Zusammenleben auf Probe

  • Hallo!


    Ich hoffe nbin hier im richtigen Forum. Ich habe zwar hier im Forum gesucht, aber nichts passendes gefunden. Hoffentlich könnt ihr mir weiter helfen.


    Es geht um folgendes ...


    Eine Bekannte hat erzählt, dass ihr Sohn auf Probe mit seiner Freundin zusammenziehen will. Alle beide bekommen Hartz IV. Laut meiner Bekannten wird in diesem Jahr noch nicht als eine Bedarfsgemeinschaft gerechnet.
    Gibt es das wirklich? Ich habe bisher nichts (habe über Suchmaschinen gesucht) dazu gefunden. Wenn ja, wo kann man das nachlesen?
    Ich möchte mit meinem Lebensgefährten zusammen ziehen. Wir haben Anfang Juni ein Kind bekommen. Er ist selbstständig, aber Geringverdiener.


    Danke.

  • So abwägig klingt das gar nicht, ob es das genau gibt, weiß ich auch nicht. Jedenfalls habe ich folgendes auf der Seite der Agentur für Arbeit gefunden:


    Zitat:
    5.Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften


    § 7 Abs. 3a SGB II bestimmt nunmehr eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft gegeben ist. Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft wird jetzt vermutet, wenn die Partner
    a) länger als ein Jahr zusammenleben,
    b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    d) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Hintergrund dieser Bestimmung ist, Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen zu verhindern und die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Lebensumstände durch Leistungsträger und Gerichte zu beseitigen. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung. Der Betroffenen kann also darlegen und muss nachweisen, dass die aufgeführten Kriterien nicht vorliegen oder die Vermutung durch weitere Tatsachen entkräftet wird.


    Demnach würde ich sagen, hat deine Bekannte mit ihrer Aussage nicht Unrecht.

  • Hallo,
    soweit mir bekannt stimmt es mit dem zusammen leben auf Probe.
    Das ist allerdings auch sehr oft abhängig wie die ARGE es sieht und es kann durchaus Schwierigkeiten geben.
    Bei Dir sind durch das gemeinsamme Kind diese Schwierigkeiten schon vorprogrammiert.
    Es wird grundsätzlich das gemeinsamme Einkommen zur Berechnung herangezogen.
    Also jeder seine Wohnung, man muss der ARGE nur bei einer Besichtigung (nach Terminabsprache) beweisen, das man wircklich in der Wohnung wohnt.

  • Danke für die Antworten!


    Ich habe letztens bei meiner Sachbearbeiterin rein informativ nachgefragt, was sie denn bräuchte, wenn ich mit dem Kindsvater zusammen ziehen würde.
    Ihre Antwort war, dass es eine komplett neuen Antrag bedeuten würde. Und dass ich den Umzug bezahlt bekommen würde, weil es eine "Familienzusammenführung" wäre.

  • Hallo,
    da hast Du die Antwort ja schon von der ARGE.
    Ihr werdet garantiert wie Eheleute behandelt, was bedeutet ca. 65,00 € weniger als getrennt lebend.
    Ich habe es selber hinter mir, statt 345,00 € pro Nase, gab es nur noch 311,00 €.

  • Hallo LEUTE BRAUCHE DRINGEND HILFE;HABE EINE EIGENE KLEINE wOHNUNG UND BIN OFT BEI MEINEM FREUND JETZT MACHEN DIE ÄRGER;ER VERDIENT CA 1400 und die Denken sie brauchen nicht bezahlen diese 345 Euro. wo sind meine rechte.danke

  • Hallo LEUTE BRAUCHE DRINGEND HILFE;


    Das glaube ich dir gerne. Wenn du in der Form, wie du dich hier ausdrückst, woanders versuchst Hilfe zu bekommen, wirst du auf taube Ohren stoßen.


    HABE EINE EIGENE KLEINE wOHNUNG UND BIN OFT BEI MEINEM FREUND JETZT MACHEN DIE ÄRGER;ER VERDIENT CA 1400 und die Denken sie brauchen nicht bezahlen diese 345 Euro. wo sind meine rechte.danke


    Wenn du mit ihm zusammen wohnst, den größten Teil der Zeit bei ihm wohnst etc. geht die ARGE erstmal davon aus, dass ihr in einer Gemeinschaft lebt. In dem Fall muss er für dich aufkommen. Mit 1.400 Euro netto kann er das, also hast du keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Das hat dir die ARGE aber alles auch in einem Bescheid geschrieben. Les den mal durch - und wenn du widerlegen kannst, was die ARGE meint, zu wissen, dann mach das.


    Grüße,
    Joachim

  • Hallo zusammen,


    ich habe da mal einige fragen und hofe hier endlich antwort zu bekommen...


    Ich habe einen 3 jährigen sohn und wohne 500km von meinem Freund entfernt...
    Es ist NICHT unser gemeinsames Kind und mein Freund ist berufstätig ich bin arbeitslos und bin jetzt im Begriff Hartz 4/ Alg 2 zu beantragen...


    da mein Freund aber beim Bund sich hat verpflichten lassen und gut verdient nur leider sehr viel ausgaben hat ist er nicht im stande für mich und meinen sohn mit aufzukommen...


    was das amt aber bei seinem Sold vorraus setzt...


    ich habe mich erkundigt nach dem zusammen leben auf probe nur steige nicht ganz durch die erklärung durch...


    Kann mir hier jemand helfen ob wir in unserer situation die möglichkeit haben ein zusammen leben auf probe durch zu bekommen???


    lg Sam+Betty

  • Nur wie sollen wir es sonst machen das kind abschieben geht ja wohl mal gar nicht...
    Wer gibt denen denn das recht so in ein leben rein zu pfuschen...


    Woher sollen wir wissen das wir zusammengehören ohne es probiert zu haben???


    und ich kann ihn doch net zwingen da ich keine arbeit habe für uns aufzukommen...


    Weiß mir jemand hier weiter zu helfen....


    Bin echt am ende meine kräfte...


    Sam+Betty

  • Wenn du mit ihm zusammen wohnst, den größten Teil der Zeit bei ihm wohnst etc. geht die ARGE erstmal davon aus, dass ihr in einer Gemeinschaft lebt. In dem Fall muss er für dich aufkommen. Mit 1.400 Euro netto kann er das, also hast du keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Wer bestimmt das, dass der Freund für sie aufkommen muss... WER????
    Kann mir das mal jemand sagen????


    Ich finde es ne bodenlose Frechheit was hier passiert...
    Wer entscheidet so eine scheiße?:mad:

  • Es geht hier darum, dass jemand ALG II (Hartz IV) möchte. Nun bekommt man das aber nicht, wenn man es nicht braucht. Wenn man in einer Beziehung lebt und einer in der Beziehung genug Geld verdient, damit der andere auch versorgt ist, gibt es keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Ich finde das eine sehr faire Regelung, die zudem sich sehr an den tatsächlichen Gepflogenheit orientiert.


    Grüße,
    Joachim