Nachzahlung von bereits verrechneten Leistungen

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,


    Ich habe vor kurzem bereits einen Beitrag erstellt, bei dem mir super weitergeholfen wurde. Eiine Nachfrage meinerseits, die nicht ganz zum ursprünglichen Thema passte, wurde leider nicht beantwortet. Ich stelle sie deshalb noch mal hier als neue Frage.


    Eine Familie, die Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss wegen vorheriger Überzahlung eine Rückzahlung an die Familienkasse leisten. Die Schulden werden mit dem gegenwärtigen Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet, so dass die Familie derzeit nur den halben Kindergeldanspruch ausbezahlt bekommt.


    Da diese Aufrechnung nur erfolgen darf, wenn keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, hat die Familie der Familienkasse den Bescheid vom Jobcententer vorgelegt und gebeten auf die Aufrechnung (vorübergehend) zu verzichten.


    Das Jobcenter rechnet derzeit so, als ob die Familie das volle Kindergeld bekommen würde.


    Von der Familienkasse gibt es bis jetzt keine Antwort.


    Ich vermute, dass es zu einer Nachzahlung kommen wird.


    Doch wie verhält es sich mit den Nachzahlungen (vor allem, wenn diese mehrere Monate betreffen würden)?
    Wenn die Familie tatsächlich eine Nachzahlung bekommen würde (der Bescheid des Jobcenters wurde erst gegen Ende des Monats an die Familienkasse weitergeleitet, die Kindergeldauszahlung erfolgt mit dem halben Kindergeld bereits Mitte des Monats), muss das Jobcenter dann diese Nachzahlung wieder nach dem Zuflussprinzip verrechnen?
    Wenn ja, würde das Kindergeld in diesem Fall doppelt verrechnet werden, denn es wurde in der Vergangenheit bereits als Einkommen verrechnet, obwohl es nie zugeflossen ist.
    Oder kann in diesem Fall auf eine erneute Verrechnung verzichtet werden.



    Ab wann muss die Familienkasse auf die Aufrechnung verzichten? Ab dem Monat des Eingangs des Schreibens (mit dem Bescheid vom Jobcenter), ab dem Beginn der Leistungen vom Jobcenter (also rückwirkend) oder erst ab dem Zeitpunkt wenn der Fall bearbeitet ist.


    Ich hoffe, Ihr könnt mir auf diese Fragen auch noch beantworten.


    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Die Familienkasse müsste gem. § 44 SGB X normalerweise die Aufrechnung auch rückwirkend aufheben, da sie von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen. Das JC sollte Erstattung bei der Familienkasse anmelden und im Gegenzug aber nur das Kindergeld anrechnen (auch rückwirkend gem. § 44 SGB X), was fließt. So würde ggf. wieder ein Schuh draus.

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,


    ich habe euch ein Fragen: hoffe bekomme eine klare Antwort


    wahr 2016 alz Fenster-Monteur beschäftigt und hatte leider einen Sehnenscheiden Entzündung am Hand wo ich über 2 Monate krank sein müsste
    und der Arbeitgeber kündigte mich bei bestehende Krank. müste dan zu Krankenkasse und meine Geld dort beziehen
    da ich mein krank immer alle 2 wochen verlängern konnte verpasste ich 1 tag mein artz besuch
    und der Krankenkasse schmeißte mich von der Steyem raus müste dan zu Hart4... gehen


    und habe 2016 3 Monate leistung bezaogen wie Unterhalt und miete gesammt wahr das 2500 euro und jetzt 2017 Januar sagt Hartz 4 zu mir
    da ich eine Lückenlose Krankmeldung hatte und das geld was ich von hartz 4 bezogen habe soll ich alles zurück bezahlen ist sehr ärgerlich da jeder seine steuern bezahlt Mus ich es wirklich bezahlen oder Kann ich mich zu anwalt zurück zihen

  • Hallo Burak!


    Du solltest Dich gegen die (geplante!?) Rückforderung der Sozialleistungen zu wehren.


    Das Krankengeld ist Dir - leider - zu Recht entzogen worden. Die Krankmeldung muss lückenlos sein. Gerade in Fällen wie Deinem hat das brutale Folgen. Denn Krankengeldanspruch hast Du nur, wenn Du in einem Beschäftigungsverhältnis stehst. Da Dein Arbeitsverhältnis gekündigt war, konnte nach Ende des Krankengeldbezuges unter keinen Umständen ein erneuter/neuer Krankengeldanspruch mehr entstehen.


    Damit war - wenn ALG I ausschied - wegen der bestehenden Hilfebedürftigkeit das Jobcenter für Dich zuständig. Es hat dann ja auch Leistungen für Dich bewilligt.


    Warum der (damalige) Sachbearbeiter in 2016 eine Lücke gesehen hat, der (mutmaßlich neue) Sachbearbeiter heute aber nicht, ist eigentlich unverständlich. Ein Tag ist nun einmal ein Tag.


    Denkbar ist aber folgendes: Die Folge-Krankschreibung muss spätestens am letzten Tag der bisherigen Krankschreibung erfolgen. Erfolgt die Krankschreibung erst nach Beendigung der vorherigen Krankschreibung, endet der Krankengeldanspruch. Die neue Krankschreibung hatte keinen Krankengeldanspruch mehr zur Folge, weil Du ja an diesem Tag nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis warst. Folge: Lücke (scheinbar) ohne kalendarischen Fehltag.


    Beispiel: Krankmeldung besteht bis Sonntag, 04. Dezember 2016. Du gehst nicht am Freitag, 02. Dezember 2017 zum Arzt, sondern erst am Montag, 05. Dezember 2016, 08.00 Uhr. Die alte Krankschreibung endete am 04.12.2016 um 24.00 Uhr. Die neue Krankmeldung bewirkt erst ab dem Folgetag, also ab Dienstag, 06.12.2016, 0:00 Uhr einen Krankengeldanspruch.


    Anderes Beispiel: Krankmeldung bis Dienstag. Arztbesuch am Mittwoch. Krankengeldanspruch bis Dienstag (alt) und ab Donnerstag (neu).


    In beiden Fällen: Dumm gelaufen! Aber das steht so im Gesetz (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V).


    Ergebnis: Krankengeldanspruch nein. Hartz IV-Anspruch ja. Folge: Kein Rückforderungsanspruch des Jobcenters gegen Dich!


    Weise das Jobcenter hierauf hin! Ich vermute, das Jobcenter hat Dir bislang erst ein so genanntes Anhörungsschreiben zugeschickt. Dann reicht ein Hinweis aus.


    Wenn Du aber bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten hast, dann lege Widerspruch ein. Frist beachten (ein Monat ab Bekanntgabe!).


    Im Übrigen bist Du aber im Zweifel ohnehin der falsche Ansprechpartner. Denn wenn Du einen Krankengeldanspruch gehabt hättest, müsste das Jobcenter bei der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch geltend machen.


    Also, auf zum Jobcenter!


    Gruß
    Krause!