Hartz IV und Schüler-Bafög zusammenziehen

  • Hallo brauche dringend Hilfe.
    O wohnt seit September wieder bei der Mutter weil O jetzt ne schulische Ausbildung macht die O selbst bezahlen muss und das Arbeitsamt bezahlte O deshalb die Wohnung nicht mehr weil jetzt das Bafög-Amt zuständig ist. weil O die Ausbildung unbedingt machen wollte, ist O zur Mutter gezogen wo auch noch 2 kleine Brüder von O wohnen.Also ist die 4 Zimmer Wohnung viel zu klein für alle.Ist das Begründung genug um auszuziehen? Die Mutter bekommt nur Hartz 4 und kann O eh nicht unterstützen. O´s Papa arbeitet auf 400 euro basis und lässt sich von seiner neuen Frau unterstützen. O bekommt also den Höchstsatz von 212 euro Bafög ohne Miet-oder KV Zuschuss. O wohnt seit ca Oktober durchgehend inoffiziell bei X deshalb wollen sie jetzt richtig in eine neue Wohnung zusammen ziehen.X bekommt Hartz 4. Wenn O nicht mehr zuhause wohnt,bekommt O ja auch mehr Bafög,das wären dann ja 383€.Bekommt O auch einen Mietzuschuss?Wenn ja wieviel? weil X werden ja bisher 350€ höchstsatz gewährt für die Wohnung als alleinstehende Person.bei 2 Personen steht einem in hannover vom Jobcenter 425 € für die Wohnung zu. Heißt das X bekommt dann höchstens die Hälfte davon?oder würden X und O auch mehr rausbekommen?weil die beiden bilden dann ja theoretischerweise eine bedarfsgemeinschaft.oder trifft das bei O nicht zu, weil ich die nicht zuständig sind`?X und O wollen natürlich versuchen so viel wie möglich rauszuholen, deswegen ist es wohl besser sich als WG anzumelden, oder?wollen das jetzt schnell machen um ein Darlehen für die Kaution beantragen zu können, bevor X einen neuen Job hat.
    O wäre dankbar für jede Hilfe.[/SIZE]

  • Hallo Lady - G,


    also manchmal frag ich mich wann die Leute zu denken anfangen?


    1. Hätteste Dir den Rückzug zur Mutter ersparen können und
    2. etwas lesen ist das eine, die Dinge verstehen etwas anderes und für letzteres verkneife ich mir mal den Kommentar!


    Ausserdem mal etwas für die Allgemeinheit:


    Wenn ich hier schreibe mein Freund und ich wollen zusammen ziehen, dann kann ich das auch gleich an die ARGE schicken?!


    Wir brauchen hier zwar Angaben für die Hilfestellung,aber man kann das auch so machen:


    "eine Bekannte von mir........"


    So und jetzt zur Lösung:


    erst einmal muss festgestellt werden das bei Deiner Mutter die Räumlichkeiten zu beengt sind und Du wohnst immer noch da! Das mit dem F.... einfach heier im Tread mal löschen, kann Teuer werden den Du müsstest theoretisch seit Datum X die halbe Miete zahlen!



    Darüber hinaus denke ich das Dein Freund keine Genehmigung zum Umzug erghalten wird! Mit welcher Begründung will er das bewirken!


    Das mit dem höheren Mietsatz trifft nur dann zu wenn die BG um eine Person erweitert wird, dann kannst Du Dir die Gedanken um WG und HG aber sparen (deshalb meine Bemerkung zum Verstehen)


    Das Zusammenziehen könnte allerdings wieder der Grund für die Umzugsgenehmigung des Freundes sein, weil dadurch der Mietanteil den Du übernehmen musst, für die Arge eine Einsparung darstellt.


    Mehrbedarf bei Bafög ist richtig, wenn Du nicht mehr bei den Eltern wohnst erhälst Du mehr aber schau das sich dies mit dem Mietanteil deckt.


    Die Kaution kann bewilligt werden, allerdings wird sie zurück gefordert werden und dadurch habt ihr bisweilen weniger zum lebensunterhalt, bedenkt das mal!


    Alles in allem keine gute idee, insbesondere hier einzugestehen, es auf die Sozialleistungen abgesehen zu haben - insbesondere die Überschrift. "Hilfe" passt da ganz sicher nicht!



    Na dann bin ich mal gespannt welche Fragen als nächstes anstehen!

  • Also zu erst einmal danke, aber die schnippischen Bemerkungen sind echt nicht nötig.
    X und O versuchen einfach nur klar zukommen und X hat gerade seinen Job verloren, deswegen die Probleme gerade. Dass wir nur Sozialleistungen rausholen wollen, war damit gar nicht gemeint, im Gegenteil, das ist nur zur Überbrückung. O macht die schulische Ausbildung damit sie nicht vom Arbeitsamt abhängig wird auf Dauer und X will unbedingt arbeiten, weil da auch noch eine Tochter im Ausland wartet, die gerne zum Vater ziehen möchte.
    Also das Arbeitsamt hat schon einen Umzug genehmigt, weil die Wohnung mit mit knapp 80 € über dem Satz liegt. Also wenn O bei X in die neue Wohnung miteinzieht, würde das Arbeitsamt wahrscheinlich die Hälfte für die Wohnung übernehmen, weil O für die andere Hälfte selbst zuständig ist, richtig?Und dabei gibt es also keinen speziellen Satz wie hoch die anteilige Miete in einer WG oder Lebensgemeinschaft ist, oder?Sollte natürlich am besten günstiger sein als jetzt.
    Mit inoffiziell wohnen meinte O nur, dass sie fast gar nicht mehr zuhause schläft, weil sie da nur Platz auf dem Sofa hat.
    Das O sich das mit dem Zurückziehen hätte sparen können ist auch klar, sie wurde damals falsch beraten.
    Und sorry, dass die Regeln nicht befolgt, das war der erste Forum-Eintrag von mir.
    Wurde denn jetzt alles richtig verstanden, oder bekomme ich wieder einen auf den Deckel?
    LG
    P.S. Mit Hilfe, war einfach gemeint, dass ich verwirrt war und die ganzen Gesetze richtig verstehen will. Es soll niemand beschissen werden, nur der Lebensunterhalt und die Mietkosten sollen vorrübergehend gedeckt werden

  • Hallo,


    Also wenn ihr zusammenzieht:


    1. Möglichkeit:


    Ihr bildet eien Bedarfsgemeinschaft und alles Einkommen von euch beiden wird zusammengezählt und vom errechneten Bedarf abgezogen. Betrag positiv = ALG II Anspruch


    2. Möglichkeit


    Ihr bildet eine Haushaltsgemeinschaft und Ihr werdet wie zwei Fremde behandelt. HG heisst, ihr steht nicht füreinander ein und wirtschaftet jeder für sich und habt keine gegenseitigen Kontovollmachten.


    Wieso hat X schon eine Umzugsgenehmigung für eine zu teure Wohnung?


    Gruß Klaus

  • Weil X nachgefragt hat ob er umziehen kann. Die ARGE bezahlt ja nur den Höchstsatz und X die 80 € aus eigener Tasche.Dazu kommt noch das der Vermieter X über den Tisch ziehen will, kam doch tatsächlich eine Nebenkostenabrechnung über650€.Darüber ist das Arbeitsamt in Kenntnis gesetzt, deshalb soll er Angebote einholen und dann wird entschieden. Also wenn X und O sich als Fremde behandeln lassen, kommen vielleicht 40/50 Euro mehr dabei raus und die haben sich das jetzt überlegt, dass denen das zu anstrengend ist. Außerdem lohnt sich das eh nicht für ein paar Monate.
    Naja also wird das Einkommen von O, das sind 212 bafög 154 Kindergeld und ca 300 aus einem nebenjob als einkommen gerechnet und X bekommt dann seinen Lebensunterhalt und die hälfte der miete oder?
    macht es einen unterschied wenn X unterhaltspflichtig ist?so was wie ein extra Freibetrag oder Zuschlag, weil X Vater von 2 Kindern ist, die außerhalb des Haushaltes leben?

  • Wenn O mehr verdient als ALG II satz, dann wird das Einkommen bei X angerechnet und entsprechend gekürzt.


    Unterhaltszahlungen oder andere Zahlungverpflichtungen(Schulden u.s.w.) interessieren die ARGE nicht.


    Gruß Klaus

  • Hallo Herr Grunert, Hallo Klaus,


    meine Freundin und ich wir haben uns getrennt, wohnen aber noch zusammen in München, wo die Mieten sowieso sehr teuer sind.


    Meine Exfreundin macht eine schulische Ausbildung und erhält schulisches BaFöG.


    Sie will natürlich jetzt ausziehen, hat aber eben als einzigstes Einkommen dieses schulische BaFöG und das Kindergeld.


    Ist es möglich, das Sie Hartz 4 erhalten könnte? Ich habe dies nur von einer BaFöG-Verantwortlichen gehört, deshalb wollte ich mich jetzt mal erkundigen.


    Was muss Sie beachten, wenn Sie Hartz 4 beantragt?


    Sie wird jetzt in WG ziehen und dort dann auch sicherlich etwas mehr zahlen müssen an Miete.


    Ich danke euch vorab für eure Infos.


    Viele Grüße
    Kabal

  • @ danielo - das ist doch nicht richtig was Du da wieder ablässt - ganz einfach schon aus dem Grund das z.B. im Gesetz auch ausdrücklich die Leistung von ALG II Bezug im letzten Jahr der schulischen Weiterbildung geregelt ist. Wie kannst Du da so einen Mist wie die "permanente Verfügbarkeit" hier als Vorraussetzung aufführen?

  • mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte



  • Wohngeld kann Sie nicht beantragen.


    Wenn du Wohngeld beantragen möchtest, darfst du keine andere staatliche Förderung beziehen, aber dies tut Sie mit dem BaFöG. Das BaFöG ist auch mit aufgeführt als staatliche Unterstützung.

  • Ist zwar schwierig zu verstehen lieber "danielo" aber die doppelte Verneinung besagt letztlich das ein Anspruch auf ALG II besteht ohne das wie oben unter Punkt (1) 2. diese Vorraussetzung gegeben sein muss! Man muss den Text allerdings auch richtig lesen und dann nauch noch richtig verstehen! Jeder Punkt stellt aber in sich ein Kriterium da! Und das heisst das Punkt (5) nicht zur Anwendung gelangt wenn die Bedingungen in Punkt (6) gegeben sind! Was wieder bedeutet: das eben nicht(!) nicht gezahlt wird - ist Bürokratendeutsch, man könnte auch einfach sagen es besteht ein Anspruch - auch ohne Deine "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung " stehen Theorie!


    § 7 Berechtigte
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die


    1.
    das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2.
    erwerbsfähig sind,
    3.
    hilfebedürftig sind und
    4.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind


    1.
    Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.
    Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.
    Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.


    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
    (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch


    1.
    die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
    2.
    Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert


    werden.
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,


    1.
    wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    2.
    wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


    (4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.



    § 7 Berechtigte (nur nochmals zur Lese - Hilfe eingefügt)
    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1.
    die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.
    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.
    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.



    Soviel nur zu Deiner Falschaussage, es dient nicht der Fragebeantwortung!

  • @ kabal - zunächst einmal folgendes BG und WG sowie HG sind 3 völlig unterschiedliche Dinge!


    Du schreibst das Ihr euch getrennt habt, dies auszusagen ist das eine, es zu belegen etwas anderes! Ein Mietvertrag müsste zumindest diese Veränderungen beinhalten, und eine diesbezügliche Erklärung bei Deinem Fallmanager.
    Das Du hier nachfragst was sie jetzt an Leistungen erhalten kann, ob Sie ausziehen muss, kann oder darf lässt irgendwie diesen Umstand in punkto Glaubwürdigkeit in Fragezeichen aufleuchten!


    Sie hat Bafög und Kindergeld und dürfte somit keinen weiteren Anspruch auf ALG II haben, anders wäre es wenn sie einen Grundsätzlichen Bafög Anspruch hätte, dieses aber nicht gezahlt wird, dann besteht wie von mir aufgezeigt ein alternativer Anspruch auf ALG II auch wenn eben keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist.


    Aber wie gesagt sie erhält Leistungen. Die Frage stellt sich ob sie elternabhängiges oder unabhängiges Bafög erhält, letzteres beinhaltet einen Anteil für die Unterkunft und somit wird die Wohngeldstelle einen Antrag ablehnen müssen.


    Erhält Sie lediglich elternabhängiges Wohngeld, dürfte zu prüfen sein ob Elternunabhängiges Bafög in Betracht gezogen werden kann.


    Du hast sofern Deine Bekannte auszieht allerdings einen Anspruch wie jeder ander ALG II Bezieher auf Leistungen auch für die Unterkunft, die dann allerdings als angemessen zu prüfen ist. Sonnst würde jeder zunächst eine solche situation herbei führen um zu einer größeren Bude zu kommen und dann die Bekannte wieder vor die Tür setzen, würde das Amt dann für die viel zu große Wohnung durch ALG II Mietleistungen aufkommen müssen. Diese Leistungen müssen im grundsätzlichem Rahmen liegen der auch für andere ortsansässige Betroffene gilt. Selbstverständlich kann dieser Mietanteil in München wesentlich höher bemessen sein wie in Pusemuckel! Dies ist abhängig vom Mietspiegel und dem offenen Wohnungsmarkt !


    so ich hoffe das Dir diese Info reicht, ansonsten erst wieder nach den Ferien - muss mich mal von "Danielo", "lirafe21" und diesen Konsorten erholen! Viel Spass mit den Vögeln!

  • @ Herr Grunert,


    Vielen Dank erstmal für die Info. Ich muss zugeben, ich habe mich bei meinem ersten Text nicht ganz richtig ausgedrückt.


    Wir haben uns getrennt und sie wird ausziehen. Das sind definitive Aussagen und auch der Wahrheit entsprechend.
    Ich brauche keine finanzielle Unterstützung wie ALG 2 oder BaFöG und bekomme auch beides nicht.
    ich werde auch in keine größere Wohnung ziehen.


    Ich frage hier nur für Sie nach. Sie erhält meinen Infos zufolge Elternabhängiges SCHULISCHES BaFöG. Denn die Stelle, die das Bearbeitet will immer die Gehaltszettel und Steuerbescheide der Eltern haben.
    Könnte Sie einfach sagen, Sie will elternunabhängiges schuliesches BaFöG? Der Höchstsatz von dem schulischen BaFöG, den Sie auch erhält beträgt 455 €. Davon kann man sich keine Wohnung leisten und gleichzeitig noch von Leben.


    Deshalb stell ich hier die Frage ob man als Bafög bezieher auch ALG 2 noch zur Unterstützung erhalten könnte.


    Ist das eigentlich irgendwo gesetzlich festgeschrieben, dass jemand der schulisches Bafög erhält, keinen Anspruch auf ALG 2 hat? Könntet ihr mir dazu vielleicht einen Link geben?


    Ich danke.


    Viele Grüße
    Kabal