Wie verhalten?

  • Ich habe eine Weiterbewilligung der Leistung vom 01.03.08-31.08.08 erhalten und für diese auch die angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember (3) eingereicht.


    Nun fordert die Arge per 02.04.08 Kontoauszüge von Januar bis März 2008 an zur Festellung ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.


    Daraufhin habe ich der Arge mitgeteilt, daß ein Bescheid über die Leistungsfortzahlung 01.03.08-31.08.08 bereits ergangen ist und ich die dazu angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember wunschgemäß eingereicht hätte, daher um eine Stellungnahme bitte, wozu nun Kontoauszüge von Januar-März benötigt werden.


    Nun teilt mir die Arge mit, daß weiterhin vollständige Kontoauszüge vorgelegt werden müssen.


    "Bei den Kontoauszügen, die vorgelegt werden sollen, handelt es sich um Unterlagen und Nachweise, die zur Feststellung und Prüfung der Bedürftigkeit erforderlich, geeignet und angemessen sind. Die Vorlage der Auszüge darf daher aufgrund meiner Prüfungspflicht von Ihnen verlangt werden."


    Dieses sehe ich allerdings nicht so. Hat sich seit Januar 08 etwas in der Hinsicht geändert, daß man nun verpflichtet ist, fortlaufend Kontoauszüge einzureichen?


    Wenn ich mich recht erinner, ist es sogar nichtmal zulässig 3 fortlaufende Kontoauszüge eizufordern, sondern lediglich den aktuellen, alle anderen Nachweise über Miete, Nebenkosten, etc. können auch per Einzelnachweis erbracht werden.


    Ich möchte zumindestens nicht die angeforderten Kontoauszüge einreichen, da ich über einen Zugang im Monat März verfüge (Steuerrückzahlung aus 04), den ich nicht angeben möchte.


    Was schreibe ich nun am besten der Arge?

  • Hallo,


    beim Betrug zur Erlangung von Leistungen, die aus den Brieftaschen der Steuerzahlen kommen, gibt es hier (hoffentlich) keine Hilfe.


    Bitte beachte, dass Deine Verhaltensweise nicht nur Nachzahlungen auslösen kann, sondern auch strafrechtlich relevant sein kann.


    Grüße,
    Joachim

  • Betrug ist ein Wort mit dem man nicht unbedingt inflationär umgehen sollte.


    Ich möchte die Rückzahlung aus guten Gründen nicht angeben. Sie entspricht in etwa der Höhe, die ich in 2004 dem Steuerprüfer für die Erstellung derselben gezahlt habe. Wenn ich mich nicht irre, kann man das, obwohl nach dem Gesetz des Zuflusses die Zahlung für 2008 veranschlagt wird, trotz alledem geltend machen, allerdings erfordert das den rechtlichen Weg. Wielange das mit Einspruch usw. dauert brauche ich glaube ich nicht weiter ausführen.


    Nun, das war jedoch auch garnicht die Frage in meinem Post.

  • Camelot: Ich sehe es auch nicht für gerechtfertigt an, die Steuererstattung als Einnahmen anzusehen. Es handelt sich lediglich um die Korrektur überhöhter Zahlungen an den Staat. Wenn der Staat in 2004 nicht zuviel Steuer kassiert hätte, dann würde in 2008 auch keine Erstattung zufließen.
    Zuerst (2004) wird Camelot Geld zuviel Geld weggenommen und wenn dies rückgängig gemacht wird, soll Camelot ein 2.Mal benachteiligt werden? Das mag gut finden, wer will.

  • Hier ein Beitrag aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    http://wdbfi.sgb-2.de/


    Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:


    § 11 10062 21.12.04 10.04.08


    Anliegen: Nach Antragstellung Alg I wird beim Kunden der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Nachdem der Kunde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten hat, erhebt er Klage.


    Nach dem Ende des Bezuges von Alg I befindet sich der Kunde im Alg II-Bezug. Im Februar 2007 wird nach einem längeren Rechtsstreit die Feststellung der Sperrzeit aufgehoben und die entsprechenden Leistungen nachgezahlt.


    Wie ist die Nachzahlung zu berücksichtigen? Ist sie im Februar als einmaliges Einkommen und ab März als Vermögen anzurechnen?
    Antwort: Bei der Nachzahlung handelt es sich um einmaliges Einkommen. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97). Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.


    Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen, da dies für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Mit der Nachzahlung wird der Zustand wiederhergestellt, der bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bestanden hätte. Hätte die AA in der Vergangenheit die Leistungen fortlaufend gezahlt, würde sich die Frage nach der Berücksichtigung der Nachzahlung nicht stellen. Anders ist die Frage aber zu beurteilen, wenn der Grundsicherungsträger während der Dauer der Sperrzeit Leistungen erbracht hatte. In diesem Fall sind die während der Sperrzeit erbrachten Leistungen gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufzuheben, sofern damals kein Erstattungsanspruch angezeigt wurde. Durch die Nachzahlung soll der EHB nicht schlechter gestellt werden als bei einer von Anfang an rechtmäßigen Leistungsgewährung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V).

  • Ein ähnliches Problem gibt es, wenn aus der Zeit, als kein ALG 2 bezogen wurde, Betriebskosten erstattet werden, weil damals die Vorauszahlungen zu hoch bemessen wurden. Auch dann behandelt die Arge das als "Einnahmen"; aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Wenn ich mich recht erinnere, hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dafür eingesetzt, hier nicht von Einnahmen auszugehen.

  • So in etwa sehe ich das auch. Nur fragt sich jetzt, wie ich der Arge am schlausten mitteil, daß ich nicht verpflichtet dazu bin laufende Kontoauszüge einzureichen, da der Bescheid a) bereits ergangen ist b) ich ja bereits vor der Bewilligung die drei aktuellen Kontoauszüge eingereicht habe.

  • Joachim M:Nehmen wir mal an, im Dezember 2007 werden dir 5000 EUR geraubt. Ab Januar 2008 beziehst du ALG 2. Im Februar 2008 nimmt die Polizei den Verbrecher fest und bringt dir das Geld zurück. Die Arge rechnet die 5000 EUR als Einkommen an. Was meinst du dazu?

  • Camelot: Korrekt wäre es, die Steuererstattung anzugeben und gegen die Entscheidung der Arge gerichtlich vorzugehen.


    Aus steuerlicher Sicht wundert es mich, dass du im März 2008 eine Steuererstattung für 2004 bekommst. Normalerweise ist das Jahr 2004 schon früher abgeschlossen. Lief ein Einspruch?

  • Jap, das war mit Einspruch, Widerspruch und allem drum und dran.


    Nun will ich ja aber nicht den gerichtlichen Weg gehen und daher es darauf ankommen lassen, es eben nicht anzugeben. Über die Problematik bin ich mir schon im klaren. Ich such jetzt eigentlich sowas wie ein Musterschreiben, wie man die Einreichung der Kontoauszüge ablehnt, da es ja irgendwo sicher net sein kann, daß man laufende Kontoauszüge das ganze Jahr über einreichen muss.

  • Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 19.09.2007, -B 1 KR 1/07 R-, entschieden, dass die Erstattung überzahlter Versicherungsbeiträge keine "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" darstellen:


    "17

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht.."
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    Ich meine, das gilt auch für Steuererstattungen.

  • Hmm ja, das denke ich auch, aber wie bereits geschrieben, suche ich eigentlich was zu der Auskunftspflicht, bzw. dem Vorlegen der aktuellen Kontoauszüge wenn der Bescheid schon längst ergangen ist. Habe auch in Zukunft nicht vor regelmässig jeden aktuellen Kontoauszug vorzulegen; jedes halbe Jahr wenn es neu bewilligt wird ist ja kein Problem, nur warum sollte ich jeden Monat einen aktuellen Kontoauszug vorlegen?