Voll Erwerbsunfähig , was bleibt mir als Selbstbehalt?

  • Hallo zusammen,
    ich beziehe durch eine schwere Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, sie beträgt 1063Euro monatlich. Mein Kind ist 7Jahre alt und wohnt bei der Kindsmutter, ich habe, soweit es auf die Entfernung (750km) möglich ist 1-2 mal Kontakt im Jahr.


    Meine Frage ist ob ich den vollen Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss (272€)


    Meine Miete beträgt 420Euro warm. Ein Hinzuverdienst ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.


    Freue mich auf eure Antworten und wenn noch Fragen sind einfach fragen, ich schaue natürlich regelmässig rein.


    danke und bis bald

  • Zitat

    Zum 01.01.2013 wird die so genannte Düsseldorfer Tabelle geändert. Dies teilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit. Der notwendige Selbstbehalt werde sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steige der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtige so die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 01.01.2013


    also 800 € falls die keine gesonderten ausgaben geltend machen kannst.

  • Hallo,


    die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente sind in den SB berücksichtigt. Daher würde ich hier keinen Raum für eine Anhebung des SB sehen.


    Unterhaltsrechtlich bereinigen kann man das EK nicht mehr. Berufsbedingte Aufwendungen fallen nicht an, da Rentner. Sekundäre Altersvorsorge kommt nur in Betracht, wenn dadurch der Mindestunterhalt gesichert ist. Das ist hier nicht der Fall.


    Wenn hier tatsächlich eine volle Erwerbsminderung vorliegt, könnte auch nicht auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verwiesen werden.


    Wenn man nun den SB (an 01.01.2013) von 800€ dem Einkommen entgegenstellt, wären 263€ für den Kindesunterhalt einzusetzen.


    Sollte ein Titel über die bisherigen Ansprüche bestehen, wäre die Abänderung zu betreiben. Entweder stimmt der Unterhaltsberechtigte der Abänderung zu, oder der TS müsste den Weg der Klage beschreiten.


    LG chico