Haus mit Grundstück überschreiben

  • moin Leute,


    ich bin neu hier im vorraus und brauche mal euren Rat:
    Ich lebe noch in dem Haus von meiner Mutter ( 78 jahre ) . Sie wohnt unten ich oben.
    Haus hat eine Wohnfläche von 128 qm und ein Grundstück von 1020 m ( wohne auf dem Land )
    Muss dazu sagen ich Pflege meine Mutter. Was ich für richtig halte.
    Nun BEZIEHE ICH HARTZ4.
    Meine Mutter will mir das Haus und das Grundstück sowie das gesamte Vermögen überschreiben.
    ( Testament ).
    jetzt meine fragen :


    Wird mir das Haus mit Grundstück weggenommen sowie das restliche Vermögen?


    Danke im vorraus
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  • Es wir dir nichts weg genommen, du gehörst ab dann zum Club der Vermögenden :cool:
    Zwei Möglichkeiten, um nicht "enteignet" zu werden, zum Einen, wenn auf dem Haus hohe Belastungen sind, das sich daraus rehnerisch kein Vermögen ergibt, zum Anderen gibt es höchstrichterlich ein Urteil zum Thema Nießbrauch, wenn die Mutter ein lebenslanges Wohnrecht hat.

  • Hallo!


    Zitat

    Es wir dir nichts weg genommen, du gehörst ab dann zum Club der Vermögenden


    Richtig, außer dass Elcids wahrscheinlich kein Hartz4 mehr bekommt und sich privat krankenversichern muss!:( Das ist ja wohl der Hintergrund seiner Frage.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Hallo!


    Ja, alles richtig! So oder so, die Kohle vom Amt ist weg!:( Denn auch wenn er das Haus erst nach dem Tod seiner Mutter verwerten muss, da ist ja noch die Rede von Vermögen. Und wenn die Mutter derzeit 78 Jahre alt ist, wird Elcids so etwa um die fünfzig sein. Sein Vermögensfreibetrag ist dann etwa bei 8 bis 9000 Euro. Aber wir wollen hier ja nicht spekulieren, wie hoch die Barerbschaft anderer Leute ist.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Hallo,
    Zunächt ist einmal zu klären, ob eine Überschreibung (Schenkung) überhaupt notwendig ist. Dies wäre aus meiner Sicht nur notwendig, wenn ansonsten im Erbfall noch weitere Personen als Miterben in Betracht kommen.
    Vorausgesetzt eine Schenkung kommt in Frage, so droht keineswegs der Entzug von ALGII wegen Überschreitung der Vermögensgrenze.
    Es ist folgendes grundsätzlich zu beachten. Vermögen, hier das Haus/Grundstück ist geschützt, soweit es innerhalb der zulässigen Vermögensgrenzen liegt oder verwertet ist.
    Zum Wert der Immobilie kann ich nichts sagen. Grundlage für die Festsetzung des Wertes stellt aber immer ein amtliches, gff ein gerichtlich bestelltes Gutachten dar. Dieses kann nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren ermittelt werden.Zu beachten ist, dass im Gutachten zwischen selbstgenutzen (OG)und nicht selbstgenutzten (EG) unterschieden werden muss.
    Aus der Lage und Art des Hauses möchte fast sicher davon ausgehen, dass der selbstgenutzte Teil angemessen ist. Bleibt der nicht selbstgenutzte Teil das Erdgeschoss. Hier geht der Gesetzgeber von einer Verwertung aus. Dass heisst aber nicht, dass das Erdgeschoss oder das gesamte Haus erst verkauft werden muss und dann erst Bedürftigkeit nach ALG II vorliegt. Verwertung heisst auch - Vermietung. Der Überschuss aus den Mieteinnahmen werden jedoch als Einkommen leistungsmindernd angerechnet.
    Da sowohl Vermietung als auch ein evtl. Verkauf nicht kurzfristig realiertbar ist, muss die Arge zunächst Leistungen gewähren. Härtefallregelung nach §9 SGBII in Verbindung mit § 12 (3).
    Beim Verkauf ist weiterhin darauf zu achten, dass ein Verkauf zumutbar sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein evtl. zu erzielender Verkaufspreis nur wesentlich (z.B. 20%) unterhalb des Wertes erfolgen kann.
    Es ist auch zu untersuchen, ob eine Verkauf überhaupt möglich ist, d. h. sich ein Käufer überhaupt, zu welchem Preis auch immer, findet. Der Gutachterausschuss beim Landratsamt kann diese Frage zunächst grob klären. Ist davon auszugehen, dass sich kein Käufer finden wird und sind darauf gerichtete Aktivitäten erfolglos, muss Leistung nach SGB II gewährt werden.
    Es wäre noch sehr viel mehr dazu zu sagen. Ich kann nur raten, sich in dieser Sache kompetend beraten zu lassen, bevor man gegenüber der Arge den Eigentumsübergang anzeigt. Sollte die Arge die Leistung mit Hinweis auf verwertbares Vermögen verweigern, wovon ich erfahrungsgemäß ausgehe, obwohl rechtswidrig, dann bitte sofort Hilfe eines Anwaltes nutzen - Bitte einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, nur er kennt sich im Dschungel der SGB aus

  • Diesen Absatz nehme ich mal aus der letzten Antwort raus :


    "Es ist auch zu untersuchen, ob ein Verkauf überhaupt möglich ist, d. h. sich ein Käufer überhaupt, zu welchem Preis auch immer, findet. Der Gutachterausschuss beim Landratsamt kann diese Frage zunächst grob klären. Ist davon auszugehen, dass sich kein Käufer finden wird und sind darauf gerichtete Aktivitäten erfolglos, muss Leistung nach SGB II gewährt werden."


    Ob wie oder überhaupt eine Vewertung möglich ist, interessiert beim Amt für Enteignung nicht undzwar deshalb, weil rein rechnerisch ein theoretisches Vermögen mit Schönrechnerei ermittelbar ist, egal ob es Käufer gibt oder nicht.

  • Es geht mir nicht darum, was Mitarbeiter der Arge für Recht halten oder nicht und wie sie dies umsetzen. Dass den Argen teilweise unterstellt werden kann, dass sie vor allem aus fiskalischen Gründen die Gesetze nicht richtig anwenden, ändert nicht am rechtlichen Anspruch. Da hilft nur Widerspruch, Klage etc. Prozesskostenhilfe wird in aller Regel ja gewährt. Wer jedoch glaubt, mit Polemik an dieser Situation etwas zu ändern, kämpft an der falschen Stelle.