Auszug-U25

  • Kann mein 22-jähriger Sohn zuhause ausziehen.Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft,ich habe Arbeit,Ehemann arbeitslos.Es gibt ständig Zoff.
    Ich wäre bereit die Miete für eine 1 Raumwohnung zu zahlen.
    Hat mein Sohn wenigstens Anspruch auf den vollen Regelsatz-347? .

  • Hallo,


    hier muss ein Härtefallantrag gestellt werden mit dem Nachweis das ein Verbleib im Elternhaus unzumutbar ist.
    Erst nach Genehmigung durch die Arge, kann dein Sohn ausziehen und hat Anspruch auf ALG2 Leistungen.


    Du schreibst das dein Mann arbeitslos ist, bezieht er ALG 1 oder 2?

  • Mein Mann bezieht ALG 2,er hat jetzt aber auch Antrag auf EU-Rente gestellt da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist voll zu arbeiten.Wir haben schon mal bei der Arge angefragt wegen Auszug-Antwort: Nur wenn Eingreifen von Polizei bzw. Jugendamt notwendig ,dann wird Auszug genehmigt.
    Muss es erst soweit kommen das die Situation hier eskaliert?

  • Hallo,


    natürlich müssen Nachweise erbracht werden und eine Schilderung des Sachverhaltes der Betroffenen kann nicht ausreichend sein, da somit die U25 Regelung ganz leicht unterwandert werden könnte.


    Das Jugenamt muss nicht aktiv werden sondern auch ihr könnt aktiv Hilfestellung des Jugenamtes in Anspruch nehmen.
    Lasst auch einen Termin geben, der Fall wird dann vom Jugengamt geprüft und gegebenfalls ein Umzug in eine eigene Wohnung befürwortet.
    Dies schafft die Grundlage für einen Antrag bei der Arge.


    Die Wohnung aus eigener Tasche zu finanzieren, scheint nicht möglich zu sein, wenn aufgrund eures Einkommens bereits Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen besteht.
    Das Geld würde euch já fehlen, bzw. würde der Sohn aus der BG ausgerechnet werden und euer Einkommen sich nochmals reduzieren.


    Viel Glück!

  • Hallo ich bitte um eure hilfe...
    Also ich bin 22 jahre alt bin gerade in einer berufsausbildung.
    Folgender fall: mein dad bei dem ich seit ca 5 jahren wohne hat mich jetzt zum wiederholten mal rausgeschmissen aufgrund von kleinigkeiten. hat mir meinen schlüssel weg genommen sodas ich nicht mehr an meine sachen gekommen bin außer an die die ich mir in meine sporttasche stecken konnte. daraufhin habe ich teilwese bei freunden im keller oder sonst wo geschlafen. nach 2 monaten hat er sich dann wieder beruhigt.
    2 wochen später wieder das gleich spiel nach der arbet komm ich nachhause mach die wäsche, mach die wohnung, kauf mir selbst mein essen etc aber er schmeißt mich wieder mit der begründung raus das ich blöd wie scheiße bin und eh unfähig bin mein leben zu regeln, das ich ihn nur runterziehe und noch weiteres weil ich z.B den müll nicht raus gebracht habe gebracht habe.
    so ist das jetzt schon mindestens 5 mal passiert.
    teilwese wird er auch handgreiflich von schlüsselbunden die er mir ins gesicht schlägt zu tritten usw mal ganz zu schweigen von dieversen beleidigungen. zu meiner mutter kann ich nicht bei der ist kein platz für mich
    ich halte es einfach nicht mehr aus immer drauf zu warten wann das nächste ding kommt.
    bei den ämtern sagen sie einfach zu mir das sie mir solange ich unter 25 bin bzw ich meine ausbildung zuende gemacht habe weil mr keine förderung zu steht obwohl dieser zustand mitlerweile nicht nur psychische folgen sondern auch physische für mich hat.
    von meinem ausbildungsgehalt kann ich mir aber eine eigene wohnung nicht leisten. könnt ihr mir irgendwie helfen? zu welchen ämtern ich muss oder was ich beantragen muss etc?


    vielen Dank schon mal!!!

  • Hallo, ich hab eine dringende Frage.
    Ich habe einen Antrag auf ALG2 ausgefüllt und war auch schon im Jobcenter um den Teil des Antrags auch ausfüllen zu lassen.Nun hab ich den Antrag aber noch nichtmal abgegeben da ich den Termin erst noch machen muss,aber ich wurde schon direkt zu einer Maßnahme,Bewerbungstraining geschickt.Die ich morgen antreten soll,obwohl ich nichtmal den Antrag abgeben habe.Da wollte ich fragen ob das Rechtens ist.Ob ich dahin muss.Weil ich nichtmal weiss ob ich überhaupt ALg2 bekomme.
    Hoffe da um schnelle Hilfe.