Welche Ansprüche habe ich?

  • Schönen Guten Tag,


    da ich leider noch ein totaler Laie auf dem Gebiet ALG 2 bin, ersuche ich mal die Hilfe von den Profis :p


    Folgende Situation:


    Ich bin 22 Jahre alt, habe vor kurzem mein Studium abgeschlossen und würde nun gern mit meiner Freundin (hat einen festen Job, verdient ganz gut) zusammenziehen. Zur Zeit bin ich arbeitslos, aber ich habe eine Stelle zum 1. August in einer anderen Stadt in Aussicht (werde dann vermutlich umziehen).


    Bei meinem ersten Termin, als ich mich arbeitslos gemeldet habe, wurde mir gesagt, dass meine Eltern alles für mich beantragen müssten….?


    Habe ich irgendwelche Ansprüche auf ALG 2 (oder eventuell sogar Wohngeld)? Meine Freundin und ich sind noch nicht so lange zusammen und sie ist noch nicht bereit für mich aufzukommen.
    Spielt das Alter dabei eine Rolle?
    Müssen meine Eltern mich ggf. unterstützen?


    Vielen Dank für euer Bemühen im Voraus!

  • Du lebst im Segen der U25- Regelung. In sofern ist das Alter schon relevant.


    Ja, das Amt hat recht. Entweder Du und Deine Eltern im Ganzen oder ger keiner von euch bekommt die Stütze. Nennt sich BG (Bedarfsgemeinschaft).


    Wenn du im August wegen Arbeit umziehst, ist das okay.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Hey erstmal danke für die Antwort.


    Zum Verständnis für mich noch eine Frage:


    Inwiefern bilde ich denn noch eine BG mit meinen Eltern, wenn ich nicht mehr bei Ihnen wohne? Ich will ja in die Wohnung zu meiner Freundin.


    Lieben Gruß

  • Das Problem wird sicher sein, daß du schon auf dem JC warst, und dich dort gemeldet hast. M.E. zählt das als Datum der (mündlichen) Antragstellung. Auch wenn am Ende nichts dabei herauskommt. Das macht die ganze Sache kompliziert.


    Da wäre sicher besser gewesen, erst zu deiner Freundin zu ziehen mit allem Drum und dran und dann die Meldung beim JC durchzuführen. Hast du deinen Arbeitsvertrag ab 01.08. bereits unterschrieben? Wenn nicht, ist es zunächst ohne Relevanz (im Sinne des SGB II).


    Mal rein vom organisatorischen: Warum erst zur Freundin ziehen, wenn du eh wieder demnächst (nämlich am 01.08.) von dort ausziehst? Ich meine, die gut zwei Monate wird das ja wohl noch gehen. Wozu der Streß? Vorausgesetzt, es klappt mit der Arbeit.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Hey,
    Hatte mich erst umgemeldet und bin dann „rüber“ ins JC gegangen… Also alles an einem Tag erledigt.
    Arbeitsvertrag ist noch nicht unterschrieben. Habe bis jetzt nur deren Aussage, dass ich dort anfange kann.


    Naja – als wir den Entschluss gefasst haben, dass ich zu ihr ziehe, hatte ich den Job noch nicht in Aussicht. Das hat sich relativ kurzfristig ergeben. Geplant war auch eigentlich, dass ich hier in der Umgebung anfange zu arbeiten.
    Abgesehen davon sind wir sowieso immer bei ihr und ich musste nicht wirklich Möbel/Umzugkartons schleppen.. War also nicht wirklich stressig! ;)


    Lieben Gruß

  • Hmmm, und du hast dich mit der neuen Adresse beim JC gemeldet? Denn wenn du schreibst, umgemeldet, gehe ich davon aus, du meinst im Einwohnermeldeamt. Gut, dann müssen die Dokumente wie Ausweis etc. aktualisiert werden.


    Ja, dann ist es so, daß du bereits Tatsachen geschaffen hast. Nun wird es aber so aussehen, daß das JC zunächst eine BG mit deiner Freundin unterstellen wird. Ich meine, du ziehst zu ihr, stellst den Antrag auf ALG II.... Das sieht nach Zusammenveranlagung mit deiner Freundin aus.


    Ihr müsstet schon plausibel die Kriterien für eine BG widerlegen. Die stehen nämlich in §7 SGB II Abs. Klammer 3a


    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Zitat:
    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

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  • Das Thema Arbeitsvertrag: Solange noch nicht unterschrieben, heißt also noch gar nichts.


    Weil, erzählen kann man viel, wenn der Tag lang ist. Wenn, dann wird was schriftliches verlangt. Hier sehe ich noch Gefahrenpotential. Das JC wird im übrigen verlangen, daß du die Bewerbungsmaschinerie zum laufen bringst, bis du einen Arbeitsvertrag vorweisen kannst. Natürlich im SV- Bereich (keinen Minijob o.ä. prekäre Arbeitsverhältnisse).

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  • Ja genau – ich habe mich erst im Bürgeramt umgemeldet und bin im Anschluss in das Jobcenter gegangen!


    Wie wird denn „länger als ein Jahr zusammenleben“ definiert? Wir leben ja noch gar nicht zusammen und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ist auch noch nicht vorhanden.
    Die anderen drei Punkte treffen auch nicht zu.


    Wäre es cleverer gewesen, im JC anzugeben, dass man in eine WG zieht? Und das Mietverhältnis über ein Untermietvertrag darlegt?



    Eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber, dass ich dort demnächs beschäftigt bin, kann ich vorlegen.


    Lieben Gruß

  • Ja, dann wird es auf eine Haushaltsgemeinschaft hinauslaufen. Dein Bedarf setzt sich aus dem Regelsatz zzgl. der hälftigen Miete (deiner Freundin) zusammen. Daß du für deinen Teil der Miete aufzukommen hast, setze ich mal voraus, ist dir klar.


    Ja, spätestens nach einem Jahr bei deiner Freundin seit ihr automatisch ine BG. Oder es tritt noch mindestens 1 Kiriterum vorher dazu. Dann seid ihr bereits vorher eine BG. Z.B. wenn ein Kind wächst, wäre das der Fall. Aber spätestens nach einem Jahr.


    Hoffentlich zieht der potentielle AG das Angebot nicht zurück. Unterschriebener Arbeitsvertrag wäre besser. Kann man doch jetzt schon regeln. Wenn im August der Start ist ... sollte das ja nun kein Problem mehr sein. Ist ja nicht mal mehr ein viertel Jahr bis hin.

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  • Das heißt ich kann ohne Bedenken im JC angeben, dass ich zu meiner Freundin ziehe?


    Arbeitsvertrag ist so ne Sache... Weil es über das Land Niedersachsen geregelt wird.. Ist dort wohl so üblich... meinten zumindest meine zukünftigen Kollegen!



    Nochmal zusammengefasst heißt das, dass ich Anspruch auf einen Regelsatz + 50% der Miete habe?
    Und nach 1 Jahr würde sich das ändern... Stimmt das so?



    Ganz vielen lieben Dank nochmal! Und Sorry für meine Unwissenheit.

  • Wie ihr es mit der Miete regelt, ist euer "Innenverhältnis". Wenn deine Freundin untervermieten darf, O.K. Wichtig ist so als auch so: Unbedingt den Geldausgang bei dir (Zahlung deinerseits für deinen Mietanteil) nachweisen.

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  • Ja, du mußt sogar angeben, daß du zu deiner Freundin gezogen bist. Denn unter der Adresse wirst du nun geführt. Und da hast du erreichbar zu sein.


    Richtig: Z.Z dein Regelsatz (Einzel-BGs - also derzeit 404 EUR) plus dein Mietanteil. Wird, wenn nichts weiter vereinbart und nachgewiesen wird, auf die hälftige Miete hinauslaufen.


    Nach spätestens 1 Jahr seid ihr eine BG. Dann ändert sich einiges. Dann werdet ihr sozialtechnisch zusammenveranlagt. Euer Bedarf wird dann (so sonst keine Änderung eintritt) 2 Pers. x90% des Regelsatzes (hängt mit den Regelsatzstufen zusammen [mit derzeitigen Werten gerechnet]) insgesamt also 727,20 EUR plus die (dann gemeinsame) Miete.


    Vom Bedarf werden natürlich die (Arbeits-) Einkommen der Mitglieder der BG angerechnet. Da kann deine Freundin Einkommen haben und du nicht - Egal. Wird alles mit berücksichtigt. Nicht einzeln, sondern zusammen. Eben eine "Zusammenveranlagung". Dazu aber ggf. dann mehr.

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  • Moin nochmal - hatte eben meinen Termin beim Amt.


    Laut deren Aussage stehen mir keine Leistungen zu, da ich keinen triftigen Grund für einen Auszug aus dem Elternhaus habe.


    Blöd gelaufen - trotzdem danke für deine/eure Hilfe


    Lieben Gruß

  • Im Übrigen ist es wirklich so, dass die Eltern zwischen Studium und Arbeit den Kindern noch zu Unterhalt verpflichtet sind. Es sei denn dazwischen liegen Jahre. Also wenn du dein Studium erst vor kurzem beendet hast und zum 1. August einen Job annimmst, sind dir deine Eltern bis dahin weiterhin zu Unterhalt verpflichtet.