Frage zu Erstausstattung

  • Wir (mein Freund und ich) haben jetzt eine neue Wohnung gefunden, 64 qm, 318 kalt zzgl NK.
    Die ARGE zahlt den Höchstsatz von 297 EUR zzgl Heiz-und Betriebskosten für 60 qm. Die Kaution sowie Umzugskosten übernimmt sie nicht, da die Wohnung nicht angemessen ist. Soweit, so gut.


    Da wir zurzeit eine Einbauküche haben, die dem Vermieter gehört, brauchen wir natürlich für die neue Wohnung eine Küche. Jetzt hat unser SB zuerst gesagt, könnte als Darlehen gewährt werden, da es keine Erstausstattung wäre. Ich habe ihn dann freundlich darauf hingewiesen, dass die Erstausstattung nicht nur für die erste Wohnung gewährt werden muss, sondern situationsabhängig, und dass weder mein Freund noch ich bisher eine Küche besessen oder von der ARGE bezahlt bekommen haben. Daraufhin meinte er dann, in dem Fall könnte es doch bezahlt werden, er müsse sich nochmal schlau machen.


    Jetzt meine Frage:


    Kennt jemand hier den konkreten Paragraphen, auf den wir uns berufen können? Wenn wir das nächste Mal dahingehen und er die Übernahme der Kosten immer noch nur als Darlehen gewähren will, möchte ich ihm gerne den Paragraphen nennen können, nach dem wir Anspruch auf die Bezahlung einer Küche haben.


    Liebe Grüße und danke für eure Hilfe,
    Jana

  • Das ist Rechtsprechung: (z.B. Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig)


    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hab dir die zwei wichtigsten Sätze mal markiert.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • So, wir waren heute bei unserem Fallmanager. Erst hat er die Zahlung komplett abgelehnt, nach Vorlage des Textes dann nochmal mit seinem Kollegen und seinem Teamleiter gesprochen, da Kann-Bestimmung.


    Jetzt gewährt er uns die volle Summe für Herd und Küchenzeile (267 EUR bei 2 Personen) als Darlehen.
    Begründung:


    Unsere jetztige Wohnung (43 qm!) sei angemessen, ein Umzug nicht erforderlich.
    Die neue Wohnung sei unangemessen (21 Euro zu teuer).
    Um meine Selbstständigkeit zu unterstützen, werde dennoch ein Darlehen gewährt.
    Rückzahlung in monatl. Raten je 30 EUR.


    Frage: Ist das so in Ordnung, oder könnte man mit einem Widerspruch doch noch die Zahlung als Beihilfe erwirken? Wenn ja, mit welcher Begründung kann/muss der Widerspruch eingelegt werden?


    Danke schon einmal für jede Hilfe!

  • Erstausstattungen sind nicht als Darlehen zu gewähren. Dies sieht das Gesetz nicht vor.


    Dies hat auch nichts mit der Wohnungsgröße zu tun. Es ist daher angeraten, Widerspruch einzulegen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

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    Gruss R.


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  • Der Gesetztestext:


    Gem. § 23 Abs. 3 SGB II wird die Erstausstattung einer Wohnung als Sach- oder Geldleistungen gewährt. Eine Gewährung als Darlehen wird nicht aufgeführt.


    Eine Verschlimmerung (also ersatzlose Aufhebung der Bewilligung als Darlehen) kann nicht erfolgen.

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    Gruss R.


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