Zusammen ziehen mit meinem freund

  • hallo erstmal.
    ich habe mal ne frage(so wie alle hier :) )
    mein freund bekommt noch arbeitslosengeld,und nach einem jahr hartz 4 oder? naja egal
    ich würde gerne mit ihm zusammenziehen.noch mache ich ne ausbildung,und da wollte ich fragen wie es ist,ob er dann weniger anspruch hat auf miet geld,etc.
    und was ist wenn ich im sommer ausgelernt habe,und voll verdiene.könnte mir jemand helfen.würde es vielleicht auch gehen das anders zu regeln,das er weiter sein geld bekommt,und nicht meins mit eingerechnet wird.wäre super wenn mir jemand helfen könnte,auch wenn ich as nicht so super beschreiben konnte...
    danke schonmal im voraus

  • Hallo Winding Road!


    Der Tip von JDRK ziehlt schon auf das Richtige ab, und jetzt meine Standardfrage hier im Forum: Warum macht Ihr zunächst einmal nicht den Versuch es auf der Basis einer WG zu praktizieren.


    WG ist unkompliziert und wenn es mit der Freundschaft mal vorbei ist, was man zwar keinem wünscht, aber in 50% aller Fälle doch passiert, hat man keine Probleme.


    Bei Zusammenziehen muss man schon wie JDRK schrieb auf nichteheänliches Verhältnis hinweisen, eventuell sogar noch Hausbesuche erdulden ect.!


    Also nachdenken!


    Gruß

  • hy.danke erstmal für eure antworten,mein freund hat nur eine zwei zimmerwohnung.und wie soll man denn da sagen das man kein eheliches verhältnis hat.?
    ein wohnzimmer und eins zum schlafen...die wohnung wird auch komplett übers amt bezahlt.
    lg windingroad

  • hy.danke erstmal für eure antworten,mein freund hat nur eine zwei zimmerwohnung.und wie soll man denn da sagen das man kein eheliches verhältnis hat.?
    ein wohnzimmer und eins zum schlafen...die wohnung wird auch komplett übers amt bezahlt.
    lg windingroad


    Windingroad, ich wäre in einer ähnlichen Lage, mein Freund ist der Arbeitende in der freien Wirtschaft und ich bin die Hartz4erin.
    Die WG- Variante ist wirklich das Beste, was man da machen kann, haben wir auch vor, wenn wir zusammenziehen, aber ihr müßtet alles trennen, vom Kühlschrank bis hin zum Wäscheschrank, die erwähnten Hausbesuche natürlich hinnehmen und in eurem Fall würde ich euch zu einem Wohnungswechsel raten, eine drei Zimmer Wohnung ist zwar schwer zu kriegen, aber mach bar.
    Zur Zeit ist es bei mir so, das ich mich mehr bei meinem Freund aufhalte, meine Wohnung, vom Soz bezahlt, als Alibi, bzw. Ausweichmöglichkeit nutze. Ist zwar mühsam, wegen der Post muß ich mindestens einmal die Woche zu meiner Wohnung, aber ich wohne mittlerweile im gleichen Ort wie mein Freund, das ist schon mal ein Vorteil und da sich die Damen und Herren nicht unangemeldet meiner Wohnung nähern dürfen, ist im Gesetz drin, hab ich nichts zu befürchten.
    Das Einzige, was euch einen Schlag ins Genick geben könnte, sind Neider oder solche, die wegen Sozialer Ungerechtigkeit euch beim Soz oder bei der Arge anschmieren, dann seid ihr in der Beweispflicht, das es eine WG ist und keine eheähnliche Gemeinschaft.

  • hey steffi.vielen dank für die antwort,
    dann könnte ich mich theoretisch auch bei seiner schwester anmelden,denn sie arbeitet normal,und hat drei zimmer,wenn die schon nicht unangemeldet auftauchen dürfen,und ein paar dinge von mir kann ich ja reinstellen:D
    und selbst wenn ich arbeitslos werden sollte,kann dich dort auch weiter gemeldet bleiben weil sie zu wenig verdint,um abgaben zu tätigen.oder.

  • Winding, ich hab mit meinem Freund gesprochen, er hat in der Firma, die mich als Ein Euro Jobber betreut, gearbeitet und kennt sich mit der Gesetzteslage relativ gut aus.
    Es gibt eine ganz einfache Lösung, du darfst keinerlei Spuren in der Wohnung deines Freundes hinterlassen, die darauf schließen lassen, das du bei ihm wohnst. Gegen das Übernachten an sich kann selbst die ARGE oder das SOZ nichts sagen, aber z. B. Klamotten im Schrank, Wäsche von dir in der Waschmaschine, die Zahnbürste im Bad lassen selbst die schläfrigste Sachgbearbeiterin wach werden. Deine Wohnung oder deine Bude bei deinen Eltern wäre dann eine Alibiwohnung.
    Wünsch euch alles Gute

  • Hallo Windingroad!


    Andere Wohnung!? Vorsicht! Du beziehst ALG II musst also einen Grund angeben warum Du eine andere Wohnung suchen musst.!


    Hat die ARGE angaben hinsichtlich Deines Freundes? Wenn nein, erklär dem Fallmanager das dieser sich von Dir getrennt hat und ausziehen wird und Du die Wohnung nicht alleine halten kannst.


    Die dann gefundene neue Wohnung wirst Du ebenfalls mit einem Bekannten zusammen anmieten, Du hast keine entsprechenden Objekte für Dich allein auftun können und siehst Dich genötigt in eine WG einzuziehen.


    Mit wem wohl?!


    Gruß



    Ps. Dann dürfte es mit einem Zimmer mehr doch durchaus machbar sein die WG darzustellen.

  • Hallo Windingroad!


    Also wenn ich Dir was am Zeug flicken wollte würde ich Dich beobachten und so feststellen wo Du Dich Nachts aufhältst. Das mit der Schwester vom freund ist zwar ganz klug allerdings besteht ja auch da die Gefahr wie oben beschrieben, und was ist mit der Post? Wenn die Schwester nah bei wohnt ist vieles möglich, denn bei einer Ummeldung wird auch die Post der ARGE an Dich nach dort geschickt, dran gedacht?


    Außerdem schreibst Du das Dein Freund bereits ALG I bezieht, da wirds langsam Zeit mit der anderen Wohnung, ich denke die offizielle Trennung ist da der einfachste Weg.

  • WindingRoad:


    Ob ihr als BG geltet, ist in § 7 Abs. 3 Nr. 3 c und Abs. 3 a SGB II geregelt:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.