Umzug Ablehnung Bitte Um Hilfe

  • hallo Zusammen


    Ich habe vor einen Monat einen Antrag auf Umzug gestellt weil wir jetzt 5 Personen sind meine große Tochter ist 5 Jahre meine 2 Tochter ist 2 Jahre und die Jüngste ist 6 Monate.


    Meine 5 Jährige und meine 2 Jährige schlafen zusammen in einem Zimmer, jedoch kann ich die 5 Jährige nicht vor 22uhr ins Bett bringen weil sie sich dann gegenseitig wach halten. Meine große wird dieses Jahr auch noch Eingeschult somit brauch sie auch langsam ein eigenes Zimmer leider habe ich mich in meinen Antrag auf Umzug nur auf den beengten Wohnraum fixziert.Was kann ich jetzt machen damit mir eine 5 Raum Wohnung genemigt wird?


    Kann ich die anderen gründe im Wiederspruch mit ein bringen?



    Zitat

    Dies ist dann der Fall, wenn in der Regel nicht mindestens für 4 Personen 3 Wohnräume mit insgesamt 65qm Wohnfläche zur Verfügung stehen.



    wir sind 5 personen unsere wohnung beträgt insgesammt 79,35 quadratmeter
    Wohnräume haben wir 4 aber wir kommen nur auf knapp 54 quadratmeter wonfläche

  • Hallo,


    ist denn der Umzug abgelehnt worden?
    Wenn ja, kannst du Widerspruch einlegen. Ob der Erfolg haben wird, ist fraglich, da oftmals Wohnraum der kleiner ist als der der angemessen ist, nicht als Umzugsgrund anerkannt wird.
    Also knapp 80 m² ist nun wirklich etwas wenig, unabhängig von der Anzahl der Zimmer. Bis zu 75 m² stehen einem ja schon zu dritt zu.
    Wie gesagt du kannst es versuchen mit dem Widerspruch, und dann natürlich alle relevanten Gründen mit aufführen. Als wichtig sehe ich die Einschulung der Tochter, da sie dann ja auch bald einen Schreibtisch braucht und sich auf die Schule konzentrieren muss.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

  • Hier noch die Begründung zu Ablehnung


    Derzeit sind sie mit ausreichendem Wohnraum versorgt.
    Die jetzige Wohnung umfasst 4 Räume mit Ingesammt 79,36m² Wohnfläche.


    Der vorhandene Wohnraum in der...........Str ist für 5 Personen ausreichend.
    Nach AV-Wohnen liegt beengter Wohnraumvor,wenn nicht mindestens für 5 Personen 3 Wohnräume und insgesammt 65m² Wohnfläche vorhanden wären ihre jetzige Wohnung ist deshalb nicht beengt.


    so nun habe ich mal nachgrechnet ich habe 4 Zimmer


    Wohnzimmer: 20,5m²
    Schlafzimmer: 14,5m²
    Kinderzimmer 1: 10,5m²
    Kinderzimmer 2: 8,0m²


    macht 53,5m² wohnfläche


    also liegt doch beengter Wohnraum vor oder nicht?



    In der AV-Wohnen steht folgendes unter 7.2:


    f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse; hierbei sind die bei Anerkennung eines dringenden Wohnbedarfs im Rahmen der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines als räumlich unzureichend beschriebenen Wohnverhältnisse zu Grunde zu legen. Dies ist der Fall, wenn in der Regel nicht mindestens folgender Wohnraum (ohne Küche und Nebenräume) zur Verfügung stehen:aa) für 2 Personen 1 Wohnraum und insgesamt 30 m² Wohnfläche der Wohnung,
    bb) für 3 Personen 2 Wohnräume und insgesamt 50 m² Wohnfläche der Wohnung,
    cc) für 4 und 5 Personen 3 Wohnräume und insgesamt 65 m² Wohnfläche der Wohnung,
    dd) ab 6 Personen 4 Wohnräume und insgesamt 80 m² Wohnfläche der Wohnung.

  • Na da hast du es doch schwarz auf weiß. Beharre nicht auf die Zimmer, sondern auf die Wohnraumgröße.
    Witzig, dass dein SB darauf verweist und sich damit selbst ein Bein stellt.
    Leg Widerspruch ein, mit Begründung, dass sehr wohl beengter Wohnraum vorliegt. Zitiere die AV-Wohnen und lege eine Kopie des Mietvertrages bei, wodraus hervor geht, wie groß der Wohnraum ist.


    LG, Jalale.

  • So wie das für mich jetzt klingt, solltest du genau diese Richtlinien/Vorschriften (was auch immer) der AV Wohnen im Widerspruch angeben (oder in einem neuen antrag, wenn kein Widerspruch möglich ist). Allerdings kann es sein, dass die Richtlinien der AV Wohnen nicht mit der Rechtsgrundlage der ALG II-Gesetze übereinstimmt.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • also habe ich recht damit das es nur um die wohnräume geht wie schlafzimmer wohnzimmer und die kinderzimmer wenn die nicht 65m² ergeben ist beengter wonraum richtig?


    habe die neue av von 2009

  • Ich kenne das mit dem Wohnraum nicht. Normalerweise wird die gesamte Größe der Wohnung betrachtet. Bis 75 qm für drei Personen und dann für jede weitere Person 10 bis 15 qm mehr. Macht also bei euch schon ohne Baby Anspruch auf mindestens 85 qm.
    Aber das mit dem beengtem Wohnraum ist mir fremd. Nur, wenn dein SB sich auf die AV beruft, kannst du das natürlich auch.
    Ist interessant zu erfahren was daraus wird.

  • Das was in dem Bescheid steht ist so gemeint das sie mindestens drei Wohnräume für 5 Personen haben muß.Diese hat sie als da wären Wohnzimmer und zwei Kinderzimmer.Insgesamt müssen es mindestens 65 qm sein und damit ist gemeint die gesamte Wohnfläche.Dazu gehören dann noch Küche und Bad.Bei einer Bekannten war eine ähnliche Situation und sie hat es nicht durchbekommen.Sie ist dann trotzdem umgezogen und hat die Kosten selbst getragen.Es gibt auch keinen Anspruch auf ein Kinderzimmer für jedes Kind.

  • Hallo,


    ist denn der Umzug abgelehnt worden?
    Wenn ja, kannst du Widerspruch einlegen.



    ...Leg Widerspruch ein...


    LG, Jalale.


    ICh weiß nicht, dass wie vielte mal ich das Jetzte schreibe:


    Ablehnung der übernahme der neuen Kosten der Unterkunft = Kein Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG


    => Kein Widerspruch möglich.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Diablo hat das hier schon ein paar mal erklärt das du nur bei einem Verwaltungsakt einen Widerspruch einlegen kannst.Ich glaube kaum das du rechtlich einen Anspruch hast auf einzelne Zimmer pro Kind.Du kannst bestimmt qm beanspruchen aber nicht die Zimmeranzahl.Wenn du in dem Bereich was dir zusteht noch genügend Zimmer findest dann hast du Glück.

  • In dieser AV-Wohnen steht doch aber, dass zum Wohnraum nicht Küche und Bad und sonstige Nebenräume gehören (also wahrscheinlich Flur).
    Ich weiß nicht auf welcher Grundlage die beruht und ob sie als Richtlinie für die ARGE gilt. Wenn aber der SB diese zugrunde legt, dann kann doch six400 das auch.


    @ Diablo, wenn six400 keinen Widerspruch einlegen kann, muss sie/er doch aber anders gegen diesen Bescheid vorgehen können. Wie?


    LG, Jalale.

  • mir stehen mit 5 personen 100m² zu


    Immer deses anspruchsdenken. Dir stehen bei 5 Personen bis zu 105 qm zu. das heißt maximal 105 qm, dass heißt nicht genau 105 qm.


    An jalale: Nein, denn eine Verwaltungsakt würde in die Rechte eine Bürgers eingreifen (oder diesen begünstigen). Ein Ablehnung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft greift nicht in rechte ein. Das Recht auf freizgigkeit wird nicht beschnitten.


    wie ich immer sage: man kann hingehen wo man will, man kann nr nicht erwarten, dass irgentwer die Miete dafür zahlt.


    gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

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  • Aha, alles klar. Aber theoretisch könnte man immer wieder einen Antrag stellen, und wenn dann mal ein neurer SB zuständig ist, kann man Glück haben?
    Na ja, wie auch immer.


    Aber das mit der AV-Wohnen ist mir immer noch nicht klar. Wird sich nun darauf berufen oder nicht? Was einem maximal zusteht ist klar, und dass man das nicht unbedingt bekommen muss auch. Aber gibt es sowas wie Mindestgröße einer Wohnung und wo steht das?


    LG, Jalale.

  • Hallo allerseits


    Auch wenn die Ablehnung in diesem Fall keinen Widerspruch zuläßt, heißt das nicht, dass es gegen die Ablehnung keine Rechtsmittel gäbe, schließlich kann die Ablehnung ja fehlerhaft sein. Es könnte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erhoben werden, aber das ist sicherlich der steinigere Weg.


    Was immer diese AV ist, die SGB's geben über deren "Wohnraummodell" nichts her, und der SB hat sich schließlich nach den Sozialgesesetzbüchern zu richten. SIX' Familie stehen, wie jalale schon schreibt, bis zu 100/105 qm (je nach Region) zu. Wo eine maximale Größe, da ist auch eine minimale Größe und es ist vom Gesetzgeber nicht gedacht, eine fünfköpfige Familie auf Gedeih und Verderb in einer zu engen Wohnung zu belassen.


    Ich meine, dass die Schilderung der zu engen Wohnverhältnisse in diesem Fall eher zum Erfolg führen, als mannigfaltige Klagen. Auch wenn ich sonst immer den "schriftlichen Weg" mit der ARGE befürworte, scheint mir der direkte Gang zum SB in diesem Fall angebrachter. Mit dessen Entscheidung muss man sich nicht zufrieden geben... der hat auch einen Vorgesetzten.


    vG Berthold

  • Es steht auf dem Ablehnungsbescheid drauf, dass du Widerspruch einlegen kannst?
    Ja, was denn nun, Diablo?


    Wenn das drauf steht, kannst du das auch tun. Und das würde ich auch, mit Verweis auf diese komische AV. Schließlich hat dein SB sich ja darauf gestützt (auch schriftlich in der Ablehnung?).
    Klär aber vorher nochmal für dich, ob nun die 65 qm insgesamt oder nur für die Wohnräume gelten, wenn du dir jetzt nicht mehr sicher bist. Das muss doch aus der AV deutlich hervorgehen. So hast du sie ja auch anfänglich zitiert.


    LG, Jalale.