Darf mir die Arge wegen einer überbezahlter Rente die ich zurückzahlen muss die Leist

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt.


    Ich studierte bis 31.08.13 und wurde dann schließlich Zwangsexmatrikuliert. Versuche dem noch entgegenzuwirken sind gescheitert und so habe ich zum 10.09.13 Alg2 beantragt.


    Während des Studiums habe ich eine Halbwaisenrente erhalten, hier wurde ein Teil von der Deutschen Post bezahlt und ein kleinerer Teil von der Deutschen Rentenversicherung. Der Anspruch hierauf ist mit dem Ende des Studiums zum 31.08.13 erloschen.


    Aufgrund des versuches der Exmatrikulation entgegenzuwirken habe ich auch erst zum 10.09.13 den Rententräger bescheid gegeben, dass ich ab dem 31.08.13 nicht mehr studiere und somit die Zahlung für den Monat September die ich bereits erhalten habe zurück zahlen muss.


    Die Zahlung von Seiten der Post wurden für den Oktober eingestellt, von der Deutschen Rentenversicherung erhielt ich jedoch hier immer noch eine Zahlung (Die haben wohl zu schlicht zu lange gebraucht um das ganze zu bearbeiten).


    Nun habe ich heute bereits nach langem drängen, da ich bereits komplett mittellos war, meinen Bescheid und einen Vorschuss erhalten, beim betrachten des Bescheids war ich jedoch geschockt. Mir wurde erst ab 1.10 Alg2 Bewillig und hier auch gekürzt, da ich für den Monat ja noch Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten habe. Somit erhalte ich erst ab 1.11 den vollen ALG2 Satz.


    Nach telefonischer Rücksprache mit der Arge wurde mir gesagt, dass ich ja für den Monat September ja eine Grundsicherung durch die Rente hatte die ich ja nun jedoch zurück zahlen muss. Die Tatsache das ich dieses Geld zurück zahlen muss, da ich keinen Anspruch darauf hatte wurde ignoriert. Mir wurde quasi gesagt ich war in dem Monat nicht in Geldnot und wie ich die überbezahlte Rente (insgesammt ein Betrag von etwas über 700€) nun zurückzahlen soll wäre mein Problem.


    Kann es tatsächlich sein das mir dieses Geld als Einkommen angerechnet werden kann obwohl ich keinen Anspruch darauf hatte?


    Was wäre wenn ich jetzt durch einen Zahlendreher mal eine Überweisung von einem völlig fremden bekommen würde die mir gar nicht zusteht, sagen die dann auch, ja sie hatten in diesem Monat ja ein Einkommen, ALG2 ist gestrichen? Das läuft doch was falsch...


    Bescheide über die Einstellung der Rente ab dem 1.9, sowie Rückzahlungsforderungen und auch eine aktuelle Mahnung die 700€ zurück zu zahlen wurden natürlich der Arge weitergereicht. Aus diesem Grund wurde mir auch gesagt das mein Antrag so lange zum bearbeiten gebraucht hat.


    Ich bin momentan ratlos wie ich die 700€ zurückzahlen soll wenn mir 1 1/2 Monate ALG2 fehlen.


    Danke schon mal in vorraus für die Hilfe.

  • Der ist vom Oktober, es war durch eine verspätung der Exmatrikulationbescheinigung der Hochschule nicht möglich diesen früher zu bekommen.


    Wäre in meinem Fall eine Anwendung von


    § 28 Sozialgesetzbuch X möglich?
    Hier der Inhalt:


    Wiederholte Antragstellung


    Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.



    Eine Waisenrente stellt doch meine wissens auch eine Sozialleistung dar.

  • Dies ist falsch. Es handelt sich um eine SozialVERSICHERUNGSleistung. Reine Sozialleistungen ( ALG 2, Sozialhilfe, Wohngeld...) werden aus Steuermitteln finanziert. Sozialversicherungsleistungen aus vorher bezahlten Beiträgen ( ALG 1, Krankengeld, RENTEN, Pflegestufen, Arbeitsunfälle ) vom Lohn.

  • Das würde dann aber auch bedeuten, dass eine Person die einen Antrag auf ALG1 stellt (was ja auch eine Sozialversicherungsleistung ist) und keinen Anspruch auf ALG1 hätte könnte dann auch nicht rückwirkend ALG2 bekommen?


    Und zählen Sozialversicherungsleistungen nicht zu den Sozialleistungen?


    Auszug Wikipedia Artikel:


    Sozialleistung
    Anteil der Sozialschutzleistungen am Bruttoinlandsprodukt in Europa


    Eine Sozialleistung dient der Sicherung oder Verwirklichung der Grundbedürfnisse des menschlichen Daseins eines Menschen durch andere Menschen. Sie wird privat oder staatlicherseits durch ein Gemeinwesen in Form von Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbracht. Die jeweilige Definition von Leistungen und Grundbedürfnissen ist abhängig von den Wertvorstellungen des jeweiligen Gemeinwesens und obliegt darüber hinaus einem ständigen Wandel.


    !!!In Deutschland werden staatlich geplante Sozialleistungen im engeren Sinne vornehmlich von Sozialversicherungsträgern als Unterstützung in besonderen Lebenslagen erbracht.!!!



    Der letzte Absatz ist doch hier der Fall.

  • Auch hier: § 28 SGB X sagt nur, dass du rückwirkend ALG 2 beantragen kannst. Ändert aber nichts daran, dass zugeflossenes Einkommen anzurechnen ist, denn die Rechtsnorm des § 11 SGB II gilt natürlich auch bei einem nach § 28 SGB X gestellten Antrag.


    Das BSG hat eindeutig entschieden, dass es nur auf den Zufluss ankommt und nicht darauf, ob das Einkommen rechtmäßig erzielt wurde. Du kannst also nur für den Oktober (denn hier bist du dann eindeutig der Rückforderung ausgesetzt) eine Herausnahme der Rente als Einkommen begehren.


    Soweit mir bekannt, gibt es für den Bereich des Kindergeldes bereits aufgrund der BSG Entscheidung die Anweisung, in solchen Fällen die Forderung aufgrund Härte aufzuheben. Ggf. macht das ja der Rentenversicherungsträger auch.

  • Dann wäre aber auch der folgende Teil aus § 28 Sozialgesetzbuch X überflüssig zu erwähnen da keine Anwendung stattfindet.


    "weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu !!!erstatten!!!"


    In meinem Fall ist die Leistung ja zu erstatten.

  • Nein, der ist nicht überflüssig, da der 28 SGB X für alle Sozialleistungen gilt und nicht bei jeder das Zuflussprinzip vorherrscht! Das Recht auf rückwirkende Antragstellung bedeutet doch nur, dass man einen Antrag stellen kann. Trotzdem gelten doch dann für die andere Sozialleistung, die man vorher nicht beantragt hatte, deren Spielregeln. Und im SGB II ist es nunmal das Zuflussprinzip!

  • Es geht mir einfach nicht in den Kopf rein, das ich nun auf Schulden von 700€ sitze obwohl ich alles richtig gemacht habe, nur weil Behörden und Hochschule zu lange gebraucht haben um mir notwendige Dokumente zu schicken...


    Die 700€ kann ich nicht mal ansatzweise zahlen, und auch wohl in naher Zukunft bei den Lebenshaltungskosten in Ba-Wü mit ALG2 auch mit Ratenzahlung nichts möglich ist.

  • Die Exmatrikulation war höchst zweifelhaft jedoch hatte ich kein Geld um auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen, unabhängig davon wäre durch die verzögerte Zusendung des Exmatrikulationsbescheides dieser Fall genauso bei einer ordentlichen Exmatrikulation nach dem bestehen des Bachelors eingetreten.


    Da fällt mir im übrigen noch ein. Mir wurde ja im September durch die Zahlung von der Halbwaisenrente der Deutschen Post und der Deutschen Rentenversicherung der ALG2 Satz komplett gestrichen und im Oktober von 382€ auf 285,67€ gekürzt obwohl ich hier nur noch den Betrag von der Deutschen Rentenversicherung in höhe von 126,33€ erhalten habe. Wie kann mir hier beim aktuellen Einkommensfreibetrag ein Einkommen von 96,33€ angerechnet werden, wenn dies der einzige Geldeingang im dem Monat war?

  • Früher gab es mal eine Härtefallregelung, das Bürger rückwirkend so gestellt werden MUSSTEN, als ob sie korrekte Zahlungen bekommen hätten.
    Diese Härtefallregelung ist allerdings von der schwarz-gelben Regierung abgeschafft worden, damit möglichst viele Bürger betrogen werden können bzw. unschuldig zu Schulden verurteilt werden.
    Früher hätte die Rentenzahlung auf den korrekten Wert zurückgeführt werden müssen d.h. durch die Rückzahlung hätte die Geldzahlung so berechnet werden müssen, als ob sie nie erfolgt wäre.
    Durch die Anschaffung der Härtefallregelung sind insbesondere viele Menschen, die UNSCHULDIGERWEISE Kindergeld bekommen haben, was ihnen nicht zustand (durch Fehler der Kindergeldkasse), das allerdings bei HartzIV als Einkommen berücksichtigt wurde, grausam bestraft.
    Sie mußten das Kindergeld, was durch FEHLER des Amtes überwiesen wurde wieder zurückzahlen und hatten dadurch große Schulden.
    Hier wurde vorsätzlich Betrug Tür und Tor geöffnet. WENN ein SB (ich spreche von Ausnahmefällen) einen auf den Kieker hatte, konnte er JEDER Person die größten Schwierigkeiten machen und praktisch das Leben vernichten. Der SB bekommt selbstverständlich keine Schuld denn er ist nicht haftbar zu machen.


    Gruß
    Ernie

  • Hallo, ja ich habe es verstanden das nach § 11 SGB 2 darlehensweise gewährte Sozialleistungen als Einkommen anzurechnen sind.


    Dies bedeutet nur für mich das hier Einkommen erzielt wurde, wer die überbezahlte Leistung zu erstatten hat regelt dieser Paragraph dagegen gar nicht.


    Daher sehe ich hier eine Anwendung von §103 SGB X dieser wurde durch § 11 SGB 2 ja nicht ausgeschlossen.


    Oder erkläre mir doch mal bitte wo der Paragraph sonst Anwendung findet?


    Der Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht Harald Thome sieht das im übrigen genauso, was im folgenden verfassten Dokument unter Inhaltspunkt 5 auf Seite 6-7 zu lesen ist:
    http://www.harald-thome.de/media/files/Die-modifizierte-Zuflusstheorie.pdf