Kindesunterhalt & Selbstbehalt

  • Hallo Zusammen,


    ich hätte eine Frage bezüglich des Kindesunterhalts und des damit verbundenen Selbstbehalts. Meine Tochter ist mittlerweile 7 Jahre alt, bis zu Ihrem 3. Geburtstag war ich mit meiner Ex-Partnerin zusammen, dann wurde ich vor die Tür gesetzt. Letztes Jahr im Oktober habe ich mein Studium beendet und trete jetzt ab April eine Stelle als wissenschaftlicher Assistent an. Verdienen werde ich voraussichtlich 1030 Euro Netto. Bisher (seit Ende der UVG-Leistungen) habe ich, trotz fehlendem Einkommen, 245 Euro Unterhalt gezahlt. Nun habe ich aber gelesen, dass mir als Erwerbstätiger ein Selbstbehalt von 900 Euro/Monat zusteht, und dieser Betrag nicht unterschritten werden darf. Meine Frage ist folgende: nimmt die Art der Erwerbstätigkeit (Teilzeit/Vollzeit z.B.) Einfluss auf den Unterhaltsanspruch bzw. auf den Selbstbehalt? Ich meine, da die Assistenzstelle (wie alle "Start"-Stellen an Hochschulen und in der Wissenschaft) eine halbe Stelle ist, hat meine Ex-Partnerin eine irgendwie geartete Handhabe gegen mich, mit der Sie mich zwingen kann weitere Nebenjobs anzunehmen um den vollen Unterhaltsbetrag zahlen zu können? Sofern ich richtig gerechnet habe müsste ich ja ab April dann nur 130 Euro zahlen. Mit Assistenzstelle und damit auch verbundener Promotion komme ich ja ohnehin locker auf meine 40 Stunden pro Woche, ich wüsste nicht wie ich das mit einem zusätzlichen Nebenjob stemmen sollte.


    Ich hoffe ich habe mich nicht zu umständlich ausgedrückt und jemand hier im Forum könnte mir Antwort geben. Und nicht falsch verstehen, ich habe jetzt auch schon mit den 245 Euro kalkuliert, mich interessiert nur ob ich gezwungen werden kann weitere Nebenjobs anzunehmen um den vollen Betrag zahlen zu können.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo,


    nein, du kannst nicht gezwungen werden eine weitere Stelle anzunehmen, auch wenn du mit deiner momentanen Anstellung nicht den kompletten Unterhaltssatz zahlen kannst.
    Es handelt sich bei dir ja um eine Übergangslösung und du arbeitest zudem noch an deiner Promotion.



    Es ist zwar richtig, dass es die Möglichkeit gibt, Väter anzuzeigen die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen wollen, doch hat dies in den meisten Fällen sowieso keine Aussicht auf Erfolg, da nachgewiesen werden muss dass der Kindsvater vorsätzlich handelt.

  • diese tabellen sind mithin nur ein anhaltspunkt zur berechnung, wieviel unterhalz man zahlen kann, der selbstbehalt wird auf grundlage des insolvenzrechts gelegt,
    dadurch das deine tochter aber minderjährig ist, unterliegst du der gesteigerten erwerbsobliegenheit, das heist im extremfall kann deine ex auf unterhalt "unter" deinem selbsbehalt klagen, das gericht würde dann nach würdigung aller deiner umstände eine für deinen einzelfall zulässige freigrenze beziffern, wonach dann gepfändet werden könnte, damit du deinem kind gegenüber unterhaötsfähig bleibst...


    nun das ist solange theorie, solange du wenigstens anhand der düsseldorfer tabelle nach deinem einkommen den unterhalt zahlst, machst du das aber nicht, könnte deine ex kurzerhand zum jugendamt gehen und unterhaltsvorschuß beantragen und die werden sich dann an dich wenden, um den vorschuß wieder einzusammeln... und dann kommt o.g. verfahren zum einsatz... besser also zahle den mindestbetrag nach düsseldorfer tabelle, damit ist allen am besten geholfen