Rückerstattung der Heizkosten?

  • Hallo!!
    Ich bin ganz verzweifelt...
    Habe die Jahresabrechnung vom meinem Gas-Werk bekommen. Nun soll ich 75 € nachzahlen und der Abschlag wurde von 77 € auf 103 € erhöht... Ich habe das nun zum Job-Center geschickt und darum gebeten, mir den Nachzahlungsbetrag zurück zu erstatten. Es geht hier nur um die Gas-Rechnung. Strom zahle ich extra.
    Ich gehe aber davon aus, dass das Amt mir diesen Betrag nicht zurückerstattet.
    Kann ich dann dagegen Widerspruch einlegen? Und wenn ja, wie schreibe ich den dann?


    Ich lebe zusammen mit meiner Tochter in einer 58 qm- Wohnung.




    Wer kann mir weiterhelfen??


    LG Medusa

  • Bei Strom stimme ich Kitty zu, aber Gas gehört zu den Heizkosten, die von der ARGE getragen werden!


    Es kann höchstens sein, dass dein Warmwasser auch über Gas läuft und du nicht den vollen Betrag von der ARGE bekommst, weil du dein Warmwasser selber zahlen musst. Aber der Heizkostenanteil muss auf jeden Fall übernommen werden!!!


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Also, ich hab jetzt Bescheid bekommen vom Amt. Von der 75,10 € wird mir ca 13,-€ erstattet. Den Rest muss ich selber zahlen. Das wäre dann um die 62,- €... Kann ich nicht, wie soll das gehen???
    Kann meinem Kind nichtmal Weihnachtsgeschenke kaufen ... :(

  • widerspruch einlegen


    ... würde ich erstmal nicht als erste wahl ansehen.


    wie jana1987 schon geschrieben hat, werden heizkosten übernommen.


    allerdings gibt es da auch heizkostenobergrenzen pro m² (von amt zu amt und stadt zu stadt leider unterschiedlich, da die mietkosten die gemeinden, städte, etc. übernehmen müssen und die preise der jeweiligen energieanbieter eben variieren) die jeweils beachtet werden müssen.


    zudem muss aus der rechnung deine kosten für das warmwasser rausgerechnet werden.


    es kann also gut sein, dass die rechnung des amtes stimmt.
    um dir darüber aber klarheit zu verschaffen, rate ich dir erstmal zu einem gespräch mit deiner leistungsabteilung.


    wenn dir dieses gespräch klarheit verschaffen sollte, kannst du mit deinem energieversorger eine ratenzahlung (sollte bei diesem betrag kein problem darstellen, in der regel wollen die energeversorger die rechnung innerhalb eines jahres, also bis zur nächsten rechnung, beglichen haben) vereinbaren.


    falls dir deine leistungsabteilung jedoch nicht erklären kann, wie sich die differenz errechnet, würde ich auch, aber erst dann, widerspruch einlegen, denn nur bzw. erst dann macht einsolcher auch wirklich sinn.


    vg!

  • es gibt keine heizkostenobergrenzen
    nur unangemessene heizkosten (sehr selten)


    widerspruchsfrist beachten (1 Monat)


    hallo!


    ich weiß nicht woher du deine info hast, aber selbstversändlich gibt es heizkostenobergrenzen.


    vielleicht nicht da wo du wohnst (dann herzlichen glückwunsch zur wohnortwahl!), ansonsten ist es aber bundesweiter standard, dass die jeweils zuständigen kommunen eben solche festlegen.


    aber das hat ja eigentlich nichts grundsächliches mit dem problem von jana1987 zu tun.


    natürlich kann sie widerspruch einlegen!


    der schnellere weg um das problem zu lösen ist aus meiner erfahrung aber, dass persönliche gespräch zu suchen (wie oben schon beschrieben).


    im günstigsten fall, sieht der/die sachbearbeiterin ein, einen fehler gemacht zu haben und dir wird nachgezahlt.


    so ein widerspruch lässt dem amt erstmal grundsätzlich 3 monate zeit um darüber zu entscheiden.

    falls das persönliche gespräch keinen erfolg haben sollte, dir also nicht schlüssig erklärt werden kann, wieso die rechnung nicht komplett übernommen werden kann, kannst du immer noch widerspruch einlegen.


    vg & schöne weihnachten!

  • Pauschalierungen unzulässig, ohne Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Richtwerten, die auf Quadratmeter bezogen sind, kann Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt werden. Heizkosten hängen von div. Faktoren ab, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten, unterschiedl. Heizbedarf, z.B. für ältere Personen, für Kleinkinder oder bei Behinderungen. allein Überschreitung von Durchschnittswerten kann Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen kann
    LSG Bayern L 7 B 110/07 AS ER v. 12.03.2007; LSG NRW vom 23.5.2007, L 20 B 77/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER; LSG Thüringen v. 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER; LSG Hessen, 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; SG Chemnitz S 27 AS 3206/07 vom 29.01.2008; SG Dortmund v. 05.03.2007, Az.: S 29 AS 498/05; SG Schleswig S 6 AS 208/06 v. 29.11.2006; SG Oldenburg S 45 AS 670/05 v. 17.10.2006; SG Landshut S 13 AS 30/05 v. 22.06.2006; SG Koblenz v. 21.12.2005; Az: S 11 AS 105/05; SG Aachen v. 1.2.06S 11 AS 99/05; SG Aurich, v. 11.2.2005, S 15 AS 3/05 ER

  • Pauschalierungen unzulässig, ohne Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Richtwerten, die auf Quadratmeter bezogen sind, kann Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt werden. Heizkosten hängen von div. Faktoren ab, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten, unterschiedl. Heizbedarf, z.B. für ältere Personen, für Kleinkinder oder bei Behinderungen. allein Überschreitung von Durchschnittswerten kann Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen kann
    LSG Bayern L 7 B 110/07 AS ER v. 12.03.2007; LSG NRW vom 23.5.2007, L 20 B 77/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER; LSG Thüringen v. 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER; LSG Hessen, 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; SG Chemnitz S 27 AS 3206/07 vom 29.01.2008; SG Dortmund v. 05.03.2007, Az.: S 29 AS 498/05; SG Schleswig S 6 AS 208/06 v. 29.11.2006; SG Oldenburg S 45 AS 670/05 v. 17.10.2006; SG Landshut S 13 AS 30/05 v. 22.06.2006; SG Koblenz v. 21.12.2005; Az: S 11 AS 105/05; SG Aachen v. 1.2.06S 11 AS 99/05; SG Aurich, v. 11.2.2005, S 15 AS 3/05 ER


    alles schön und gut. aber bevor du hier einigen leuten falsche hoffnungen machst, solltest du, lieber "advokat", auch bedenken, dass erst höchstrichterliche urteile (sprich vom bundessozialgericht (bsg)) bundesweite geltung entfalten.


    was ein sg und sei es auch ein lsg, in sonstwo entscheidet, gilt nur für diesen einen mit diesem urteil entschiedenen fall.


    vg!

  • ich mache keine falschen Hoffnungen, jedes lsg hat bisher so entschieden und das nennt man gefestigte Rechtsprechung. Oben habe ich nur Beispiele genannt. Und auch die Kommentierungen zum SGB II sagen dies.
    Wie kann das falsche Hoffnung sein, wenn bisher alle Gerichte so entschieden haben?!
    Das ist der bisherige Meinungsstand der Judikative.