BaföG

  • Hallo, mein Sohn (20 Jahre) und ich bekommen ALG II.


    Am 1. 08. 08 hat mein Sohn eine schulische Ausbildung begonnen. Er muß mtl. ein Schulgeld von 150 Euro zahlen. Es kommen dann noch mtl.50 € Fahrkosten dazu.


    Jetzt ist meine frage, ist das BaföG von 212€ anrechnungsfrei bei bezug von ALGII? Oder bekommt er durch die KoBa (ARGE) eine Aufstockung? Denn nach SGB II stehen ihm doch 281€ mtl.


    Habe mich bei der Koba ( ARGE) erkundigt und bekam die Auskunft, dass er eventuell 20% als Freibetrag von 212€ bekommt und das wäre es dann. Kann das gar nicht glauben, dass er dann im Endeffekt 243,60€ hat und davon seine Ausbildung, Fahrkosten bezahlen und sich auch noch verpflegen soll.


    Würde mich auf eine kompetente Antwort freuen und bedanke mich im voraus.


    Gabi

  • der abzug beim bafög ist rechtlich umstritten


    ein paar Rspr.hinweise


    § 11 Abs. 3 Nr. 1a, § 11 Abs. 1 BAföG


    Kein Einkommen
    LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006


    im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
    Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
    LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007


    Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
    SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06


    Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
    LSG Berlin L 32 B 399/07 AS ER vom 26.03.2007; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07

  • Danke advokat, ich bin immer zu faul zum Raussuchen.


    Muss aber wieder ein Aber reinschmeißen ;)


    Das Schulgeld würde nur als abzugsfähig anerkannt, wenn nachweislich die Ausbildung nicht an einer staatlichen Ausbildungsstelle durchgeführt werden kann. So wurde es mir beim AA gesagt. (Die finden immer einen Weg, Gelder einzusparen.:mad: )