Anrechnung /Kindergeld /Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo Liebe Leute,


    Mein Problem ist folgendes:


    Ich bin derzeit Student, 25, und wohne mit meiner Schwester (18, Schülerin) noch bei meiner alleinstehenden mutter.
    Die ist nun Alg II-Empfängerin. Sie bekommt für beide Kinder volles Kindergeld (154+154=308€).
    Dieses Kindergeld wird nun aber voll auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter angerechnet.
    Das Problem ist nur, ich gehöre der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter (+Schwester) gar nicht mehr an, dar ich schon 25 bin, sondern bilde nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft.


    Kann dann die BA einfach das mir zustehende Kindergeld als Einkommen meiner Mutter in ihrer Bedarfsgemeinschaft anrechnen?
    Wenn ich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, dann darf auch nicht das Kindergeld, das ja gerade meinen Bedarf bedienen soll, zu der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter als Einkommen angerechnet werden, oder ?


    Seit Juli letzten Jahres (also seit dem ich 25 bin, und nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft meiner mutter zähle) wurde nun mein Kindergeld als Einkommen meiner Mutter angerechnet.
    Für den Fall, dass nun hier der von mir vermutete Fehler vorliegt, hat dann meine Mutter das Recht, rückwirkend, dieses Geld zurückzuverlangen?


    Es sei vor allem erwähnt, dass die Mitarbeiter in der BA bei mehrmaligen Nachfragen und Anfragen, auf dieses Problem nicht eingegangen sind?


    Es sei noch dazu gesagt, dass ich selber studentische Hilfskraft bin und etwa 410 euro verdiene.


    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen



    Freundliche Grüsse

  • Ich empfehle als Lektüre: Bundessozialgericht - B 9b SO 6/05 R - Urteil vom 08.02.2007:


    ...Das an ihn ausgezahlte Kindergeld wendet der betreffende Elternteil des Klägers auch nicht als solches seinem Kind gezielt zu (vgl. dazu BVerwGE 60, 6, 9 m.w.N.; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH, Urteil vom 9.2.2004, NVwZ 2004, 1382; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 82 RdNr. 68 m.w.N.). Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, wäre es als dessen Einkommen anzurechnen (so auch BVerwGE 60, 6, 9 m.w.N.); das ist hier nach den bindenden Feststellungen des SG nicht der Fall.