Kürzung der Kosten für die Miete wegen Darlehnsschulden bei BA?

  • Ich begleite einige AGLII-Bezieher bei den Schwierigkeiten des Alltags,


    gegenwärtig habe ich einen Fall, wo die AGLII-Bezieherin eine kleine Witwenrente als Einkommen hat. Mit dieser Rente liegt sie geringfügig unter den Regelleistungen und bekommt nun 0,69 ? im Monat als Leistungen zum Lebensunterhalt. Sie bekommt die Kosten für Unterkunft und Heizung noch bis 31.3.2008 von 280,- ?.
    Aus der Vergangenheit zahlt sie noch Raten von 60,- ? aus Darlehn der ARGE aus 2005/06 für Stromendabrechnungen. Gegenwärtig zieht das Jobcenter nun von den Kosten für Unterkunft diese 60,- ? ab, weil von den 0,69 ? Leistungen zum Lebensunterhalt dieses nicht mehr voll möglich ist. Praktisch mindert die ARGE somit die Miete. Eine Mietminderung ist nach dem Mietrecht jedoch nur wegen bestimmter Mängel an der Mietsache zulässig. Diese liegen hier aber nicht vor. Da die Betroffene schon aus der Vergangenheit hoch verschuldet ist, EV ist beim Amtsgericht abgegeben, Insolvenzverfahren in Bearbeitung-darf sie natürlich keine weiteren Schulden machen und ist aber auch nicht in der Lage vom verbleibenden Geld ihrer Witwenrente diese Mietminderung aus eigenen Mitteln auszugleichen. Meine Frage nun:
    Ist es zulässig diese Raten von der Miete abzuziehen. M. M. nach hat der Vermieter damit nichts zu tun! Im SGB fand ich nur Regelungen das die Miete gekürzt wird, wenn die Wohnung zu gross, nicht um angemessenen Wohnraum sich bemüht wurde usw. Das auch Ratenzahlungen für Darlehn zur Minderung der Kosten für Unterkunft führen können (sind ja keine Leistungen der Agentur für Arbeit, sondern des kommunalen Trägers---also der Gemeinde), habe ich nicht gefunden.
    Wie sieht es eigentlich mit den Pfändungsfreibeträgen von 989,- ? aus und der Sicherheit der Rente. ?
    Über jede Antwort freue ich mich und danke schon!:mad:

  • Hallo,



    es rechtens was die Arge macht.
    Der Gesamtbedarf ist hier maßgeblich und es findet bei Abzug von Darlehensraten keine Aufsplittung der Kdu und des Regelbedarfes statt.


    Es ist also egal wie sich das Einkommen zusammensetzt, denn was unter dem Strich bleibt ist der Regelsatz +Wohnkosten abzüglich der Rate.
    Auch wenn die Dame nur Leistungen der Arge beziehen würde, würde ihr der gleiche Betrag bleiben.


    Also es handelt sich rein rechtlich gesehen um keine Mietminderung, sondern um eine Angleichung des Bedarfes nach Abzug der Darlehensrate.



    Die Pfändungsgrenze findet nur Anwendung bei anderen Verbindlichkeiten und ist nicht anwendbar auf Darlehen (ein Darlehen durch die Arge in diesem Falle für Strom ist nichts anderes als ein Vorschuß auf die Regelleistungen bzw. den Gesamtbedarf) die durch die Arge vergeben werden.


    Eventuell besteht die Möglichkeit mit dem SB einen geringeren Ratenbetrag auszuhandeln.


    Viel Glück