Erbschaft bei Hartz 4

  • Hallo, ich habe folgende Frage. Ich beziehe als allein stehender Mann (59) seit einigen Jahren Hartz 4. Im März d. J. ist nun mein Vater verstorben und ich habe einen Pflichtteil von gut 22.000 Euro geerbt. Das habe ich im September, als ich das Geld erhalten hatte, bei der ARGE auch ordnungsgemäß mitgeteilt. Ich erhielt nun von der ARGE einen Aufhebungsbescheid, mit er gleichzeitigen Mitteilung, dass ich erst ab im November 2015 einen neuen Antrag stellen kann.


    Die Frage ist nun, ist das so in Ordnung? Nach meiner Kenntnis wird eine Erbschaft ab 6 Monaten als Vermögen gerechnet. Und spätesten dann sollte doch ein erneutes Gespräch mit der ARGE möglich sein. Die zwei Jahre erscheinen mir doch sehr lang und sie widersprechen meinen bisherigen Informationen. Kann mir jemand weiterhelfen? Danke für Hinweise!

  • Es gibt keine rechtliche Grundlage, nach der exakt vorgegeben wird, wie lange du mit 22 000 € auskommen musst. Eine Erbschaft wird nicht erst nach 6 Monaten als Vermögen gerechnet sondern ist im Monat des Zuflusses Einkommen und ab Folgemonat Vermögen. Sobald das Vermögen bis auf den Freibetrag aufgebraucht ist, besteht wieder Alg II-Anspruch. Zu beachten ist aber der § 31 (2) Nr. 1 und § 34 SGB II. Demnach darfst du dein Vermögen nicht verschleudern, z.B. eine große Luxuskreuzfahrt machen um dann wieder bedürftig zu sein. Führe ein normales angemessenes Leben. Dann kan dir keiner einen Leistungsanspruch vor 11/2015 verwehren.

  • sogar nach 6 Monaten steht Dir wieder HartzIV zu, WENN
    Du innerhalb der Vermögensfreigrenzen:
    Allgemeines Schonvermögen 150€ x Lebensalter (+750€)
    und
    Altersvorsorgeschonvermögen 750€ x Lebensalter
    Deinen Erbschaftbetrag aufteilst.


    Eine Erbschaft ist eine einmalige Einnahme, die auf 6 Monate aufgeteilt wird (sofern im laufenden Monat der ALGII-Anspruch erlöschen würde)


    Dein Erbschaftsbetrag ist so hoch, da die einmale Einnahme für 6 Monate so hoch ist, das für diesen Zeitraum das ALGII wegfällt. Nach diesem Zeitraum wird der Restbetrag der Erbschaft zu Vermögen und ist innerhalb der Vermögesfreigrenzen zu betrachten. Es ist auf jeden Fall erlaubt, das der Betrag auch als Altersvorgeschonvermögen angelegt wird (sofern die Altersvorsorgeschonvermögensgrenze nicht überschritten wird.
    Gerne gehen Jobcenter hin und behaupten, man dürfte das Geld nicht für die Altersvorsorge anlegen und wäre Verschleuderung von Vermögen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, denn Du mußt ebenfalls gleichgestellt werden mit Personen, die ebenfalls HartzIV beziehen und bereits in die Altersvorsorge eingezahlt haben. INNERHALB der Vermögensgrenzen ist alles erlaubt.


    Gruß
    Ernie

  • Danke für die Antwort. So ähnlich habe ich auch gedacht. Deswegen wundere ich mich auch über meine Aufhebungsbescheid, in dem steht, dass ich vor November 2015 keinen neuen Antrag stellen kann. Dann hätte ich ja insgesamt fast noch weniger Geld zur Verfügung als mit ALG 2.


    Gruß zurück von Hamadryad