BAB und Unterhalt???

  • Guten Morgen!


    dms


    Zitat

    Für die Verzweigung in das Unterhaltsrecht im BGB gibt es für einen Spezialfall ebenfalls einen eigenständigen Paragraphen im SGB III.
    § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


    Das ist schon richtig, greift aber nur, wenn familienrechtlich noch ein Anspruch besteht und so eine Überleitung der Ansprüche hergeleitet werden kann. Ist hier aber nicht der Fall. Schau mal in Abs.3 der §. Da wird das vorranige BGB genannt.


    Zitat

    mandyh kommt aus Brandenburg, somit wären noch die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen (als Abzug; müsste ich erst schauen ob 70 oder 90 Euro).


    Nein. Bei Kindern die nicht mehr bei einem Elternteil leben findet die Anrechnung der ausbildungsbedingten Aufwendungen nicht statt. So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg vor:


    Zitat

    10.2.3 Ausbildungsaufwand


    Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 um ausbildungsbedingte Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.


    Zitat


    13.1 Bedarf


    Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 640 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 270 EUR


    GG52


    Sicher geht es dem genannten Urteil um BaföG. Dieses ist aber ebenso eine Förderung wie BAB oder Schüler-BaföG. Alle drei Förderungen werden als Einkommen des Kindes angesehen, müssen vorrangig zum Unterhalt beantragt werden und mindern den Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern in voller Höhe.


    So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG vor. Hier mal die LL des OLG Hamm,. weil es da etwas ausführlicher geschrieben wird:


    Zitat

    13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt


    Und nicht dass dms jetzt wieder um 90€ kürzen will...heißte in den LL weiter:


    Zitat

    13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.


    So, die Mutter muss hier nichts mehr zahlen, wie es sie TS ja auch wünscht. Sie wird aber über ihren Bedarfssatz von 670€ (warum OLG Brandenburg da noch 640€ hat erschließt sich mir nicht) hinaus weiter nichts bekommen. Mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB hat sie i.M. schon mehr Einkommen.


    Was aber bisher noch nicht von der TS ausgeführt wurde, was ist mit dem KV der Kinder? Dieser wäre vorrangig zur Mutter zum Unterhaltverpflichtet.


    LG chico

  • @ Mandyh - nette Antwort, da ist wieder mal jemand gewaltig angepisst nur weil man mal gegen das argumentiert was allzu oft als selbstverständlich betrachtet wird.
    Für mich hast Du gar keinen Anspruch mehr auf Unterhalt gegen Deine Mutter, dieses Anrecht hast Du aus meiner Sicht selbst verwirkt, denn die Ernsthaftigkeit hinsichtlich Deines Bemühens um Ausbildung ist durch das frühe Kinder kriegen wohl nicht gegeben gewesen, auch wenn Du die Schuld für diesen Umstand auf die AG abwälzt. Muss man auch mal genau so klipp und klar sagen wie Du das hier in Bezug auf Deine Forderungen mit aller Selbstverständlichkeit vertritttst. Wenn ich lese das Dich Freibeträge hinsichtlich Veränderungen Deiner Schwester und die Anrechnung dieser bei der Mutter interessieren, verbirgt sich für mich dahinter ein anderes Denken als Du mir hier mit der letzten Antwort weis machen willst. Zumindest sehe ich das so!
    Kannst ja auch gerne stolz auf die Tatsache sein das Du die Kurve bekommen hast, nur tut das nichts zur Sache wenn es darum geht, Dein Anspruchsdenken hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Eltern auch mal ein wenig zu dämpfen! Mir ist schon klar das Dir das nicht gefällt, aber wie hier auch schon geschrieben wurde, der Vater der Kinder steht hier aus meiner Sicht weit weit vor der vermeintlichen Unterhaltspflicht der Eltern die ich nämlich ganz im Gegensatz zu den Ämtern nicht mehr als gerechtfertigt betrachte, zunächst einmal in der Verantwortung! ich finde es daher schon sehr komisch das Du überhaupt noch soetwas wie Bafög, Kindergeld und Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen darfst! Kannst Du Dich gerne drüber aufregen aber so ist es nun einmal aus meiner Sicht !

  • Zitat

    Was aber bisher noch nicht von der TS ausgeführt wurde, was ist mit dem KV der Kinder? Dieser wäre vorrangig zur Mutter zum Unterhaltverpflichtet.

    @ Chico - Applaus !!! Genau so sehe ich das auch ! Jetzt kommt bestimmt wieder, das der Unbekannt ist oder selber nicht zahlen kann weil ALG II Bezieher - ist ja meist so! Ich sehe wie gesagt keine Zielstrebigkeit gegeben sich erst einmal um die Ausbildung zu kümmern. Mir reicht da eine dieser patzigen Zeilen um zu erkennen das zum damaligen Zeitpunkt dieses Thema absolut nicht relevant war ! Der einzige Lichtblick ist der, das gegenwärtig da wohl ein Umdenken statt gefunden hat, allerdings nicht was die Selbstverständlichkeit betrifft das die Eltern ja "Unterhaltspflichtig" seien! Ich frag mich mit welchem Recht, dabei ist mir egal ob man angeblich was von der Mutter oder dem Vater haben will oder nicht, sondern vielmehr der Umstand das bei anderen Fällen dies gegen die Fordernden entschieden wird, nur weil die Eltern sich das bieten lassen sollte der Staat das dann nicht so zulassen! Aber es ist vermutlich leichter Mutter und Vater zahlen, als das der Unterhaltsanspruch gegen den leiblichen Vater der Kinder geltend und wohl möglich vom Staat getragen werden muss!

  • Hallo chico,


    anscheinend haben wir unterschiedliche Unterlagen:


    Zitat

    13.2 Einkommen des Kindes
    Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbil-
    dungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzu-
    rechnen.


    Zitat

    10.2.3 Ausbildungsaufwand
    Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 3 um ausbildungsbedingte
    Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den
    Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine
    Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.


    meine sind von hier (www.olg.brandenburg.de)


    Allerdings hast Du nicht Unrecht, im Absatz 3 wird das BGB erwähnt:

    Zitat

    (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern
    bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
    Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.


    Widerspricht ja auch nicht meiner Aussage.


    Ach so, es wird sich hier auf eine Bestimmung gem. 1612 bezogen.



    Zitat

    (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern
    bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
    Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.


    Sind Eltern nicht bereit oder haben keine Bestimmung getroffen, dann wird erstmal vorausgeleistet.


    Wir sind immer noch im SGB.


    Deine Ausführungen sind ja nicht verkehrt, nur halt in der Prüfreihenfolge m.E. nicht dem SGB III entsprechend.


    Auszüge aus der GA zu dem §


    Unterhaltsbetrag nach diesem Gesetz ist der die Freibeträge übersteigende Teil des Einkommens, nicht die förmlich festgesetzte
    Unterhaltsleistung. Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen
    Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind nach
    Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart.
    Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen
    Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind nach
    Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart.


    Deine Prüfungen erfolgen i.d.R. nachdem die Voraussleistung festgesetzt und der Anspruchsübergang nach dem SGB III mitgeteilt wurde.
    Spätestens bei der Prüfung, ob die geforderten Zahlungen einholbar/ einklagbar sind, dann werden deine Überlegungen angestellt.
    Macht man dies vorher, so wäre die Frage, warum dann nicht auch der BAB-Bedarf auf die Höhe der 670 begrenzt wird, warum nicht
    von vornherein das Kindergeld bei der BAB-Berechnung mit berücksichtigt wird,..und und und


    Aber es geht ja hier um mandhy.
    Und mandhy kann diese Prüfung nur über den Weg der Vorausleistung anschieben.
    Zu den Erfolgsaussichten hattest du bereits etwas gesagt, wobei ich dies etwas anders sehe.
    Die Mutter wird zwar evtl. außen vor bleiben, aber das Kindergeld wird dann mit berücksichtigt.
    Denn durch das Kindergeld wird ja BAB-Bedarf teilweise mit abgedeckt.
    es könnte also eine Vorausleistung in Höhe (auf den neuen Bewilligungszeitraum bezogen)
    BAB-bisher berechnet +(anzurechnendes Einkommen der Mutter abzgl. Kindergeld)=BAB-incl. Vorausleistung


    dms