Beiträge von PetrasBester

    es geht nicht vorwärts....mag sein. Aber um die Bearbeitung vorwärts zu treiben, bedarf es auch der Mitwirkung des Antragstellers.
    Ich greife aus deinem Bericht mal folgendes auf "gescheiterte Selbständigkeit".
    Nach deinen Ausführungen und der Vorgehensweise vermutet der Träger der Grundsicherung ein "verstecktes" Vermögen, woraus sich schnell ein möglicher Leistungsmißbrauch ableiten lässt.
    Du kannst zum konkreten Fall zwar gerne und jederzeit einen Anwalt zu Rate ziehen. Wenn du großes Pech hast, wird deine Klage gar nicht erst zugelassen.
    Ich gebe dir auch gleich eine kurze Begründung aus meiner Sicht.
    Das SGB II ist eine Art Bibel der ARGEn und Jobcenter. Gewisse Gesetzmäßigkeiten, die ein Bürger hat können beim Leistungsbezug durchaus außer Kraft gesetzt werden. Mehr, denn je zählt zum jetzigen Stand der Dinge die schnellstens mögliche Beendigung des Leistungsbezuges.


    Auszug § 6 SGB II
    "...Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten."


    § 15 a SGB II
    "Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden."


    Alleinig durch diese Rechtsvorschriften ist die Vorgehensweise deines Sachbearbeiters geregelt und begründet. Der hier aufgeführte § 15 a beinhaltet das sog. Sofortangebot. D.h. daß den Weisungen durchaus unverzüglich Folge zu leisten ist, ansonsten gibt man dem Leistungsträger relativ schnell einen Anlaß für eine mögliche Sanktion, was wiederum bedeutet, daß der Leistungsbezug unter Umständen sofort gekürzt bzw. vollständig eingestellt wird.
    Mit dem Datenschutz und dergleichen brauchst du den Sachbearbeitern gar nicht erst zu kommen. Da wirst du wohl kaum auf Verständnis stoßen.
    Wie du ja sicherlich schon mitbekommen hast, musst du bei der Antragstellung deine Steuernummer und -ID hinterlassen. Anhand dieser Daten kann dann relativ schnell nachvollzogen werden, wann du wieviel vom Finanzamt zurück erhalten hast und das Ganze funktioniert bis zu 10 Jahren rückwirkend. Und was dem Ganzen noch die besondere Würze gibt, die Finanzämter sind zur Auskunft verpflichtet. Ja es gibt tatsächlich diese oder jene Leistung vom Amt. Aber wo es Leistung gibt, gibt es auch Leistungsmißbrauch.

    nehmen wir doch dein Problem mal bischen auseinander.
    Familienvater, 3 Kinder, kranke Frau, zu langer Arbeitsweg, 3 Schichten


    Es mag sein, daß 21 km Arbeitsweg - normale Strecke, durchaus viel sind. Aber wie du diesen Weg zur Arbeit auf dich nimmst und damit zurecht kommst ist letztlich stoffwechselendproduktegal.
    Die einfachste Lösung wäre, dich krankschreiben zu lassen. OK...aber selbst da kann man sich unter Umständen die Kündigung einfangen, besonders dann, wenn man sich noch in der Probezeit befindet.
    Du kannst dir aber unter Umständen vom Arzt einen Pflegeschein ausstellen lassen bei Pflege der Kinder. Die Lohnausfallkosten übernimmt in diesem Falle die Krankenkasse, allerdings für höchstens 20 Tage im Jahr.
    Es gibt allerdings in solchen Fällen auch noch eine andere Lösung, den sog. famielenentlastenden Dienst. D.H. dir wird auf Antrag eine Hauswirtschafterin oder Familienpflegerin zugeteilt, die sich um die Kinder kümmert, während du zur Arbeit gehst. Die Kosten übernimmt ebenfalls die Krankenkasse.
    Frag aber bitte nicht, wie das genau funktioniert. Ich weiß lediglich, daß z.B. AWO und Caritas solche Dienste anbieten. Ich glaube aber, daß dir damit am ehesten geholfen wäre.
    Bei Pflege von Kindern besteht keinerlei Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Also es besteht ein Unterschied zwischen Kind krank und selbst krank.
    Also ist deine eingefangene Abmahnung durchaus gerechtfertigt und nachvollziehbar.

    schau doch mal, ob dir dieser Beitrag evtl. hilft


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/sanktionen0344e198dc06c5b01.php


    Ich glaube, vor gar nicht so langer Zeit mal irgendwo erlesen zu haben, daß Sanktionen innerhalb einer BG nur dem jenigen auferlegbar und zu vollstrecken sind, der sie verursacht hat.
    Leben Minderjährige in der BG sollte man es durchaus auf einen Widerspruch gegen die Sanktion ankommen lassen und in jedem Falle eine aufschiebende Wirkung erzwingen.
    Was 100% Kürzung bedeutet, dürfte ja bekannt sein. Existenzbedrohung usw.

    Ich habe in den Monaten August/September 2009 gearbeitet und wie fast jeder andere natürlich auch Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt.
    Im September 2009 bin ich arbeitsunfähig erkrankt und beziehe seitdem Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse + einen geringen Aufstockungsbetrag von der ARGE. Mein Arbeitsverhältniswurde während meiner Krankschreibung innerhalb der Probezeit gekündigt. Folglich besteht kein Anspruch auf ALG.
    In der Bedarfsgemeinschaft leben noch meine Partnerin und mein Sohn, die ebenfalls Aufstockungsbeträge der ARGE erhalten.
    Nun hat mich die ARGE an meine Mitwirkungspflicht erinnert und ich solle doch für das Jahr 2009 eine Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Im Falle, ich käme der Mitwirkungspflicht nicht nach, würde die Leistung für diesen Zeitraum um den vollen Betrag gekürzt.
    Ich denke an das Jahr 2005 zurück, als ich für das volle Jahr ca. 70 Euro vom Finanzamt rückerstattet bekam.
    In den Folgejahren habe ich dann auf die Einreichung der Einkommenssteuererklärung verzichtet, weil der Aufwand meines Erachtens wesentlich höher ist, als das erzielte Ergebnis.
    Kann mich die ARGE nun zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichten? Und darf die Leistung um volle 100% gekürzt werden, im Falle, ich komme der Verpflichtung nicht nach?