Anspruch auf Urlaubsgeld, obwohl 450,- Minijobber

  • Hallo liebe Community,


    ich bin neu hier und habe schonmal eine Frage.


    Ich habe letztes Jahr im August Urlaubsentgeld bekommen. Soweit so gut. Dann habe ich mir gedacht, dass mein Arbeitgeber dies wiederholen und diesen August mir auch auszahlen wird. Aber ich warte schon seit vier Tagen darauf. Am Ende habe ich eine von den Co-Chefinnen gefragt, was da los sei. Sie meinte, dass ich kein Anspruch auf Urlaubsentgeld habe, da ich einen 450ziger Vertrag habe und mir Urlaubsentgeld nur zustehe, wenn ich mindestens drei Tage die Woche arbeiten würde. Die Auszahlung meines Urlaubsentgeldes von letzten Jahr war anscheinend ein Fehler.
    ich habe mich in Sicherheit gewogen und auf das Geld gewartet. Ich war zuversichtlich, da ich ja auch einer der besten Arbeiter bin. Ich fühl mich auch ein bisschen vera...


    Jetzt zu meiner Frage: Gibt es da irgendwelche rechtliche Schritte, mit denen ich mein Urlaubsentgeld bekomme? Es ist zwar nicht viel, aber es geht auch ein bisschen um die Würde. Ich wurde ja auch nicht selten auf den Arm genommen von meinem Arbeitgeber.


    Vielen Dank schonmal für die Antworten.

  • Da schau mal hierher:
    https://www.absolventa.de/karriereguide/gehaltsbestandteile/urlaubsgeld


    Ich schätze aber mal, da hast du die besagte A- Card. Zusätzlich zu deinem normalen Entgeld muß nichts mehr wachsen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Zitat

    Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation (z. B. Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld) besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Hieraus geht auch hervor, unter welchen Voraussetzungen eine Anspruch besteht und in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind.


    Wenn der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation zahlt, so darf er diese geringfügig Beschäftigten nicht vorenthalten, es sei denn für diese unterschiedliche Behandlung liegt ein sachlicher Grund vor. Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören. Einem geringfügig Beschäftigten ist eine Gratifikation daher mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).


    https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/20_arbeitsrecht/node.html