UMZUG von ESSEN nach BERLIN

  • Hallo!!!!


    Es geht darum..... Ich möchte endlich von Essen nach Berlin ziehen. Habe keine wirkliche ahnung wie ick da vor gehen soll. Denn mir wurde gesagt das Jobcenter hier in 'Essen muss das zustimmen damit ick in Berlin auch weiter Geld bekomme.
    Ich bin noch unter 25 wohne aber schon knapp 3 jahre alleine. Kann mir jemand sagen was ick zuerst machen soll und mir tipps geben???? Was ick beachten muss damit der umzug von statten geht und die da nicht NEIN sagen.


    lg tina:D

  • Mieze:
    Wenn du seit knapp drei Jahren alleine lebst, dann gilt die Vorschrift über den Umzug von unter 25-jährigen für dich nicht, denn dann hast du am 17.02.2006 nicht zum Haushalt deiner Eltern gehört: Siehe § 68 Abs. 2 SGB II:




    § 68


    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.


    (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.

  • Also gilt § 22 Abs. 2 a SGB II für dich nicht. Hier diese Vorschrift,die für dich nicht gilt:


    "(2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1.
    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.
    der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.
    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."

  • "Denn mir wurde gesagt das Jobcenter hier in 'Essen muss das zustimmen damit ick in Berlin auch weiter Geld bekomme."


    Hat man das damit begründet, dass du unter 25 bist? Dann ist die Begründung falsch.


    Wenn man es anders begründet hat: womit?
    Und warum willst du eigentlich nach Berlin?

  • Ich will aus dem grund umziehn da ick mit jemanden 2 jahre zusammen bin der in Berlin lebt... und ich möchte NEU anfangen in einer anderen Stadt und mir da nen job suchen weil es hier die ganze zeit nicht wirklich hin gehauen hat außer irgendwelche blöden maßnahmen die auch nichts gebracht haben.....


    'Und die dame vom amt sagte mir ich müsste dit mit einem der bearbeiter besprechen und die müssen das zustimmen ob der umzug "notwendig" ist?!?!? und dann sagte sie mir von wegen erst ab 25 jahre... und das kann ja nicht an Gehn... ick wohn ja schon seit 2005 alleine.....


    und die vom amt können mich ja hier nicht festhalten oder? denn den umzug usw... zahl ick ja alles alleine... :confused:

  • Also das mit den 25 Jahren trifft schon mal nicht zu, weil du am 17.2.06 schon nicht mehr bei den Eltern wartst, da hat die Dame die Übergangsvorschrift § 68 Abs. 2 SGGB II übersehen.
    Und das Zusammenziehen mit dem Freund ist auch ein Grund für den Umzug. Außerdem sollte auch das Grundrecht der Freuzügigkeit (Art 11 GG) berücksichtigt werden.


    Art 11 GG
    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.