Habe mich vor zu trennen und brauche Infos

  • Hallo


    Einmal zu meiner Lage


    ich bin 22


    Wohne mit meinem Freund zusammen mietvertrag zusammen auf beide Namen und erst ab mind 15 Monaten Kündbar.


    Wohnen in dieser Wohnung allerdings erst seit 4Monaten


    Haben eine Tochter 5 Monate zusammen und gemeinsames Sorgerecht


    Ich bekomme Elterngeld in Höhe von 630 euro+ Kindergeld


    Mein Partner ist voll am arbeiten


    Nicht verheiratet


    Ich möchte mich trennen und mir eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt besorgen.. nicht weit weg nur 10 km
    weiß nicht wie ich das finanziell ziehen sollte für 2Wohnungen miete zu zahlen :( und was der Staat mir bezahlen würde wenn ich mich trenne !


    Kann man mir die kleine dann nehmen ?


    Wieviel könnte ich beantragen und wo..


    danke für die antworten L.G
    Stephi

  • Hallo Stephi,


    nicht verheiratet, somit gibt es bei euch ja bei einer Trennung kein Trennungsjahr und damit fällt auch die vom Lebenspartner in dieser Zeit übliche Versorgung weg. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht aber für euer gemeinsames Kind, das eine Unterhaltsleistung für Dich in Betracht kommt denke ich mal eher nicht. Wärst Du verheiratet wäre dieser vom Lebenspartner zu leisten, insbesondere weil Dein Kind ja noch sehr klein ist. Das Elterngeld ist ja auch nicht grundsätzlich für Dich alleine gedacht, es heißt nicht umsonst Elterngeld! Das Sorgerecht ist grade vor kurzem auch für nichteheliche Väter gestärkt worden, - ich vertrete zudem die Ansicht wer zahlen darf sollte auch Anrechte in diesem bereich haben, auch wenn er diese Leistungen nicht erbringen kann weil wie in Deinem Fall die volle Miete auf ihn zukommen wird, daran wirst Du also nicht vorbei kommen. Dein Lebenspartner wird, wen Du die Wohnung verlässt, Deine Mietbelastungen im günstigsten Fall mittragen, aber auch hier könntest Du durchaus vom Vermieter in Verzug gesetzt werden wenn Du Deinen Mietanteil nicht bedienen kannst und somit ergibt sich für Deinen Lebenspartner ein weiterer Punkt der Unterhaltsmindernd für Ihn ins Gewicht fällt wenn er diesen Anteil mitträgt. Es stellt sich also die Frage über wieviel Einkommen Du letztlich wirklich verfügen kannst! Nehmen wir mal an das Du über das volle Elterngeld und das Kindergeld zu 100 % verfügen könntest so wirkt sich das Leistungsmindernd auf einen möglichen ALG II Bezug aus. Bei einem solchen Antrag werden aber noch weitere Dinge geprüft, z.B ob Du über Vermögen verfügst oder ob Du die Bedürftigkeit auch auf eine andere Art und Weise vermeiden kannst, auch kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, das Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, dies wäre aber notwendig um überhaupt einen Antrag auf ALG II durch zu bekommen, es gibt da zwar auch weitere Regelungen insbesondere für Mütter denen die Versorgung des Kindes oberste Priorität hat, aber es gibt auch andere Lösungen wie z.B. Tagesmütter ect. damit eine zur Verfügungstellung für den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht wird. Es hängt auch sehr viel vom SB auf dem JC ab, sofern Du von Leistungen nach SGB II abhängig sein wirst, beim Kind ist es so das der Kindesvater hier in der Verantwortung steht bevor Leistungen des Staates greifen, dies gilt aber auch für Dich, zumindest was die Phase nach der Elternzeit betrifft wirst Du da einiges schlucken müssen bevor der Staat in die Pflicht genommen werden kann. Ich würde an Deiner Stelle mal auf das JC Deines zukünftigen Wohnsitzes fahren und dort einfach mal abschecken was möglich ist und wie der SB dem Ganzen gegenüber steht. Du solltest in keinem Fall eine Wohnung anmieten ohne auf dem Amt ein diesbezügliches Gespräch geführt zu haben oder deren Zustimmung dazu erhalten zu haben. Verheiratet wäre das Ganze relativ einfacher geregelt!

  • Hallo,


    stimmt Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.


    Bei der Höhe des genannten Elterngeldes wird das vorherige Netto-EK des TS etwa 950€ betragen haben. Bei dem Elterngeld bleiben bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches 300€ unberücksichtigt. Der KV des gemeinsamen Kindes hätte daher die Differenz zwischen (630-300) 330€ - 950€ = 620€ auszugleichen, sofern er denn in der Höhe Leistungsfähig ist.


    Zunächst sei aber zu berücksichtigen, dass er vorrangig den Kindesunterhalt von mindestens 225€ schuldet.


    Dem allem sein vorausgesetzt, dass das Kind bei der Mutter bleibt.


    Zu der Wohnung, warum bleibt der baldige Ex-Freund nicht in der Wohnung?


    LG chico