Ab 01.07. keine Leistungen mehr, nach Arbeitsaufnahme ab 01.07 und dann...???

  • Hallo ihr Lieben,


    meine Frau und ich beziehen zur Zeit Alg2.


    Nach langer Zeit fand meine Frau, 470 km entfernt, eine Arbeitsstelle.


    Auch für mich sind die Bedingungen dort sehr gut, wieder arbeitsmäßig
    Fuß fassen zu können.


    Ich kann aber erst 10 Monate später mit
    unserer gemeinsamen Tochter nachziehen, schulisch bestimmt (Tochter 8 Jahre alt)


    Das meine Frau Arbeit gefunden hat, und diese am 01.07. antreten wird,
    teilte ich unserer Arbeitsberaterin mit.


    Nun erhielten wir heute ein Schreiben von der Leistungsabteilung,
    dass die Leistungen unverzüglich eingestellt worden sind, (ab Juli kein Geld mehr) wir sollen
    die beigefügte Einkommensbescheinigung vom zukünftigen Arbeitgeber ausfüllen
    lassen, und diese bis zum 15.08.2012 einreichen.



    Wortlaut der Sachbearbeiterin:


    ... habe ich bis zur endgültigen Klärung Ihre Leistung vorläufig eingestellt.



    Vom schlimmsten Fall mal ausgehend: Was sollen wir machen, wenn wir bis ende Juni
    diesen Einkommensbescheid noch nicht erhalten haben, aus was für Gründen auch immer?


    Wenn bei uns gewisse Daueraufträge ins Leere laufen, dann gute Nacht!


    Ist diese Vorgehensweise, der Sachbearbeiterin, so korrekt?


    Wenn nicht, worauf, oder auf was, kann ich mich dann berufen?


    Vielen Dank, im voraus, für Antwort!


    Euch allen ein schönes Wochenende.

  • Da gibts nur eins, jetzt kein langer Schriftverkehr sondern hin zum Jobcenter. Kläre mit dem Sachbearbeiter/in folgendes.
    Ich denke, wenn deine Frau die neue Arbeitsstelle im Juli 12 anfängt, wird die erste Lohnzahlung im August 12 erfolgen. Das bedeutet das Ihr im Juli 12 und eventuell sogar noch August 12 bedürftig seid wenn der erste Lohn erst am Mitte August gezahlt wird.
    Beantrage das die Bewilligung bis Ende August läuft und dann wird die erste Lohnabrechnung zur Nachberechnung eingereicht.Dann werdet Ihr wohl für den August 12 etwas wieder zurückzahlen müssen da dieser Lohn ja bedarfsmindernd berücksichtigt werden muß.
    Stellt auf jeden Fall noch einen Antrag auf Aufstockung da ich ja nicht glaube das deine Frau direkt soviel verdient das ihr davon ganz alleine leben könnt.
    Gruß
    mani

  • naja, normalerweise ist das gehalt ja schon immer ende des monats drauf. selbst wenn es im august überwiesen werden sollte, definitiv gibt es für august keinen cent mehr.
    für juli muss natürlich zwingend das hartz4-geld ende juni im voraus gezahlt werden. wobei ich jetzt nicht genau weiß, welche rolle der wohnortwechsel der ehefrau zum 01. juli spielt. wäre ja dann ein anderer zuständigkeitsbereich.

  • Ich denke mal, dass sich deine Frau an ihrem neuen Arbeitsort eine Wohnung suchen muss. Könnt ihr das denn finanziell wuppen? Ich glaube nämlich nicht, dass das Jobcenter euch die Wohnung hier weiterhin voll bezahlt. Warum kannst du mit eurer Tochter nicht gleich mitziehen? Die Schule allein ist kein Grund. Kinder gewöhnen sich sehr schnell ein. Sogar ganz sensible Kinder. Ich selbst war als Kind sehr schüchtern und musste einen Schulwechsel überstehen. Danach hat mir die neue Schule sogar besser gefallen. Also 10 Monate eine Wochenendbeziehung zu führen ist auch ziemlich stressig. Was machst du, wenn du zu Maßnahmen geschickt wirst oder dich hier bewerben sollst? Das Jobcenter wird dir keine 10 Monate Ruhe gönnen. Wenn man zu zweit ist, lässt sich die Betreuung dann viel besser regeln, auch wenn beide arbeiten. Ich würde mir das nochmal überlegen. Oder wenigstens nach überstandener Probezeit (wird deine Frau ja in ihrem neuen Job haben) zu ihr ziehen.


  • Hallo,
    Entweder hast du nicht alles mitgeteilt oder ...
    Was weiß nach deinen Worten das JobCenter:

    • Arbeitsaufnahme
    • Lohn/ Gehalt -> keine angabe
    • Arbeitsvertrag, woraus man evtl. den Lohn und die zahlung ersehen kann --> anscheinend nicht


    Also ist die vorläufige Einstellung doch die einzige Option, eine Überzahlung zu vermeiden.
    So wie bereits empfohlen, hingehen, die Unterlagen (Arbeitsvertrag) mitnehmen, und dort klären.
    Evtl. gleich noch Leistungen beantragen (Fahrkosten für die Frau, nachfragen wegen Kostenberücksichtigung der
    auswärtigen Unterbringung bei der Anrechnung von Einkommen auf ALG II...)


    dms

  • zunächst einmal frage ich mich wieso hier alle außer Birgit die Auffassung vertreten das ein Umzug nicht für die ganze Familie möglich sein sollte, abgesehen davon das eventuell eine Kündigungsfrist der gegenwärtigen Wohnung dem entgegen steht. Die meisten Schuljahre enden ja nicht erst in 10 Monaten sondern meist nach den Sommerferien und ob die Tochter dann noch ein Jahr die Grundschule in einer anderen Stadt besucht bis sie eventuell eine weiterführende Schule besucht, ist wirklich völlig unerheblich. Sofern Ihr die hiesige Wohnung nicht sofort verlassen könnt, müsste man über eine doppelte Haushaltsführung nachdenken. Klar ist, das das Einkommen der Frau auch in einer solchen Situation zu berücksichtigen ist. Das JC vor Ort kann natürlich sagen warum wollen sie nicht jetzt gemeinsam umziehen und sofern man sich nicht grade scheiden lassen will, wird es argumentativ wohl sehr schwer.


    Sodann, kann man natürlich erklären das man sich trennen will, kein JC der Welt kann einem daraus einen Strick drehen ;D und ebenso wenig wenn man in dem Trennungsjahr wieder zueinander findet, nur muss auch klar sein das während des Trennungsjahres der Partner zum Unterhalt verpflichtet ist, in deisem Fall die Mutter evtl. Vater und Kind gegenüber, aber ebenso beide einen Anspruch auf Hilfe haben und der Mutter auch Geld zum Leben bleiben muss - Pfändungsfreigrenze , immerhin mehr wie ALG II Bezug!°


    Letzteres ist nur mein Tip, weil ich dann mal sehen möchte wie die SB sich da raus windet denn dann ist die Einstellung der Leistungen absolut nicht gerechtfertigt!


    Nochmal, Scheidungsabsichten und auch in der Folge die Fortführung der Ehe, könnte man als vorsätzlich herbei geführt betrachten, nur kann dies nicht grundsätzlich unterstellt werden! Somit sieht man mal wie simpel eine eigentlich vorsätzlich herbeigeführte Bedürftigkeit ungestraft zu einem Leistungsbezug und somit zu Erschleichung von Sozialleistungen auf ganz legalem Weg führen kann! Eine Rückforderung von Leistungen wird auch wohl vor dem Sozialgericht keinen Erfolg haben! Das ist gute Deutsche Rechtsprechung!