Zahlt JC bei Umzug eines Wohnungslosen Teppich / Farbe für Wände etc?

  • Hallo liebe Wissende,


    ich habe mich Mitte Mai von meiner Ehefrau getrennt und bin in eine leerstehende Gartenhütte im Wald ohne Wasser und Strom gezogen. Mitte August habe ich von meiner Gemeinde eine Zuweisung in eine Notunterkunft erhalten. Dort bin ich momentan gemeldet. Ich habe die Pflicht, aus dieser Wohnung baldmöglichst auszuziehen - das ist Teil der Einweisungsvereinbarung


    Ich habe jetzt Gott sei Dank eine 1-Zi. Wohnung in einem anderen JC Bezirk (Lk Aalen) gefunden, die unterhalb der Mietgrenzen liegt.


    Diese Wohnung ist im EG und hat Fliesenboden, der sehr kalt ist. Die Wände müßten frisch gestrichen werden.


    Frage 1:


    Welche Leistungen stehen mir zu für die Ausstattung der Wohnung?


    Frage 2:


    Ich habe im Oktober 2014 aufgrund meiner damaligen Wohnungslosigkeit eine Erstausstattung beantragt und genehmigt bekommen. Ist es dadurch dann unmöglich, erneut eine Erstausstattung zu beantragen?


    Vielen Dank fürs Lesen, Eindenken und Antworten.
    Hyperionnn

  • Hallo, vielen DAnk für die Antwort.


    Aufgrund der Heirat und einem Umzug wurden die angeschafften Billigmöbel verkauft und sind nun nicht mehr vorhanden. Die EA wurde hauptsächlich für gute Kleidung und Schuhe verwendet.


    Wie ist es mit der Wandfarbe?


    Herzliche Grüße!

  • Hallo, vielen DAnk für die Antwort.


    Aufgrund der Heirat und einem Umzug wurden die angeschafften Billigmöbel verkauft und sind nun nicht mehr vorhanden. Die EA wurde hauptsächlich für gute Kleidung und Schuhe verwendet.


    Wie ist es mit der Wandfarbe?


    Herzliche Grüße!

  • Irgendwie ein recht komisch kurzer Zeitraum zwischen Obdachlosigkeit, Erstausstattung, Heirat und Trennung. Und dann wird natürlich alles von der Frau genommen, das eigene verkauft. Oder gar nicht zweckbestimmte ausgegeben, lieber für Klamotten. Ob es da nochmal Hilfe gibt, ist schwer zu sagen.


    Es steht dir natürlich frei, einfach einen Antrag zu stellen und dann abzuwarten.

  • Erstausstattung gibt es nur, wenn die beantragte Leistung für notwendige Wohnungseinrichtungen betimmt ist und beantragt wurden, die zuvor nicht vorhanden waren.


    Gab es sie aber und wurden verkauft, handelt es sich um eine Ersatzinvestition. Dafür gibt es kein Extrageld. das ist im Regelsatz mit enthalten. Und, wofür es schon mal Geld gab, logischerweise, wird nicht zwei mal subvebntioniert. Selbiges gilt auch bei durch Abnutzung unbrauchbar gewordene Möbel/Einrichtungen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Malerbedarf & co. sind Kosten der Einzugsrenovierung. Kosten der Einzugsrenovierung sind hingegen lfd. Kosten der Unterkunft.


    Diese müssen aber separat beantragt werden und sind zuschussfähig. Natürlich unter Nachweis mittels Rechnungsbelegen und Zahlungsausgang.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: