Beiträge von lirafe

    Ja, ich sehe das auch so wie Kitty121, obwohl ich deine Gedankengänge zum Teil verstehe. Ihr könnt euch glücklich schätzen, dass dein Sohn die Qualifikation hatte und die Möglichkeit ergriffen hat, einen Ausbildungsplatz zu bekommen und einen Abschluss zu machen. Die Zeit jetzt arbeitet doch für dich. Es ist absehbar, wann das ein Ende hat. Dein Sohn kann dafür vermutlich gar nichts und so würde ich ihm auch gegenübertreten.

    Hallo, also wie das mit der km-Zahl ist, weiß ich nicht. Doch für meine Tochter muß ich "normalerweise" den Schulbus bezahlen. Wir sind aber davon befreit worden, weil wir Differenz zur Grundsicherung erhalten, also den Bescheid des Amtes über den Bezug von H IV vorlegen konnten.

    Hallo zurück.


    Dein Freund, also der, der dem Arbeitsmarkt für eine Festanstellung zur Verfügung steht, hat vermutlich noch keine Arbeit?! Dann gelten er, sein Vater und evtl. auch die Mutter als eine BG. Das Einkommen als Sellbständige muß sie irgendwie nachweisen; das ist möglich durch die letzten Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen vom Steuerberater und/oder aber auch durch eine Selbsteinschätzung. Ein entsprechendes Formular gibt es. Der Bruder deines Freundes zählt nicht zur BG (Bedarfsgemeinschaft), sondern lediglich zur Hausgemeinschaft, weil er mit seinem Bafög ja dann für sich selbst sorgen kann - sozusagen. Das heißt insgesamt die Wohnkosen betreffend dann also: Wohnkosten ./. 4 Personen x 3 Bedürftige. Der 4. Teil entfällt auf den Bafög-Bruder.


    Darlehen: Wenn man bedürftig ist, aber gerade vorhandenes Vermögen hat, das sich nicht sofort verwerten läßt, wird einem zwar geholfen, dies aber als Darlehen gewertet, das zurückgezahlt werden muss, wenn das verwertbare Vermögen dann auch verwertet (in diesem Fall: verkauft) ist.


    Daher würde ich vor jedweder Antragstellung erst einmal alles prüfen und mich in einem Beratungsgespräch (möglichst ohne konkrete Namen oder Daten zu nennen, sofern das machbar ist), darüber erkundigen, was geschieht, wenn Haus mit Opa nicht so schnell vermittelt werden kann, und auch, ob das mit der Grundstücksteilung jetzt noch greift. Denn man muß ja neben allem anderen auch Auskunft darüber geben, was man in den vergangenen drei Jahren besessen, und was man damit gemacht hat.

    Also, wenn das Abschläge sind, die nicht pauschal gezahlt werden, sondern nach Verbrauch, könnte ich mir vorstellen, dass die Rückforderung rechtens ist. In der Zwischenzeit jetzt gerade habe ich hin- und herüberlegt. wird nicht jeder Geldeingang ein Einkommen angerechnet, egal woher? Nur, dass sich das hier wie Rückforderung anhört, weil es sich eben um diese 43 € Energiekosten handelt. Was steht denn genau in dem Bescheid? Ich glaube, ich würde zu dem entsprechenden Sachbearbeiter gehen und alles vor Ort fragen und klären.

    Leider gibt es Geld nicht rückwirkend, sondern immer erst ab Antragstellung. Bis dahin aufgelaufene Schulden interessieren nicht, glaube ich. Da müßtest du eine andere Lösung finden, ggf. - wenn es viel ist - Insolvenz oder so.

    Also, da du gerade hier "drin" bist, ganz schnell mal: Du hast also für zwei Monate wirklich (aufgrund der Übergabe / -nahme) doppelt zahlen müssen!? War das mit dem Amt abgesprochen? Und wie errechnet sich die Forderung des Amtes, wenn man diese beiden Monate mal außer Acht läßt?

    Hallo Sabine,
    habe deinen Text eben zwei Mal gelesen, aber nicht wirklich verstanden. Du hattest übergangsweise wegen Abgabe bzw. Übernahme formal gesehen zwei Wohnungen? Wenn ja, für wie lange? Und bis wann hast du was für die eine und ab wann genau was für die andere neue gezahlt? Vielleicht blicke ich dann durch. Könnte mir vorstellen, dass der Sachbearbeiter auch durcheinander gekommen ist und das Problem sich löst.

    Hallo moonfairy,


    das Amt prüft immer erst, ob jemand Anspruch auf Unterhalt etc. gegen jemanden hat. Von deinem Ehemann stehen zunächst einmal den Kindern Unterhaltsleistungen zu; der Rest wird gesiebtelt und drei davon erhälst du, vier dein Mann, wobei sowohl deine Kinder als auch du diesen Unterhalt nur zugesprochen bekommen, wenn er danach auch noch seinen Mindestbehalt hat. Der ist gestaffelt nach erwerbstätig oder nicht. Die genaue Höhe weiß ich gerade nicht, die liegt aber bei so ca. 980 € zzgl. Werbungskosten oder so. Und ob du das möchtest oder nicht; das wird dein Mann, wenn du H IV bekommen möchtest, leisten müssen. Sonst fehlt es deinen Kindern und dir. Sollte er nicht zahlen wollen oder dergleichen, wird das Amt sich einschalten, glaube ich und in dem Falle würdest du ja auch, wenn die Kinder noch klein sind, 6 Jahre lang Unterhaltsvorschuss von der Kasse erhalten. Anhand dieser Zahlen kannst du ja zunächst einmal rechnen, ob du überhaupt H IV beantragen willst/mußt, denn ansonsten könntest du zunächst einmal Wohngeld und Kindergeldzuschlag beantragen. Das ist in jedem Fall streßfreier.

    Hallo grashüpfer,


    die Situation ist gar nicht mal so einfach, aber auch nicht aussichtslos. Also werde ich erst einmal versuchen zu erläutern, was ich weiß oder auch, was logisch wäre.


    1)
    Größe des von der Familie bewohnten Hauses (hier 130 qm):
    Hierbei spielt es keine Rolle, wie viele der Familienmitglieder das Haus bewohnen. Bis zu einer Grundstücksgröße von 1000 qm und einer Wohnfläche von 130 qm darf man ein Haus unangetastet behalten.


    2)
    Familieneinkommen:
    Wenn die Familie dieses Hauskomplexes aus 4 Mitgliedern / -bewohnern besteht, stellt sich die Frage nach der Tätigkeit und dem Einkommen jedes Einzelnen. Sind die Kinder in Ausbildung oder studieren sie vielleicht und erhalten Vergütung oder Bafög, so dass sie bei der Berechnung herausfallen (aber sie dennoch bei der Wohnbelastung einbezogen würden)? Oder trifft auf sie nichts von alledem zu und der Fam.Vater erhält für sie noch das staatliche Kindergeld? Das würde als Einnahme gewertet werden, also 2 x 164 € Einnahme. Und daneben müßten die Zwei sich natürlich dann jetzt auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, also die Bereitschaft zeigen, sich vermitteln zu lassen.


    Man könnte aber auch darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoller wäre, wenn die Kinder bei Opa wohnen/gemeldet sind. Die Kosten für das bewohnte Eigenheim werden nämlich durch alle Haushaltsmitglieder geteilt, und wenn die beiden Kinder Bafög oder Ausbildungsvergütung haben, erhält der Fam.Vater nur 2/4tel des errechneten Betrages, weil die beiden Kinder dann den eigenen Anteil selbst bestreiten müssen.


    Allerdings wird eine Belastung in der Höhe, wie hier angegeben, sicher nicht berücksichtigt werden können. Die zu berücksichtigende Belastung, die das Amt übernimmt, errechnet sich ja aus Zinsen (Tilgung nicht) und Nebenkosten und wird gewährt in etwa in der Höhe, die eine vergleichbarende Mietwohnung für die Familie kosten würde.


    3)
    Wohnt der Opa durch sein lebenslanges Wohnrecht unentgeltlich in dem zweiten Hausteil, oder hat der Fam.Vater, der demnächst H IV beantragen muß, durch den Opa eine Einnahme? Auch das prüft das Amt durch Einsichtnahme in die notariellen Urkunden bzw. den Grundbuchauszug.


    4)
    Wie genau es sich mit dem lebenslangen Wohnrecht verhält, weiß ich nicht, könnte mir jedoch folgendes vorstellen:
    - Das Grundstück müßte grundbuchmäßig geteilt werden. Der von der Familie bewohnte Teil ist dann unantastbar, weil unter 130 qm Wohnfläche. Der andere Teil muß verwertet, also verkauft werden, sozusagen Haus mitsamt (sorry) Opa. Das heißt, man müßte sich "bemühen", (was aber nicht funktionieren wird), einen Käufer zu finden, der das Wohnrecht im notariellen Kaufvertrag als eine in Abt. II eingetragene Belastung mit übernimmt. Hierbei wäre aber zu prüfen, ob es - wie zuvor angesprochen -, ein kostenloses Wohnrecht ist. Vermutlich wird solange dann eine etwa zugesprochene H IV-Leistung als Darlehen gelten.


    Aber wie gesagt, das Ganze ist komplex und es tauchen Fragen auf.
    Vielleicht hilft euch das ein klein wenig weiter. Gruß. Lirafe

    Hallo gluehwürmchen,


    also ich kann mir Verschiedenes nicht wirklich vorstellen, wie beispielsweise, dass er erst einen 1€-Job annehmen muß, bevor er Anträge erhält; gibt es "Vorab-Sanktionen"? Und wenn dem so ist, warum nimmt er den nicht erst einmal an?


    Die Formulare zur Beantragung H IV erhält man ganz einfach entweder im Internet, dort lassen sie sich herunterladen und man kann sie ausdrucken, oder man ruft eine dieser Hot-Lines an, die einem diese Formulare übersenden. An erster Stelle steht nämlich die Antragstellung und ab dem Zeitpunkt wird gerechnet. Schulden interessieren nicht - und natürlich wäre es gut, seine Frau würde sich polizeilich ummelden oder ein Scheidungsantrag wird gestellt. Einfach nur so etwas schriftlich aufzusetzen, wird sicherlich nicht ausreichend sein; das könnte jeder.

    Hallo Peteris,


    also wie schon von Kitty geantwortet wurde: Lastenzuschuß (bei Mietwohnungen heißt das Wohngeld) werdet ihr sicher erhalten. Ich könnte mir aber auch vorsellen, dass ihr einen Differenzbetrag Hartz IV zu eurem vorhandenen Einkommen bekommt. Jeder Erwachsene erhält einen Regelsatz-Betrag (den weiß ich bei Verheirateten nicht genau), aber so um 340 ca. ist der; und je Kind unter 14 auch noch einmal 211 Euro. Mithin seid ihr schon alleine mit diesen Regelsätzen bei einem Mindestbedarf der eure Einnahmen übersteigt. Dazu kommen noch die Belastungen für das Haus, also die Nebenkosten (Grundsteuern, Müllgebühren, Schornsteinfeger, Wasser etc.) und, wenn das Haus noch nicht abbezahlt ist, auch die Zinsbelastung für den jeweiligen Monat. Diese Summen ergeben euren "Bedarf", dem eure Einnahmen (Rente, Kindergeld) gegengerechnet werden. Und den Differenzbetrag erhaltet ihr dann vom Amt. (Ggf. kommen dann auch noch Kosten für Klassenfahrten der Kinder, für die aber jeweils Extra-Antragstellung erforderlich ist, dazu) und auch die Befreiung von den Gebühren der GEZ.


    Das Haus, sofern es nicht eine Wohnfläche von 130 qm und eine Grundstücksgröße von 1000 qm überschreitet, müßt ihr nicht verkaufen. Allerdings müssen bei Antragstellung alle Unterlagen, die euer Haus betreffen, vorgelegt werden, aber das ist nur bei der allerersten Antragstellung der Fall.


    Wohngeld bzw. in eurem Fall: Lastenzuschuss: Den erhaltet ihr mit Sicherheit. Ich würde aber rein rechnerisch überlegen, was für euch am besten ist, sowohl vom finanziellen Aspekt her gesehen, als auch vom formalen, denn Wohngeld bzw. Lastenzuschuss zu beantragen ist um ein Vielfaches unkomplizierter und weniger stressig. Falls nämlich deine Ehefrau "Hausfrau" ist, müßte sie sich im Falle einer Hartz IV-Beantragung dem Arbeitsmarkt ständig zur Verfügung stellen und bei Nichtbeachtung oder Bewerbung etc. mit Sanktionen rechnen. Beim Wohngeld / Lastenzuschuss ist das nicht der Fall.
    Gruß. lirafe

    Hallo Demi,
    zunächst würde ich als Sofortmaßnahme einen H IV-Antrag stellen, denn du bekommst sicherlich Differenz H IV zu dem, was du an Einnahmen hast zur Zeit. Einnahmen sind dann also derzeit dein Gehalt und das staatliche Kindergeld. Du erhälst sicherlich einen Teil Miete und die beiden Mindestsätze für dein Kind und dich, Alleinerziehenden-Zuschlag und m.E. auch eine Aufwandspauschale, weil du berufstätig bist. Davon wird das abgezogen, was Einnahme ist, und wie gesagt - die Differenz bekommst du.


    Parallel dazu wäre es gut, wenn du vor Ort beim Amt direkt klärst, wo und was für eine Wohnung du dir nehmen kannst und dafür die Kostenübernahme erhälst. Dann ändern sich die Zahlen etwas. Ich würde bei der Wohnungssuche berücksichtigen und überlegen, wie lange dein "Großer" noch bei euch sein wird, damit ihr jetzt nicht umzieht und in absehbarer Zeit wieder umziehen müsst, weil die Wohnung für euch beide dann noch dort Wohnenden dann schon wieder als zu groß angesehen wird.

    Hallo Jacky, vielleicht könnt ihr das untereinander ja genauso händeln, wie man es tut, wenn man in einem Autohaus ein neues Auto kaufen würde. Dein Vater kauft und ihr schließt einen privaten Darlehensvertrag ab, also dass du monatlich einen Betrag X an ihn zurückzahlen "mußt". Dann ist der Wagen wenigstens auf dich weiterversichert und du steigst versicherungstechnisch nicht nach und nach wieder und hast dadurch irgendwann wieder andere dumme Kosten. Bis zu dem Zeitpunkt der Abzahlung (der natürlich, weil du nicht viel aufbringen kannst monatlich) in weite Ferne rückt und das Auto bis dahin an Wert verloren hat, bleibt dein Vater im Kfz-Brief eingetragen. Aber wie gesagt. Du steigst sonst ungewollt wieder prozentual kostenmäßig. Und ehrlich gesagt, falls überhaupt möglich durch Vereinbarung einer Restzahlung mit dem Autohaus in etwa einem Jahr: Ich würde den alten Wagen schleunigst auf ihn ummelden und dann eben ein Jahr stehen lassen oder jemandem solange leihen. Da gibt es immer Bedarf und nach dem Jahr die Restzahlung vornehmen.

    Wenn ich das hier so lese, tauchen bei mir zwei Fragen auf zu diesem Thema (habe leider keine Antwort auf deine):


    1) Meine Tochter ist Allergikerin, ist lebensmittelmäßig total eingeschränkt deswegen und hat nu auch noch eine Lactoseunverträglichkeit. Sämtliche Milchprodukte, die es normal gibt, verträgt sie nicht. Die -LC1-Produkte sind selten und echt teuer. Ich kann sie doch nicht auch noch ohne diese Mittel ernähren, wo sie im übrigen schon sehr eingeschränkt ist, also mit normaler Mischkost wäre da kaum etwas zu löten.
    2) Gibt es diesen Zuschuss nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige? Dann kann ich mir den Antrag, für den ich gerade das Attest der Ärztin erhalten habe, sparen?!

    Hallo Jomi,
    ich denke nicht, dass du mit deiner Mutter in einer BG wohnst, sondern das als HG zählen müßte, weil sie doch eigenes Einkommen hat. Vergleichsweise ist es so, dass mein Sohn Bafög bekommt. Auch er fällt komplett aus der Berechnung raus, zählt aber zur HG, so dass sie dennoch die Miete auch auf ihn umrechnen und mir nur den dann verbleibenden Differenzbetrag zahlen. Also genau: Wir sind Drei. die Miete wird gedrittelt und davon bekommen wir zwei Drittel, weil das dritte Drittel auf ihn fällt.


    Damit dürfte sich dann evtl. auch gleich deine zweite Frage beantwortet haben, denn ich gehe mal davon aus, dass die bei euch die Miete halbieren und du die Hälfte erhälst. Rein rechnerisch geht das zwar nicht im ersten Moment auf (scheinbar), da ihr aber eigentlich eine zu große Wohnung bewohnt zu zweit, haben die vermutlich denjenigen Betrag zugrunde gelegt, der für euch max. angemessen wäre. Also zulässige qm-Zahl und zulässigen qm-Preis. Davon dann die Hälfte entfällt auf dich und das bekommst du. Guck mal unter diesem Gesichtspunkt den Bescheid genauer an. Gruß. lirafe

    Hallo an alle, habe in euren Beiträgen betreffend das staatliche Kindergeld den Begriff "Abzweigungsantrag" gelesen. Mein Sohn ist gerade ausgezogen und das Kindergeld für ihn wird mir nach wie vor als Einkommen angerechnet, obwohl ich das natürlich an ihn weiterleite. Hilft so ein Abzweigungsantrag, dies zu ändern, und wenn ja, wo stellt man den?