Unterhaltsrückstand wird nicht angerechnet

  • Hallo,


    die ARGE will bei der Berechnung meines Hartz IV-Zuschusses meine titulierten Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht berücksichtigen. Sie meinen, dass es sich um nicht berücksichtigungsfähige Schulden handelt. Ich bin da anderer Ansicht, denn schließlich ist der Rückstand tituliert, ich habe auch schon lange vor dem HartzIV-Antrag die Rückstände getilgt und der Rest ist jederzeit vollstreckbar.
    Außerdem wurde trotz meines Nachweises über mein Einkommen (1060,- Euro netto monatlich) ein fiktives Einkommen in Höhe von 1300,- Euro netto angenommen, weil ja angeblich noch Bonusse oder Prämien zu meinem Gehalt dazukommen könnten.
    Natürlich habe ich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Gibt es gesetzliche Grundlagen, nach denen die Rückstandszahlungen berücksichtigt werden müssen?
    Danke für die Tipps und Ratschäge.

  • Hallo Helmut,


    ersteinmal ok, das du Widerspruch eingereicht hat. Denn wenn du dein Einkommen nachgewiesen hast, darf das Amt nicht einfach ein fktives Einkommen ansetzten und somit den Nachweis ignorieren.


    Frage zu den Unterhaltsrückständen: Werden diese vom Einkommen gepfändet?


    Grüße
    Kätzchen35

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo Hemut,
    hmm......ich schreib dir mal was per PN...ok?!

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • hm...., schade, dass du die Antwort nicht öffentlich gegeben hast, denn ich habe ein ähnliches Problem. Wir bekommen ergänzende Leistung von der ARGE und die wollen meine Rückstände die ich abbezahle nicht als monatliche Belastung anrechnen. Evtl. kann mir jemand helfen?


    LG Denny

  • Also - Schulden werden generell nicht berücksichtigt bei den zu berechnenden Leistungen durch die Arge; egal was für Schulden das sind. Ob dazu Titel vorliegen oder nicht, spielt keine Rolle, da ihr kein pfändbares Einkommen habt.

  • Nun, ich bin noch nicht ganz davon überzeugt, dass der rückständige Betrag nicht als Belastung anerkannt werden muss/sollte.


    Pfändbares Einkommen ist schon vorhanden, denn ich erhalte im Rahmen meiner Umschulung (Teilhabe am Arbeitsleben) Übergangsgeld. Meine Partnerin arbeitet, hat jedoch ein geringes Einkommen, sodass wir ergänzende Leistungen von der Arge erhalten.


    Laufenden Unterhalt zahle ich und der wird angerechnet!


    Hier mal ein Auszug, aus dem man schließen könnte, dass auch Rückstände als Belastung angerechnet werden müssen, da die Rückstände nicht als Einkommen zur Verfügung stehen, sondern jeder Zeit gepfändet werden könnten. Wenn Sie dem Link folgen gelangen Sie zur Quelle des Textes.


    1) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete Ansprüche, die aber wegen des titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.


    QUELLE: http://www.derbeistand.de/1127.htm

  • Denny
    Ich weiß, was du meinst, und was titulierte "Unterhaltsansprüche" betrifft, mag das sicherlich zutreffend sein. Im vorliegenden Fall aber geht es icht um titulierte und/oder notariell vereinbarte "Unterhaltsansprüche", sondern um Schulden, nämlich um "Rückstände", also "alten" Ansprüchen, die nicht bedient (gezahlt) wurden in der Vergangenheit, wie der Fragesteller "Helmut K." wiederholt schreibt. Das ist natürlich - nicht nur juristisch gesehen - etwas anderes. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind - wie das Wort schon sagt -: "Verpflichtungen", aber noch keine Schulden.

  • Ich sehe das auch so wie lirafe.Die ARGE zahlt generell keine Schulden.Wenn du kein pfändbares Einkommen hast kannst du nichts bezahlen auch wenn du es gerne willst und wenn du es dennoch machst ist das ein guter Wille deinerseits um von deinen Schulden runterzukommen.Die ARGE ist aber nicht dafür da mit Sozialleistungen deine Schulden zu tilgen.

  • Denny
    Ich weiß, was du meinst, und was titulierte "Unterhaltsansprüche" betrifft, mag das sicherlich zutreffend sein. Im vorliegenden Fall aber geht es icht um titulierte und/oder notariell vereinbarte "Unterhaltsansprüche", sondern um Schulden, nämlich um "Rückstände", also "alten" Ansprüchen, die nicht bedient (gezahlt) wurden in der Vergangenheit, wie der Fragesteller "Helmut K." wiederholt schreibt. Das ist natürlich - nicht nur juristisch gesehen - etwas anderes. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind - wie das Wort schon sagt -: "Verpflichtungen", aber noch keine Schulden.


    Hallo lirafe, danke erst einmal für die Antwort. Meine Situation ist ähnlich wie die von "Helmut K". Ich zahle laufenden Unterhalt und zahle zusätzlich 50,00 Euro monatlich an die Arge an Rückstand ab. Da wir ergänzende Leistungen von der Arge erhalten habe ich beantragt, die monatliche Belastung von 50,00 Euro bei der Ermittlung meines Gesamtbedarfs mit anzurechnen. Wie bereits geschildert mit negativem Erfolg. Den laufenden Unterhalt berücksichtigt die ARGE.


    LG Denny

  • Gut - oder eben nicht gut -, dann hast`e jetzt sicher den Unterschied erkannt zwischen laufendem Unterhalt und Schulden aus Unterhaltsrückstand. Das ist alles nicht schön, aber es ist auch nicht zu ändern. Ich wünsche dir alles Gute. Gruß. Lirafe