kein BAföG, kein Hartz 4 (12 FOS 12. Klasse)

  • Ich hoffe dass mir wenigstens hier jemand helfen kann :-(


    Habe anfang dieses Jahres meine Ausbildung abgeschlossen, paar Monate gearbeitet und hab dann gekündigt um mein Fachabitur nachzuholen.


    Da ich einen Beruf erlernt habe bin ich in die 12. Klasse gekommen (BeruflerKlasse).
    Nach einer Woche hat die Schule entschieden dass sie die Schüler der 11. Klasse zu uns stecken da es Lehrermangel gibt.


    Beim Bafög-Antrag bekomme ich nun die Antwort dass ich nicht berechtigt bin das normale BAföG zu bekommen da ich nicht in einer reinen Beruflerklasse bin.(das Ganze aber nicht schriftlich)


    Da hat sich der Direktor der Schule entschuldigt und gemeint wir sollen ein Schülerbafög beantragen.. dies hat dann die schule schriftlich für uns erledigt.


    Nun habe ich die Absage bekommen,mit dem Grund dass ich bei den Eltern wohne gibt es kein Schülerbafög.(wusste nicht dass da ganz andere Kriterien sind wie bei dem normalen Bafäg)


    War gestern beim Arbeitsamt und hab mich informiert obs dann wenigstens Hart 4 gibt. Die Frau meinte dass ich mit dieser Absage keine Berechtigung auf Hartz 4 habe.



    Jetzt stell ich mir die Frage ob ich, mit der Absage des normalen BAföGs dass ich als erstes gestellt habe eine, Berechtigung auf Hartz 4 hätte.

  • Aber woher weiß das Bafög Amt das mit den anderen Klassen?


    Also die Schulbescheinigung musste von der Schule ja an den ersten Tagen ausgefüllt werden und da müsste doch BOS drinstehen?


    Wenn deine Ausbildung Vorraussetzung für den Besuch der Schule war, dann bekommst du das elternunabhängige (kommt ja auf die Kreuze im Formular an was die schule ausfüllt).

  • In dere Tat macht es einen großen Unterschied, ob du
    a) eine Fachschulklasse,deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder
    b) eine Fachschulklasse, deren Beuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    besuchst.


    Fall a) fällt unter §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG,wobei § 13 den "Bedarf für Studierende" regelt.
    Fall b) fällt unter §§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, wobei § 12 den "Bedarf für Schüler" regelt.


    Nun fiolgende Frage: Hast du vom BAföG-Amt eine schriftliche Absage bekommen? Wenn ja, dann gib bitte den Wortlaut vollständig wieder mit den dort genannten §§ des BAföG.

  • Für den Besuch einer Fachschulklasse, dferen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, bemisst sich der Bedarf, wenn der Schüler bei seinen Eltern wohnt, nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG mit 192,00 EUR.


    Zusätzlich haben solche Schüler auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II Anspruch auf ALG II.:



    "(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.
    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."

  • Die Auskünfte,die man dir erteilt hat, sind meiner Meinung nach falsch.Du hast Anspruch auf BAföG nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und Anspruch auf ALG II nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II.


    Übrigens: Es bringt nichts, bei den Ämtern mündliche Auskünfte einzuholen.
    Du musst Anträge stellen, alles andere ist wertlos.