100% sanktion Berechtig das keine miete gezahlt wird?

  • Hallo @ all :)


    Ich habe hier ein schwerwiegendes problem mit dem jobcenter!


    mein Problem werde ich nun hier offen legen in der hoffnung das ich nicht zwanzig seiten brauch und mir jemand auch helfen kann!


    Ich begann am 7.01.2008 eine maßnahme ein sogenanntes BVB (berufsvorbereitenes jahr) alles gut und schön !
    Dies zog ich durch bis Anfang März 08 !
    Habe es dann abgebrochen(gebe ich ehrlich zu)
    ist nicht richtig ich weiß:(


    danach sollte ich eine sanktion vom Jobcenter bekommen ,was ich ja verstand weil es ja mein verschulden ist!


    Nachdem ich diese maßnahme aufgab ,kahmen zwei termine ins haus geflattert!
    Gespräch mit der arbeitsvermittlerin !
    Diese termine konnte ich beide nicht wahr nehmen da ich kein geld mehr von der bafög stelle bekahm und das jobcenter von mir aus gute 4 km weg ist!


    darauf hin wieder eine androhung das es nun einmal 20% und einmal 30% sperre gibt!


    Seit märz 08 musste ich bis jetzt immer zum Jobcenter tiegern um mir mein geld ab zu holen!


    Endlich,naja was heißt endlich.....jedenfalls habe ich jetzt ab September eine 100% +20% +30 % also sprich eigentlich eine 150% sperre ,fragt mich nicht wie die das machen
    können !


    Jedenfalls habe ich ein kind im haushalt im alter von drei jahren und ich bin auch schwanger und der kleine soll im oktober zur welt kommen!


    vor kurzem habe ich einen brief bekommen wegen der 150% sperre !


    in dem steht ,dass ich kein anspruch auf jegliche leistungen vom jobcenter habe!
    Es wird lediglich nur der mietanteil für mein kind gezahlt der beträgt monatlich 148,16 €


    Jetzt meine frage ,dürfen die mein Mietanteil nicht bezahlen,obwohl ich ein kind im haushalt habe??
    weil ich denke mal es ist ja dann eine gefärdung der wohnung ,weil ja die miete nicht gezahlt wird!


    dann war ich vor zwei tagen da und fragte nach Lebensmittelgutscheine !


    die antwort von der sb war :"nein sie bekommen keine LB da sie ja noch einkünfte haben(unterhalt 120€ und KiG:154€)
    davon solle ich doch leben !


    da frage ich mich doch was bitte denken diese sb ???
    Ich meine klar binich selber dran schuld an meiner situation ,aber dürfen die mich einfach so ohne was sitzen lassen??


    wenn ja gibt es irgendwo anders hilfe,vielleicht beim sozialamt ,weil ich bin ja im mutterschutz und somit "erwerbsunfähig"


    Es wäre nett wenn mir jemand eine antwort geben könnte ist echt sehr wichtig!


    LG Dani

  • wenn du nicht mehr weiter weisst mit der Arge könntest du zum Pfarrer (ich weiss hört sich blöd an) der kann einmalige hilfen auszahlen aus der kollekte.Zudem könntest du zu dem Diakonisches Werk oder Caritas die können auch Hilfen auszahlen,aber in wieviel kann ich nicht beurteilen.ich hoffe ich konnte etwas helfen


    wenzel Horizont e.V

  • Also beim Caritas sowie bei Sozialdienst helfen die dir auf alle Fälle.Meine Freundin war in einer ähnlichen LAge und sie hat eben von diesen genannten Stellen Hilfen bekommen sowie haben die ihr auch bei andern Sachen geholfen...zb neue bantragung bei der Arge und und

  • Die Miete muss weiter gezahlt werden, die ARGE kann diese aber, um Missbrauch vorzubeugen, direkt an den Vermieter auszahlen. Hier ist Widerspruch gegen einzulegen! Gleichzeitig rate ich in diesem Fall an, sofort Klage (Eilantrag) über einen Anwalt beim Sozialgericht einzureichen. (§ 31 SGB II spricht nur vom Regelsatz!! nicht von den KdU)

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hallo Dani-Halt,


    aus verschiedenen Orten wird von einer härteren Gangart berichtet. Es scheint vermehrt zu Sanktionen zu kommen, wohl 40 Prozent seien rechtsfehlerhaft. Der Rest darf auch nicht mit der vom SGB II gebotenen Härte erfolgen: Die Prinzipen des Grundgesetzes sind höher einzuschätzen als das „Fordern und (Be-) Fördern“ des SGB II.


    NULL-Sanktionen verletzen in jedem Falle die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG (es sei denn, es seien ausreichend Ersparnisse oder andere Mittel verfügbar). Auf die TAFEL darf nicht verwiesen werden (LSG NRW 7.11.2007, L 20 B 74/07 AY). Auf dem Workshop des Sozialgerichtstags wurde ebenso wie von Berlit vertreten, eine Sanktion dürfe nicht höher als 30 % sein – 70 % der RL sind das biologisch/physiologische Existenzminimum. Diese 70 Prozent dürften allerdings als Sachmittel/Gutscheine/Direktzahlung (Strom z.B.) ausgekehrt werden.


    Meine Meinung: es muss aber auch ein Barbetrag dabei sein, weil ein Teil des existenziell Notwendigen (Fahrtkasten ARGE, Arzt, Medikamentenzuzahlungen ...) nicht mit Gutscheinen zu erwerben sind. Das ist schon Entwürdigung genug!


    Dazu Hinweise aus der berühmten Entscheidung des BVerfG:


    Zusammenfassung:


    - Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".


    - Aus diesem Grund müssen sich "die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern".


    Regelmäßig im Eilverfahren zu gewährende Leistungen auf 70 - 80 % der Gesamtleistung oder der Regelleistung zu reduzieren - das meint das BverfG mit Abschlag - bedeutet ebenfalls eine nicht mehr wieder gutzumachende Einschränkung für die Betroffenen. Der DPWV hat im Dez. 04 glaubhaft dargelegt, dass die Regelleistungen sowieso zu niedrig sind und von der Regierung runtermanipuliert wurden. Hier im Zweifelsfall nur 70 % oder 80 % des Gesamtbedarfes der Antragsteller zu bewilligen würde wiederum ein Leben in Würde und effektiven Rechtsschutz der Betroffenen erheblich einschränken und faktisch aushebeln. Im Einzelfall kann das eine Einschränkung von mehreren hundert EUR sein und erheblich mehr als die Sanktionen nach § 31 SGB II. Beispiel: 2 Personen á 311 EUR und 400 EUR Miete = 1022 EUR Leistung, davon 70 % = 715,40 EUR, das bedeutet 306,60 EUR zu wenig. Ggf. über 1 ½ Jahre oder mehr bis Abschluss eines Hauptsacheverfahrens.


    Siehe auch:
    Tacheles
    Bundesverfassungsgericht


    Auszug:


    „ ... Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (BVerwGE 79, 46 <49>; 69, 5 <7>; Fichtner, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 2; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, S. 643 <645>). ...


    bb) Die Gefahr, dass die Existenz der Beschwerdeführer zeitweise nicht gesichert wäre, begründet auch einen Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG. ...


    ... b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies gilt für die staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>) und die Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 94, 166 <216>). ...


    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. ...


    (1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. ...



    Also zum zuständigen Sozialgericht und mit vorgenannten Ausführungen Einstweiligen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen. Es sollte dann noch Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid / die Sanktionsbescheide (falls 1 Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist) oder Überprüfung nach § 44 SGB X bei der ARGE eingelegt werden.

    Es grüßt,
    compi


    Alle von mir gemachten Äußerungen stellen lediglich meine private Meinung dar und sind keine Rechtsberatung. Diese ist den rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälte, Sozialverbände etc. vorbehalten!

  • Also jetzt muss ich mich auch mal hier rein melden.(Hallo noch an alle)


    Wenn ich solche Gesetztes-Texte lese könnt ich Ko****n...Ist jetzt nicht Böse gemeint,ist aber so.


    Bei mir sieht es momentan so aus.:


    Ich bin seit 08.06.2008 ALG2 Empfänger (lebe zusammen mit meiner Frau und meinen beiden Kindern 9-11).
    Vom 01.07.2008 bis 09.08.2008 habe ich eine Urlaubsvertretung gemacht (Festvertrag) wo ich ca.900 Euro im Monat verdienen sollte.Meine Hoffnung war halt,daß ich übernommen werde.
    Das habe ich auch sofort am 01.07.2008 bei der Kommunalen Arbeitsförderung gemeldet.Ich hab dann am 03.07.2008 ein Schreiben von denen bekommen,das ich das "Angezeigt" habe und das es in Ordnung ist.Ich sollte noch ein Blatt vom Arbeitgeber ausfüllen lassen.Das wurde auch gemacht und ich gab das Schreiben am 12.07.2008 auf der Kommunalen Arbeitsförderung ab.Das wurde mir mit Schreiben vom 17.07.2008 bestätigt.
    Jetzt hab ich dort mehr Stunden gearbeitet als von meiner Chefin gedacht wurde und so habe ich im Juli 1600 Euro verdient und im August 550 Euro verdient.Ich habe das auch jedesmal Telefonisch gemeldet.Desweiteren habe ich Fahrtkosten beantragt,da die kürzeste Strecke fast 50 km waren.Das wurde mir aber direckt im Servicbüro verweigert,da es nur Urlaubsvertretung wäre.
    Ich habe im ersten Monat vom Amt 800 Euro bekommen und im zweiten Monat 500 Euro.


    Am 01.09.2008 habe ich den normalen Satz von 1130 Euro bekommen.Am 12.09.2008 habe ich eine neue Stelle als LKW Fahrer gefunden und natürlich auch sofort gemeldet.Leider habe ich diese Stelle am 26.09.2008 wieder verloren.Natürlich habe ich das auch sofort gemeldet.
    Es hat dann gehießen,da ich ja nicht all zu lange dort gearbeitet habe,würde am ersten ganz normal mein Geld kommen und sobald ich die Verdienstabrechnung bekommen würde,soll ich die Vorlegen.Ebenso das Blatt wo der Arbeitgeber ausfüllen soll.


    Ok dachte ich.......Ein böser fehler...


    Am 01.10.08 war kein Geld auf dem Konto,ebenso am 02.10.08.
    Also ging ich auf`s Amt und fragte nach.
    Da hieß es auf einmal,es wäre eine Überzahlung von über 3000 Euro da und ich bekäme erst Geld wenn ich den Lohnzettel und das Zusatzblatt abgeben würde.Ich sagte zu denen,daß ich damit bis zum 17.10.2008 Zeit hätte(hab ich Schriftlich bekommen) und daß der Arbeitgeber erst am 10-12 die Abrechnung macht.Früher könnte ich von meinem alten Arbeitgeber nichts bekommen.Meiner Sb wäre das egal meinte die Frau im Büro.Vieleicht überweißt Sie ein bisschen Geld Mittwochs den 08.10.2008.


    Ich Heim meinen alten Arbeitgeber angerufen und "gebettelt".Keine Chance.
    Am Dienstag den 07.10.2008 bekamm ich dann ein Schreiben."Anhörung",da ich nicht gemeldet hätte,das ich Arbeit hätte(die erste Arbeit vom 01.07.2008-09.08.2009).Sie fordern knapp 800 Euro zurück,wie ich das bezahlen will.
    Ich also zum Rechtsanwalt.Der hat mir dann klar gemacht,das die Herren und Frauen auf dem Amt sich wirklich Zeit lassen können mit dem Ausbezahlen,da Sie auf den Lohnzettel warten "können".
    Heute wieder auf`s Amt.
    Gefragt für einen Lebensmittelgutschein.


    NEIN.Gibts nicht...


    Das war meine kleine wirkliche Geschichte.Heute ist der 10.10.2008 Seit fast 2 Wochen ohne Geld.Und da heißt es immer in Deutschland verhungert keiner...LACH



    Nachtrag...:
    Ich hab heute auch versucht mit dem Chef zu reden aber er war nicht erreichbar und ohne termin kommt man nicht in den zweiten Stock(alles abgesperrt).