Angst wegen Marklerkosten

  • Hallo zusammen, erstmal muss ich dazu sagen das ich hier neu bin also falls ich einen Threat übersehen habe der vielleicht meine Frage beantworten könnte, sry.


    Ich habe folgendes Problem:
    Ich und meine Familie (Mann und 1 1/2 jahre alte Tochter leben zur zeit in einer 51 qm großen wohnung (2 Zimmer, zimmer an Zimmer zugang). Durch den schnitt der wohnung haben wir keinerlei möglischkeiten unserer Tochter ein eigenenes Zimmer zu ermöglichen. Hinzu kommt das die Wohnung meiner Verstorbenen Schwiegermutter gehörte und mein Mann seit 1 Jahr nachts Alpträume hat.
    Wir haben seit dem die Träume angefangen haben versucht privat eine neue wohnung zu finden aber der mietspiegel bei uns einfach für private wohnungen zu hoch ist so dass das JobCenter die miete nicht tragen würde. Jetzt habe ich eine Zahlbare wohnung gefunden die wir schon zu 95% haben, es würde noch eine bestätigung vom Amt fehlen das sie die Miete übernehmen. Der witz die wohnung läuft über eine Marklerin und diese möchte 850 € courtage. Meine Frage wäre daher ob es da irgendeinen § gibt der in unserem Fall vielleicht uns ermöglichen könnte das das JobCenter die Provisin eben übernimmt oder uns berechtigt zumind. ein Darlehn zu bekommen. Nächste wochen habe ich einen Termin bei unserem SB und möchte gerne was in der Hand haben da er uns sowieso etwas auf den Kicker hat. Hab riesen Bammel davor das er es uns nun versaut und ich der marklerin sagen kann das wir die wohnung nicht nehmen können. Bin um jeden Rat dankbar.

  • Wenn das Amt euch direkt auffordert euch eine neue Wohnung zu suchen weil diese z.B. zu teuer ist dann müssen sie alle Kosten übernehmen auch eine Kaution oder die Maklerkosten.Wenn ihr aber aus eigenen Gründen umziehen wollt werdet ihr das wahrscheinlich nur auf Darlehensbasis bekommen.Dazu müßte dir aber dein SB Auskunft geben können und dann stellt ihr einfach einen Antrag.

  • Naja das dachte ich mir ja auch schon aber das große problem ist eben das wir schon 1 mal wiederspruch bei unserem SB eingelegt haben und 2 Beschwerden weil er teilweise nie antwortet oder einfach unterlagen zu lange liegen lässt bis er mal bearbeitet also wortwörtlich er mag uns nicht sonderlich. Daher habe ich angst das er die situation jetzt ausnutzt und eben unsere bitte (antrag) ablehnen wird.

  • Dein SB hat sich auch an das geltende Recht zu halten von daher würde ich einen Antrag stellen und notfalls wenn eine Ablehnung kommt müßt ihr eben einen Anwalt einschalten.Was euren SB angeht so würde ich mal bei dessen Vorgesetzten darum bitten das man euch einen anderen zuweißt der eure Dinge bearbeitet.Diese Bitte könt ihr ja auch ausreichend begründen und der müssen sie auch nachkommen.

  • "...Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3) - nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige) Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses in der Bundesrepublik zum sog soziokulturellen Existenzminimum zählt. Denn die og Verwaltungsvorschriften differenzieren für die zuzubilligende Wohnfläche und anzuerkennende Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen. Danach haben Hilfebedürftige regelmäßig einen Anspruch auf ein Zimmer für Kinder (s nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 42 ff). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht ansatzweise - ihre Behauptung der fehlenden Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers für (nichtschulpflichtige) Kinder begründet. Schließlich ist auch künftiger Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen, wenn er - wie hier bei der Schwangerschaft der Antragstellerin - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird (vgl OVG Lüneburg vom 21. April 1995 - 12 L 6590/93 - zum früheren Sozialhilferecht, zit nach Berlit in: LPK - SGB II § 22 Rn 27). Schon deshalb ist ein Umzug erforderlich..."
    LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 556/06 ER


    soll heißen, nach der Rechtsprechung stehen dir mit kind mindestens 55 qm zu und ein eigenes Zimmer fürs Kind. Arge ist also zur Übernahme aller Umzugskosten verpflichtet