Rückforderung von ALG II Dringend Rat erforderlich

  • Hallo,
    ich habe ein ganz dickes Problem und benötige dringen Eure Hilfe!!!


    Folgender Sachstand:


    wir ein Ehepaar + 2 Kinder (Erw. u 1 Kind 70% Behindertenausweis) beziehen seit April 2006 ALG II


    haben im Antrag brav alles an Vermögen angegeben LV KFZ usw ...
    war alles ok und wurde bewilligt.


    Alles zusammen bis einschl Dez.07 rund 25000,- erhalten und kein neuer Job in Sicht.


    Jetzt kommt von der Arge ein Schreiben, das das bei einem Datenabgleich der Arge, bekannt wurde das auf
    ein Depotkonto meiner Frau Anfang 2007 Zinsen i H. von ca 500,-
    gezahlt wurden und zwar aus einem Vermögen das wir angebl. nicht angegeben haben.


    Da wir dachten, wir haben doch alles worüber wir Unterlagen haben angegeben
    und wir sicher nicht zum Spass schmarotzen und nix haben war schnell klar,
    das muss Geld sein, welches die Eltern meiner Frau für ihre Tochter als Altersvorsoge ansparen.


    Jezt haben wir die Schw. Eltern natürlich gefragt und es kam heraus das es sich um Geld handelt das ursprünglich 1990 mal erst auf einem Sparbuch war bereits auf den Namen meiner Frau, irgendwann wurde es in diverse Aktien investiert und so ist es auch noch immer angelegt. Wert ca 50.000,-?


    Allerdings wurde das Konto immer von meiner Schwiegermutter mit Vollmacht geführt, sie hat die Auszüge bekommen und alleinig alle Geschäfte abgewickelt. Meiner Frau war nie bewusst das da ein Grösseres Vermögen auf ihren Namen vorhanden ist.


    Zumal meine Schwiegereltern mir einen Vogel gezeigt hätten, wenn ich nach dem Verlust meines Jobs dort die Hand aufgehalten hätte.


    Jetzt will die Arge natürlich eine Stellungsnahme bis z 20.12.07 und droht bereits eine vollständige Sperre d Zahlung an.


    Was kann ich tun ????weiss jemand was???? welcher Anwalt ist darauf spezialisiert?????????


    Danke chris69

  • Auf jeden Fall werdet ihr von den 50,000 Euro so viel verbrauch müssen, bis euch wieder ALG II zusteht. Was die Rückforderung angeht, würde ich sofort einen versierten Anwalt oder eine HartzIV-Beratungsstellt aufsuchen. Die ARGE geht davon aus, dass ihr dieses Vermögen bewusst verheimlicht habt. Da könntet ihr auch noch ein Verfahren wegen Leistungsmissbrauch etc. an den Hals kriegen.

  • Hallo,


    ihr werdet wohl das Vermögen (in den gesetzlichen Rahmenbedingungen - siehe Freibetrag) auflösen müssen bzw. aus dem nicht dem Freibetrag unterliegendem Betrag der ARGE eine Rückzahlung leisten müssen. Wer das Geld verwaltet ist nicht relevant, sondern nur, wer der rechtliche Eigentümer ist.


    Ein Anwalt ist immer eine gute Wahl (Fachanwalt für Sozialrecht), bedenke aber auch, dass du den Anwalt ggf. selbst bezahlen musst, da du ja wohl über Vermögen verfügst.


    Grüße,
    Joachim

  • Erst einmal ein paar Fragen.


    Wie alt sind die Mitglieder der BG?
    Wurde das Konto von der Schwiegermutter eingerichtet, oder hat dies deine Frau getan?
    Wer erhält die Kontoauszüge?
    Wann ging deiner Frau letztmalig etwas über das Konto schriftlich zu?


    Ich sehe hier momentan noch keine Gefahr einer Strafverfolgung, ebenso noch keine Rückzahlungspflicht.

  • hallo und schon mal vielen Dank an Euch,
    Hallo Gaston,
    zu1 :38 schw ausw. 70% / 34 / 8 / 6 schw.Beh. Ausw. 70%GBH
    zu 2: Schwiegermutter hatte das Konto a den namen der Tochtervor ca 16 Jahren eingerichtet.
    zu 3: Kontoauszüge gehen an die Schwiegermutter
    zu 4 :Alles bezgl. des kontos ging an Schwiegermutter

  • Wenn ich mich nicht verrechnet habe, bleiben euch von dem Vermögen ? 28700,00 als Schonvermögen der BG. Der Rest ist anrechenbar und muss verbraucht werden. Dies ist im Grunde bereits geschehen.


    Leider wurde das Geld nicht als echte Altersvorsorge angelegt, und ist so nicht zu schützen.


    Es bleibt eigentlich nur, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern, dass man das Konto vergessen hatte, da man über Jahre nichts damit zu tun hatte, es ausschließlich von der Schwiegermutter verwaltet und auch eingerichtet wurde.


    Eine Straftat ist hier nur sehr schwer zu beweisen. Ich rechne nicht mit einer Anzeige.
    Die Rückforderung jedoch wird erfolgen. Hier ist darauf zu achten dass die Berücksichtigung des Schonvermögens korrekt berechnet wird.


    Ist das Vermögen frei verfügbar?

  • Das BSG hat ja erst vor Tagen entschieden, dass ein Haus, das mit einem Nießbrauch belastet ist, kein verwertbares Vermögen darstellt. Man könnte evtl. hier argumentieren, dass sich die Schwiegermutter die Verfügungsgewalt über das Aktiendepot vorbehalten hat und die Ehefrau darüber nicht verfügen kann. Insbesondere besteht die Schwiegermutter darauf,. dass das Aktiendepot ausschließlich zur Altersvorsorge bestimmt ist und eine Auszahlung derzeit abgelehnt wird. Da die Verfügungsgewalt bereits seit 1990 besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Missbrauch vorliegt. Da es um den Schutz von immerhin 50.000 EUR geht, würde ich einen Anwalt einschalten. Noch eine Frage: Wer hat denn die Erträge aus den Aktien kassiert und versteuert?

  • Gericht stärkt Rechte arbeitsloser Hausbesitzer


    [Bildunterschrift: Streitpunkt Arbeitslosengeld: Das Bundessozialgericht musste wegen vieler Prozesse einen eigenen Senat einrichten. ]
    Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus.


    Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden. (Az.: B 14/7b AS 46/06 R)

  • Hallo,


    das "Haus-Urteil" bezieht sich auf einen völlig anderen Sachverhalt. Niesbrauch ist ein gesetzlich geregeltes Recht - entsprechend war rein juristisch der Zugriff auf das Haus nicht möglich, eben, weil der Käufer das im Grundbuch eingetragene Niesbrauchrecht hätte weiterhin gewähren müssen. Auf das Sparkonto kann jedoch der Eigentümer jederzeit zugreifen.


    Ein wenig besser dazu passt folgendes aktuelles Urteil, das jedoch gegen den Leistungsbezieher (in dem Fall BAFÖG) ausgefallen ist: http://www.sozialleistungen.in…iert-anspruch-auf-bafoeg/


    Ich kann auch keinen Grund sehen, warum es keine Rückzahlungspflicht geben sollte. Ein Strafverfahren sollte jedoch - mangels Vorsatz - nicht auf den Leistungsbezieher zukommen.


    Grüße,
    Joachim

  • Hallo alle miteinander!


    Bekanntlich schütz Unwissenheit nicht vor Strafe ! Strafe jedoch wird meist nur erhoben wenn Vorsatz im Spiel ist. Beides trifft in vorliegendem Fall meines Erachtens aber nicht zu.


    1. Sind die Angaben Wahrheitsgemäß ergangen wenn lediglich die Schwiegermutter darüber Kenntniss besass und 2. stellt sich die Frage ob der Betrag quasi wie eine zu erwartende Erbschaft zu betrachten ist.


    Die Schwiegermutter legt und das ist aus meiner Sicht ganz wichtig ohne das Wissen der Tochter Ihr persönliches Geld zum Zwecke einer möglichen Versorgung nach Ihrer Zeit an. Sind die Freistellungsaufträge seitens der Schwiegermutter beantragt, quasi ohne Wissen der Tochter dann muss man den Vorgang so betrachten: es handelt sich um eine völlig andere Bedarfsgemeinschaft die zudem überhaupt keine Leistungen bei der ARGE bezieht. Stellt sich die Frage wie die ARGE zu diesen Informationen gelangen kann. Evetuell muss man mal prüfen in wieweit sich die Bank hier strafbar und damit Schadensersatzpflichtig gemacht hat.


    Manchmal können ja Namensgleichheiten oder Änlichkeiten schon mal zu versehentlichen Informationsausgaben führen, letztlich darf dies aber einem Bankhaus nicht passieren.



    Der Tip mit dem Rechtsanwalt ist zudem sehr gut, falsch ist das Ihr den bezahlen müsst, denn dazu müsste Klarheit herrschen über den Sachverhalt, dies ist allerdings nicht der Fall und mit dem Leistungsbescheid steht euch der Weg auf eine verbindliche Rechtsauskunft und Unterstützung in einem möglichen Verfahren offen. Ihr müsst nur beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes einen entsprechenden Gutschein beantragen und vielleicht beim Rechtsanwalt 10? abdrücken.


    Viel Erfolg!

  • Wie du selbst schreibst, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
    Das Konto läuft auf den Namen seiner Frau, das ist der entscheidende Punkt.


    Auch lässt sich aus der Formulierung des Eingangspostings vermuten, dass das Konto sehr wohl bekannt, aber in Vergessenheit geraten war.

  • @ Joachim: Ob die Ehefrau berechtigt ist, über das Depot das auf ihren Namen läuft, zu verfügen, steht für mich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht fest. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg zu einer vergleichbaren Problematik beim BAföG ist mir bekannt, für das ALG 2 ist jedoch die Sozialgerichtsbarkeit zuständig,in letzter Instanz also das BSG. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der VGH auch nur die 2. Instanz, dort ist das Bundesverwaltungsgericht die letzte Instanz.
    Gaston : "Das Konto läuft auf den Namen seiner Frau, das ist der entscheidende Punkt."
    Aus dem von mir zitierten Urteil des BSG ergibt sich, dass dies nicht der entscheidende Punkt ist.


    "Wie du selbst schreibst, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."


    Faustregeln ersetzen die sorgfältige rechtliche Prüfung nicht.


    "Auf das Sparkonto kann jedoch der Eigentümer jederzeit zugreifen."


    Ob im hier vorliegenden Fall die Tochter auf das Aktiendepot jederzeit zugreifen kann, ist noch nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf die Vereinbarungen zwischen Mutter und Tochter an. Bisher jedenfalls hatte nur die Mutter Zugriff.

  • Hallo,
    wie ist die Rechtslage für den Fall das es schlecht ausgeht und wir das Geld zurückzahlen müssen.
    Die schwiegermutter die bereits angekündigt hat das sie die aktiendepots umschreiben oder auflösen wird und
    wir sehen können wo wir bleiben.
    müssen wir nur das an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlte Geld zurückzahlen oder auch Leistungen die an die an Krankenkasse Rentenvers. etc. gezahlt wurden


    LG chris

  • Dieses Urteil ist, wie eben fast alle Urteile, eine Einzelfallentscheidung und kann höchstens als Argumentationshilfe dienen.


    Wenn die Tochter vom Konto wusste und Inhaberin war, so wird dieses Vermögen auch angerechnet werden.


    Was passiert, wenn die Mutter nun ihre Verfügungsgewalt dazu nutzt, das Geld in "Sicherheit" zu bringen, bleibt abzuwarten. Evtl. rechnet die Arge das Vermögen trotzdem an und die Tochter muss dann die Herausgabe ihres Vermögens zivilrechtlich durchsetzen.