Aufrechnung mehrerer Darlehen

  • Hallo wir sind sogenannte Aufstocker mein Lebensgefährte ist in Arbeit und verdient circa1200-1300euro netto wir haben noch einen Bedarf von der Arge von 385euro...jetzt zu meiner eigentlichen Frage:wir haben insgesamt 4sachen bei der Arge zu tilgen aufrechnungen und Darlehen die ziehen uns zur zeit 158euro ab dreimal 36euro und einmal 50 euro,bei den nachberechnungen des lohnes meines lebensgefährten wird dann nochmals abgezogen ist das rechtens?Hab mal was von 10prozent der regelleistung gehört...bei uns sind es aber schon 40 prozent pro aufrechnung 10 prozent...

  • ja genau weiss ich es ja auch nicht....zur zeit ziehen sie mir monatlich knapp 160 euro ab,jeden monat wird eine nachberechnung gemacht vom verdienst meines lebensgefährten da greifen sie dann auch noch mal zu sind dann meist auch nochmal 100euro oder mehr finde das echt ne menge

  • Die haben ja das Einkommen schon auf 1600 eingeschätzt obwohl er nur 1200-1300euro hat und von der nachberechnung wird auch nochmal abgezogen...insgesamt haben sie uns diesen monat (war heute morgen noch mal bei der netten dame vom jobcenter) etwa 300euro für darlehen und aufrechnung abgezogen

  • Hallo Tina,


    es dürfen nur 10% vom relevanten Regelbedarf aufgerechnet werden (also vom
    Regelbedarf desjenigen, der das Darlehen erhalten hat).


    Ich den Richtlinien steht zwar, daß es bis zu 30% sein dürfen, dies war aber schon
    immer falsch, wenn man sich einige Urteile genau angesehen hat. Diese Ansicht wird
    inzwischen auch von oberster Stelle geteilt, die Richtlinien werden gerade überarbeitet.


    Der Verein ******** hatte hierzu eine Anfrage, es gab folgende Antwort:


    http://********-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf


    Beziehe Dich darauf und lege Widerspruch gegen die zu hohe Aufrechnung ein.


    Viele Grüße


    Johannes

  • Zitat

    es dürfen nur 10% vom relevanten Regelbedarf aufgerechnet werden (also vom
    Regelbedarf desjenigen, der das Darlehen erhalten hat).


    Ich den Richtlinien steht zwar, daß es bis zu 30% sein dürfen, dies war aber schon
    immer falsch, wenn man sich einige Urteile genau angesehen hat.


    So ein dummes Gequake. Das mit den 30% steht in keiner Richtlinie, es steht im GESETZ!!!!



    Zitat

    Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html

  • So ein dummes Gequake. Das mit den 30% steht in keiner Richtlinie, es steht im GESETZ!!!!
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html



    Schade - ich bin in das Forum gekommen, weil ich dachte, hier herrsche ein vernünftiger Umgangston. Und Vorschläge würde nicht nicht pauschal abgebügelt, sondern als Ansatzpunkt genommen, weitere Ideen zu finden.


    Ich habe mich wohl getäuscht, wenn Du nur von "dummem Gequake" sprichst, statt den Link zu lesen, den ich gesetzt hatte.


    Die Bundesagentur für Arbeit hatte das, was Du nur als "dummes Gequake" bezeichnest, in einem Schreiben vom 12.01.2016 geteilt und angekündigt, zunächst die Wissensdatenbank SGB II zu ändern, bis auch die Fachlichen Hinweise überarbeitet sind.


    Demnach sind Aufrechnung für Darlehen nur zu 10% erlaubt, Darlehen müssen also hintereinander bezahlt werden, nicht parallel. Eine Aufrechnung von bis zur 30% ist nur erlaubt, wenn noch Erstattungsforderungen nach § 43 SGb II hinzukommen.


    Okay, ich sehe gerade:


    - Wissensdatenbank wegen Wartung zur Zeit offline, daher kein Link möglich


    - Das Schreiben der Bundeagentur steht nur auf der Seite des Fragestellers, der diese Antwort erhielt. Und es scheint hier nicht erwünscht zu sein, daß man dort nachlesen kann - mein Link wurde soweit verstümmelt, daß ein Aufruf nicht mehr möglich ist. Und wenn ich den Text der Bundesagentur zusammenfasse, kommst Du und bezeichnest die von mir wiedergegebene Aussage als "dummes Gequake".


    Bevor ich mir hier weiter Mühe gebe, würde ich doch gern fragen, was eigentlich der Sinn dieses Forums ist. Tipps in Jobcenter-Qualität geben? Oder auch Informationen, die dort oft noch nicht bekannt sind?


    Wenn hier schon Briefe der Bundesagentur als "dummes Gequake" bezeichnet werden, dann wundere ich mich schon.


    Gruß


    Johannes

  • Vielleicht liest du erstmal die Frage, danach sind Aufrechnungen (§ 43 SGB II) UND Darlehen (§ 42a SGB II) zu tilgen. Insoweit gilt, was in § 43 SGB II dazu normiert ist. Lesen kannst du ja selbst, mein Link funktioniert nämlich. Deine Links funktionieren nicht und was irgendso ein überbezahlter Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion, der keine Ahnung vom SGB II hat, irgendwem geschrieben hat, interessiert niemanden. Da du ja
    zumindest rudimentär Ahnung vom SGB II zu haben scheinst, dürften die die diversen Rechtsprechungen der Sozialgerichtsbarkeit bekannt sein, dass die Fachlichen Hinweise der BA (und die anderen "Hilfswerke" von dort) keine Bindungswirkung für die Gerichte haben.


    Daher gerne nochmal: Aufrechnungen sind bis zu 30% im Monat möglich. Letzteres wurde im Übrigen erst diese Woche vom BSG bestätigt, wenn auch im Falle von schuldhaften Verhaltens, wo von vorn herein 30% aufgerechnet werden dürfen. Soweit jedoch das BSG hier keine Unterschreitung des Existenzminimums sieht, ist nicht erkennbar, wieso das im Falle einer Aufrechnung von 3 x 10% nicht so sein sollte.

  • Vielleicht liest du erstmal die Frage, danach sind Aufrechnungen (§ 43 SGB II) UND Darlehen (§ 42a SGB II) zu tilgen. Insoweit gilt, was in § 43 SGB II dazu normiert ist. Lesen kannst du ja selbst, mein Link funktioniert nämlich. Deine Links funktionieren nicht und was irgendso ein überbezahlter Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion, der keine Ahnung vom SGB II hat, irgendwem geschrieben hat, interessiert niemanden.


    Mir ist aus dem Ausgangstext nicht klar gworden, wer der beiden genau welche Aufrechnung bzw. welches Darlehen zu zahlen hat. Daher habe ich zur Frage geantwortet, ob mehrere Darlehen auf einmal zurückgezahlt werden müssen. Bei Darlehen bleibt es, gemäß Bundesagentur, bei 10% der jeweiligen Regelleistung. Kommen andere Rückforderungen hinzu, so dürfen *insgesamt* nicht mehr als 30% verlangt werden.


    dass die Fachlichen Hinweise der BA (und die anderen "Hilfswerke" von dort) keine Bindungswirkung für die Gerichte haben.


    So ist es. Und die BA hat jetzt ihre Ansicht endlich korrigiert. Von der Begründung der Gerichte her ging es um die Gefahr der laufenden Unterdeckung bei parallel zu zahlenden Darlehen, es wird auch auf die Begründung in der Bundestagstagsdrucksache zu den Darlehensregelungen Bezug genommen. Bisher war die Rechtslage schwer durchzusetzen, da sich die Mitarbeiter immer auf die Fachlichen Hinweise beriefen. Zumindest in die Wissensdatenbank sollte die aktuelle Ansicht der BA schnell aufgenommen werden und später in die Fachlichen Hinweise.


    Was den "überbezahlte[n] Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion" angeht, es handelt sich um Michael Schweiger, Bereichsleiter Geldleistungen und Recht SGB II der Bundesagentur für Arbeit.


    Gruß


    Johannes

  • Und wenn es Weise höchstpersönlich wäre: die haben keine Ahnung vom SGB II, Punkt. Würde man sich an Fachliche Hinweise und Co. halten, gäbe es so manches höchstrichterliche Urteil nicht, z. B., dass Steuerklassenwechsel verlangt werden kann als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit oder dass in bestimmten Fällen eine Terminunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Von daher kannst du dich da auf angebliche Änderungen in den FHs berufen oder nicht: das ist völlig irrelevant. Ausschlaggebend ist nur die Rechtsprechung und höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 42a bzw. § 43 SGB II gibt es kaum (außer zur alten Rechtslage bzw. das in dieser Woche zum 43).


    Der Gesetzestext des § 42a SGB II ist natürlich insoweit eindeutig, als dass bei Darlehen nur 10% einbehalten werden darf, allerdings ändert sich das, wenn Aufrechnungen nach § 43 SGB II dazu kommen, wie hier wohl der Fall ist. Allein schon das "der Lebensgefährte verdient ca. 1200 bis 1300 Euro" deutet darauf hin, dass Leistungen jeweils nur vorläufig bewilligt wurden, so dass Überzahlungen nach § 328 SGB III zurückgefordert werden, was zur Aufrechnung nach § 43 SGB III führt.