Welche Gründe sind wichtig

  • Hallo ihr,


    hab da ma ne kleine frage und zwar möchte ich umziehen zu meinem freund in eine andere stadt und mein vermittler sagte mir das wichtige gründe vorliegen müssen damit ein umzug von der Arge genehmigt wird. Wollte gerne mal wissen ob mir jemand einige nennen könnte ausser halt der Grund ein neuer Job.. Gibt es da noch andere und was ist wenn ichohne genehmigung umziehe, bekomme ich denn keine leistungen mehr?


    Im vorraus schon mal vielen Dank falls mir jemand helfen kann

  • Hallo Melle!


    Ohne die Zustimmung des Fallmanagers der ARGE hats Du ganz schlechte Karten, nicht bei Deiner bisherigen ARGE sondern der neuen am zukünftigen Wohnsitz befindlichen.


    Der Kreis bzw. die Kommune kommt für die Leistungen auf und da alle Städte und Kreise notorische Leerstände in den Haushaltskassen haben, besteht wohl kaum die Aussicht das man über den Zuzug eines weiteren Leistungsbezieheres begeistert wäre und man wird versuchen die Kposten so weit wie eben möglich zu drücken, heisst mit Sicherheit keine Mietkostenübernahme und evtl. Sanktion beim Regelsatz, wegen Nichtzustimmung.


    gruß

  • hab schon woanders geschrieben, dass der umzug nicht verhidner, dass man am neuen ort leistungen zu bekommen hat


    lediglich die umzugskosten usw. werden nicht übernommen


    mal davon abgeshen kann wohl bei wink der liebe keine verweigerung kommen oder???
    zwie wollen das leben und wohnung teilen, wer sollte das faktisch torpedieren?


    Rechtsprechung:


    Der ARGE obliegt die Pflicht, Hilfebedürftige bei Vorsprachen anlässlich eines beabsichtigten Umzuges darüber aufzuklären, dass die Übernahme von Mietkautionskosten nur dann erfolgen kann, wenn eine vorherige schriftliche Zusicherung erteilt worden ist (Spontanberatungspflicht nach § 14 SGB I, vgl. BSG, Urteil v. 17.3.86 - BSGE 60, 79, 85 m.w.N.). SG Lüneburg vom 9. November 2006 (S 25 AS 163/06)


    Eine Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung dafür, dass höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sind
    BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R

  • @ advokat doch da bekommt man eine verweigerung, es muss ein schwerwiegender sozialer grund vorliegen, oder einfach die möglichkeit in arbeit zu kommen (man muss ein jobangebot haben das man antritt) zumindest bei U 25 wird das so gehandhabt, spreche aus erfahrung.