfungsantrag veröffentlichen.
    Terminbericht des BSG zu der KdU – Entscheidung unter Ziff. 5: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481



    Harald Thomé / 20.05.2012

  • Ein Anordnungsgrund in einem auf Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 16.05.2012,- L 6 AS 725/12 B ER - und - L 6 AS 726/12 B -



    Leistet der Antragsteller einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht Folge und räumt die Wohnung nicht, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage erheben. Für diesen Fall enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten der Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen.



    Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rn. 200).



    Denn die Kündigung wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.