Die gemäß § 13 SGB II erlassene Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen
und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)
bestimmte sowohl in der alten Fassung [BGBl. I, 2004, Nr. 55, S.
2622/2623] in § 3 Nr. 1 wie auch in der neuen Fassung [BGBl. I, 2005,
Nr. 51, S. 2499/2500] in § 3 Abs. 1 Nr. 1:
„Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger
und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese
nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe
von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die
nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
Der Bezug auf § 11 SGB II ließe zunächst vermuten,
daß damit nur Versicherungen bezüglich Krankheit, Pflege und Rente
gemeint seien, es wird aber allgemein unterstellt, daß damit wie schon
bei der alten Sozialhilfe (BSHG) auch Versicherungen wie eine
Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung gemeint seien, weil
diese ja Kostenrisiken abdecken und für die Betroffenen sinnvoll seien.
Ob die Betroffenen eine solche Versicherung besitzen
oder abschließen oder nicht, darüber sagt die Rechtsnorm nichts; die
Pauschale ist den Berechtigten in jedem Falle zu gewähren.