Alg2

  • hallöchen hab da mal ne Frage ...


    und zwar geht es darum, meine Mama wird in geraumer Zeit sterben, meine Mutter und mein Papa haben sich vor 3 Jahren ein Haus gebaut, ich habe eine eigene 3 Raumwohnung mit meinem Kind.


    Wenn meine Mutter gestorben ist möchte ich gerne zu meinem Papa mit meinem Kind ziehen damit ernicht so allein ist, ist ja schon schwer genug.


    Nun meine Frage habe ich trotzdem noch anspruch auf mein ALG2 ??? bekomme jetzt 746 Euro... :confused:

  • Hallo,


    ich gehe davon aus, dass du so alt bist, dass deine Eltern dir nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind. In diesem Fall kannst du mit deinem Vater in eine "Wohngemeinschaft" ziehen und musst keine Bedarfsgemeinschaft mit deinem Vater bilden. Du behältst deinen Anspruch prinzipiell. Damit alles reibungslos läuft, solltest du von deinem Vater in allen Aspekten das Amt betreffend wie eine Fremde behandelt werden (beispielsweise: schriftlicher Mietvertrag, alles ordentlich per Überweisung, etc.).


    Grüße,
    Joachim

  • Hallo Susi_26,
    ich bin der Meinung dass JoachimM mit seinem Vorschlag genau richtig liegt,die Sache sehe ich sogar als rechtmäßig vollkommen in Ordnung an.
    Sag mir bitte in welcher WG man sich nicht kennt und warum soll der gleiche Name ein Problem sein -es ist doch dein Vater aber ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft !!- natürlich nur wenn alles so gehandhabt wird wie von JoachimM beschrieben.Ich würde es genau so machen.


    MfG hekra 50

  • Eine BG würde nicht vorliegen, möglicherweise wird aber die Arge von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen (§ 9 Abs.5 SGB 2):
    § 9 Hilfebedürftigkeit



    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.