Beiträge von Danielo

    dann braucht man lediglich eine gute ausrede, wo das vermögen abgelbieben ist. mach dir mal keine sorgen, du bekommst dann recht bald einen anhörungsbogen in dem du zu einer stellungsnahme aufgefordert wirst und dann auch die kontoauszüge für die 3 jahre rückwirkend vorlegen musst. die ausrede, dass du diese nicht mehr hast, zieht übrigens nicht, denn die banken müssen vom gesetzgeber her, natürlich gegen eine saftige gebühr, kontoauszüge bis zu 10 jahre rückwirkend erstellen.

    das ist nun was anderes. da der schwiegervater gegenwärtig im hartz4-bezug steht, wird das geld von euch als einkommen gewertet, ohne wenn und aber.

    das ist ein kardinalfehler gewesen, denn das wird die arge als schenkung auslegen und dementsprechend als einkommen anrechnen. mein tipp ist das ganze sofort rückgängig zumachen.


    per auszug aus dem grungbuch werden die von der arge spätestens im nächsten jahr darauf stoßen.

    eigentlich ist die warendmiete der entscheidende faktor, dann die quadratmeterzahl. die anzahl der zimmer ist nicht zwingend relevant. zudem ist es durchaus zumutbar, dass sich die kinder sich ein zimmer teilen.

    quatsch die antwort. jeder deutsche staatsbürger hat anspruch auf Grundsicherung, sofern er sich in deutschland permanent in deutschland aufhält


    zunächst brauchst du eine meldeadresse und dann musst du dich bei der zuständigen arge melden und die entsprechenden anträge stellen. und auch bei der kindergeldkasse einen antrag stellen,

    als u25 hast du eigentlich keinen anspruch auf erstattung der unterkunftskosten. wozu hat man denn eltern?
    und wenn die arge ein auge zudrückt, aber mit einer Warmendierte von 670 euro müssen im schnitt 4-5 personen auskommen.
    aber träume mal weiter in deiner glücksseligkeit, die realität wird dich schneller einholen, als es du dir zur zeit vorstellen kannst.

    das zufluss oder in diesem fall abflussprinzip ist entscheident. leider haben die leute von der arge recht, dir steht nichts zu. hättest du dich bei der arge gemeldet, wenn statt einer nachzahlung ein guthaben von der heizkostenabrechnung rausgekommen wäre?

    falsch, was benson da schreibt. richtig ist das hier.


    Die bei Inkrafttreten der Hartz IV Gesetze ursprünglich vorgesehene Regelung zum Zuverdienst wurde im Oktober 2005 zu Gunsten der Leistungsbezieher geändert.


    Seit dem gilt ein anrechnungsfreier Grundfreibetrag von € 100 vom Bruttoverdienst. In diesem Freibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale ( € 15,33), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (€ 30) und Fahrtkosten.


    Von dem über diesen Grundfreibetrag hinausgehenden Nebeneinkommen sind 20% von € 101 bis € 799 anrechnungsfrei. Zwischen € 800 und € 1.200 (€ 1.500 für Bedürftige mit Kind) sind 10% des Einkommens anrechnungsfrei.

    wahrscheinlich hapert es trotz deutschem pass mit der deutschen sprache und schrift. also muss er natürlich an dem kurs teilnehmen, und zwar so oft er in der woche stattfindet. warum auch nicht, er sollte doch genug zeit dafür haben.

    Richtgrößen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gelten fort


    Das Bundessozialgericht stellt bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) ab.


    Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist. Bei Einzelpersonen ist demnach eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen.Für Hausgrundstücke mit nur einer Wohnung stellt § 39 WobauG auf eine Fläche von maximal 130 qm ab. Das Bundessozialgericht musste sich im entschiedenen Fall jedoch nicht dazu äußern, inwiefern auch hier Abschläge vorzunehmen sind. Es ist deshalb bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch eine Einzelperson auf 130 qm wohnen kann, wie es die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur regeln. Im Übrigen gehen die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur bei einer Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich von einer angemessen Grundstücksfläche aus.