Lebensversicherung

  • Hallo,


    habe heute meinen Antrag über ALG2 mit einer Ablehnung zurückbekommen.
    Mein Grundfreibetrag beträgt 7200,00?.
    Meine Lebensversicherung wird mit 8480,00? vom Arbeitsamt berücksichtigt.
    Das bedeutet ich habe 1280,00? Vermögen zu viel.
    Im Schreiben vom Arbeitsamt wird mir daher mittgeteilt, das ich keinen Anspruch auf Leistungen habe. Seit neuestem werden ja bei einer Lebensversicherung nur noch 150Euro pro Lebensjahr als Freibetrag gewährt.


    Meine Fragen dazu:
    1. Muss ich die Lebensversicherung komplett kündigen oder reicht es wenn ich die Versicherung mit z.B 2000,00 Euro beleihe??


    2. Muss ich vom Geld der Lebensversicherung weiterhin mit 347 Euro auskommen oder kann ich mehr im Monat davon verbrauchen?



    Habe zwar auf dem Arbeitsamt angerufen, aber es ist leider wie immer, niemand kann oder will mir diese Fragen beantworten. Das Ganze ist für mich eine Zwangsenteignung. Früher als ich die Lebensversicherung abgeschlossen habe haben die Herren Politiker gesagt man muss für die Rente vorsorge tragen, das habe ich gemacht, und jetzt wird einem das Geld zwangsenteignet, damit man im Rentenalter wieder hilfebedürftig ist.


    mfg
    Blacky

  • Hallo,


    wenn der Rückkaufswert deiner LV um mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beträge, gilt eine Verwertung als unwirtschaftlich. Dann müsstest du deine LV auch nicht auflösen.


    Weitere Infos erhälst du dazu bei einem Ra für Sozialrecht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo,


    wenn der Rückkaufswert deiner LV um mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beträge, gilt eine Verwertung als unwirtschaftlich. Dann müsstest du deine LV auch nicht auflösen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen


    Hallo,
    das mit den 10% ist schon klar, aber das trifft bei mir nicht zu, ich muss meine LV verwerten . Daher die Frage ob ich über mein Geld von der Lebensversicherung frei verfügen kann oder ob ich weiterhin mit 347Euro im Monat auskommen muss obwohl es ja mein Geld ist.


    mfg
    Blacky

  • Hmm ich weiß ja nicht ob es schon zu spät ist, aber wäre es nicht besser mit der Versicherung zu sprechen ob man dort eine Vereinbarung treffen kann, daß diese Lebensversicherung, sofern es eine Kapitalbildende ist, nicht vor dem 65. Lebensjahr ausbezahlt werden kann? So kommst du zwar an das Geld nicht ran bevor du 65 bist, aber so dient es ausschließlich der Altersvorsorge und das Amt kann nicht von dir verlangen, die Versicherung zu kündigen.


    Hierzu folgendes Zitat aus: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-ii-kapitallebensversicherung-beruecksichtigung.htm


    Urteil zu: Arbeitslosengeld II Kapitallebensversicherung Berücksichtigung


    Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen grundsätzlich eine bestehende Kapitallebensversicherung verwerten, wenn deren Rückkaufswert über der Freibetragsgrenze liegt. Eine Kapitallebensversicherung gehört als Altersvorsorge nur dann zum Schonvermögen, wenn sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden darf. Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung darf im Übrigen dann nicht verlangt werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist, weil der Rückkaufswert erheblich hinter den einbezahlten Prämien zurückbleibt.


    Urteil des Hessischen LSG vom 10.08.2006
    L / AS 50/06 ER

  • Ich habe bei meiner Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss vereinbart. Somit ist sie geschützt. Siehe auch hier: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p12/p12_10002.html

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    Es gibt Politiker, die Angst haben, ihr Gesicht zu verlieren. Dabei könnte ihnen gar nichts besseres passieren.


    Wenn die Menschen nur über Dinge reden würden, von denen sie etwas verstehen - das Schweigen wäre bedrückend.

  • Hallo an alle:


    Mein Fortzahlungsantrag wird zur Zeit abgelehnt weil ich meinen Aktuellen Rückverkaufswert angeben muss.
    Dieser liegt derzeit bei 1751 ?.


    Habe Montalich mit 90 ? Einzahlung begaonnen. Die Einzahlung lüft nun seit 3 Jahren. Mittlerweile sind es 99,95 ? Monatlich. Muss ich meine Versicherung auch "aufgeben" und das erst aufbrauchen?


    PS Bin 29


    Danke


  • nein musst Du nicht, nicht anzurechendes Vermögen beträgt bei Dir
    29 Jahre x 150,-- € plus 750,-- € = 5100,-- €


    D.h. Du darfst in Deinem Falle insgesamt 5100,-- € haben (Lebensversicherung, Sparkonto etc.), weitere Erklärung siehe hier:


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    SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.


    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen


    1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils
    3100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9750 Euro nicht übersteigen,


    1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,


    2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,


    3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16250 Euro nicht übersteigt,


    4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1. angemessener Hausrat,


    2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,


    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,


    5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses
    zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,


    6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.


    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.


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    Angenommen, Du hättest mehr als 5100,-- sagen wir mal als Beispiel 7000,-- , dann brauchst Du auch nur die Differenz zwischen 7000,-- und 5100,--, also 1900,-- zum Lebensunterhalt verbrauchen (nicht verschleudern).

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    Es gibt Politiker, die Angst haben, ihr Gesicht zu verlieren. Dabei könnte ihnen gar nichts besseres passieren.


    Wenn die Menschen nur über Dinge reden würden, von denen sie etwas verstehen - das Schweigen wäre bedrückend.

  • Es zählt nicht, was, wann und wieviel Du eingezahlt hast, sondern, wie hoch der aktuelle Rückkaufswert ist. So wie es auch Kätzchen35 geschrieben hatte mit den 10% oder mehr Verlust. Ausserdem liegst Du unter der Freibetragsgrenze. Dein SB hat die Pflicht, Dich darüber genau aufzuklären. Halte ihm das von mir gepostete Gesetz unter die Nase. Daran hat sich auch dein SB zu halten. Wenn alle Deine Vermögenswerte unter der Freibetragsgrenze liegen, kann Dir nichts passieren. Sollte sich der SB stur stellen, geh zum Vorgesetzten und trag dort Deinen Fall vor. Stellt der sich auch stur, geh zum Sozialgericht und beantrage eine einstweilige Verfügung mit Eilbedürftigkeit. Die dortigen Rechtspfleger werden dann daraus ein Aktenzeichen machen und es dem Richter vorlegen. Nimm dabei alle Deine Unterlagen mit, die für den Fall relevant sind.


    Mir scheint es so, als kenne Dein SB die Gesetze nicht und handelt frei nach Schnauze. Du bist nicht verpflichtet, alle Gesetze zu kennen, weil Du nicht beruflich damit zu tun hast. Aber Dein SB sollte besser noch mal intensiv nachgeschult werden.

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  • Danke Holger,


    werde mir den Ausdruck für alle Fälle mitnehemen. Im Brief stand das ich eine Kopie vorlegen soll wieviel ich bereits eigezahlt habe.....................:confused:



    Habe zur Zeit einen 400 € Job mit der Option das ich fest übernommen werde. Ich hoffe das das klappt und das ich dann mit dem AA nichts mehr zu tun haben werde.
    Danke nochmals.:o

  • Nimm Dir besser hier einen Ausdruck von mit: http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm


    Ich wünsch Dir viel Glück dabei, egal ob beim Amt bzw. beim Job, dass Du schnell aus der Schei... rauskommst.

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