Bedarfsgemeinschaft mit Student

  • Hallo Ihr Lieben,


    hab ein paar Fragen und hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann. Ich bin alleinerziehende Mutter mit einem 2-jährigen Sohn. Ich habe einen Lebensgefährten, mit dem ich bisher eine Fernbeziehung führe. Die Situation ist folgende: Er hat nach dem Abitur ein Informatikstudium begonnen, was er abbrechen musste. Danach hat er sich bei der Polizei beworben und in der Zwischenzeit (um den Zeitraum bis dahin auszufüllen) ein weiteres Studium begonnen, was er mit Ausbildungsbeginn bei der Polizei abbrach. Nun sind wir in sein Leben getreten und er überlegt sich, wie wir die Hürde "Fernbeziehung" meistern können. Er würde nach Ausbildungsabschluss (Jan. 09) wieder ein Informatikstudium beginnen, da dies sein größter Traum ist. Ziemlich verkorkster beruflicher Lebensweg, ich weiss:rolleyes: . Nur ist das Problem, dass er kein Bafög bekommt und praktisch von nichts leben muss. Denn würde er nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung überhaupt staatl. Unterstützung bekommen? Wohl eher nicht? Ich verdiene für 30 h etwa 1000 Euro netto. Wäre es dann möglich, wenn er bei mir lebt, dass ich Hartz 4 beantrage? Wir sind grad bissel ratlos, wie wir das finanziell schaukeln würden (er schaut sich natürlich auch nach nen Nebenjob um).Was mein ihr?


    lG, jokena :-)

  • mal kurz vorweg gefragt:


    warum lässt er sich als Polizist ausbilden (möglicher Beamtenstatus!) und plant bereits jetzt seinen erneuten Ausstieg aus einer beruflichen Perspektive?


    Nun zum eigentlichen Punkt:


    Wenn er seine Ausbildung abbricht/beendet oder was weiß ich auch immer, und sich arbeitssuchend meldet, erhält er zunächst ALG I, wie jeder andere auch, bis er das Studium beginnt.


    Wenn er kein Bafög erhält, kann er als Student evtl. Sozialhilfe beantragen, für Hartz IV müsste er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, was er als Student nicht tut.


    Warum solltest du Hartz IV beantragen, wenn er bei dir einzieht? Du wirst lediglich bei einem Zusammenziehen bei der Berechnung SEINER Leistungen berücksichtigt.


    Sollte er wirklich keine andere Lösung sehen, wird er wohl oder übel den Schritt zum Sozialamt machen müssen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • TheNextOne


    Was sollte er deiner Meinung nach für Leistungen beim Sozialamt erwarten und auf welcher Gesetzesgrundlage?? (Grundsicherung, Sozialgeld, Wohngeld...???)


    M.E. hat ein Student, Schüler, Azubi etc. i.d. R. nix mit dem Sozialamt zu schaffen, max. mit Ämtern zur Gewährung von Bafög oder BAB. (wobei ich in Frage stelle, ob es im vorliegenden Fall bei abgeschlossener Erstausbildung eine solche Förderung geben kann)


    u.U. käme ein "Zuschuß zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft" über das Jobcenter in Frage.
    Darüber hinaus könnte ich mir durchaus vorstellen, dass seitens der Sozialleistungserbringer eine zweite Ausbildung als "privates Vergnügen" gesehen wird, was auch entsprechend selbst finanziert werden muß.

  • falsch, das Sozialamt ist für die Personen zuständig, die ihren Lebensunterhalt und ihre Unterkunft nicht selber finanzieren können UND nicht erwerbsfähig sind.


    Daher kann er zum einen Wohngeld dort beantragen, aber auch die Grundsicherung. die ARGEN sind nur für Personen zuständig, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.


    Ob die Sozialleistungen des Sozialamtes als Zuschuss, als Darlehen oder als Grundsicherung gewährt werden, richtet sich dann nach dem Einzelfall.


    Als Beispiel: ein erwerbsloser Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 % und mehr erhält Sozialhilfe, kein ALG II, damit ist für ihn das Sozialamt und nicht mehr die ARGE zuständig.


    Anmerkung:
    Die Sozialhilfe ist von der Höhe und den Arten der Leistungen identisch mit den Leistungen der ARGEN (Hartz IV)

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  • Das mit dem "Privatvergnügen" wird hinkommen, aber das Sozialamt ist in diesem Falle der Ansprechpartner

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  • Die Sozialhilfe wird im SGB XII geregelt.


    Die Sozialhilfe umfasst:
    1.Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),<-------------------------------------------------------
    2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
    3.Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
    4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
    5.Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
    6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
    7.Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
    sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

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    Gruss R.


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