also wenn du denkst, du kannst deiner tochter nebst enkelkind die halbe wohnung zum bei euch im landkreis gültigen höchstsatz für zwei personen vermieten, dann liegst du aber falsch. bei der berechnung der kosten der unterkunft wird die derzeit aktuelle miete genommen und durch zwei geteilt. da ist also nichts mit einer untervermietung für 330 € wenn die tatsächliche miete 425 euro ist.
klappt also nicht mit dem sich reich rechnen.:(
Beiträge von lacki
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mietzuschuss als hartz4 oder vom wohngeldamt? wenn als hartz4, dann ist es zu spät.
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na mit dem rentenbescheid, sobald er vorliegt, zum grundsicherungsamt und einen antrag stellen. vorher nützt es nichts, da keiner weiss, wie hoch die rente ausfallen wird.
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nee, du kannst dein geld verballern wo du willst.
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Zitat
und alles andere ist auf den selben Mann bezogen...
na dann ist ja gut. also der sohn spielt sicher keine rolle. er ist ja sicher bei der mutter gemeldet.
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ja, aber zu den kosten der unterkunft gehören auch die heizkosten. die muss das amt, sofern angemessen, auch bezahlen.
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im prinzip hat man 50 euro im Jahr freibetrag. aber entscheident ist ja auch der zeitpunkt des zuflusses. daran wird es bei dir wohl liegen, dass du nur 30 euro von den 120 einbehalten darfst. am besten ist ein tagesgeldkonto, bei dem die zinsen monatlich gut geschrieben werden. da hat man dann im monat 10 euro frei, also 120 im Jahr. Kommen die zinsen jährlich oder halbjährlich, gibt es abzüge. dann bleibt es bei 50 euro freibetrag im jahr.
aber scheint bei dir auch egal zu sein, wenn du nicht rechtzeitig einspruch erhoben hast, dann ist es musst du nun zurück zahlen. -
erstmal nichts, denn ihr könnt 12 monate einen auf wohngemeinschaft machen, sofern keine kinder bei euch im haushalt leben. lediglich die hälfte der miete muss er übernehmen.
p.s. habe mir gerade mal deine anderen anfragen durchgelesen, das ist ja nun schon der dritte versuch, in den letzten 10 monaten mit jemanden zusammen zuziehen!
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Zitat
Der übersteigende Betrag von 4.000 EUR wird dem sonstigen Vermögen zugerechnet."
genau das ist eben nicht der fall. freibetrag für aut und altersabhängige Barvermögen sind nicht zu vermengen.
ZitatNa Du engagierst Dich ja ganz schön für den Pkw Deines Nachbarn
er ist es selber, da sich da einen clou ausgedacht hat und nun bei der arge eine bauchlandung gemacht hat.
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Zitat
Da wurden halt schon der Dinge viele gedreht
genau das ist in diesem fall der springende punkt. ein darlehen von 11000 euro für jemand der 359 € zum leben hat.
und richtig ist, dass man die freibeträge für vermögen und einem auto definitiv nicht zusammen addieren kann. -
ist aber mal wieder interessant zu lesen:
ZitatMein Nachbar ist 34 Jahre alt und bezieht seit 3 Jahren ALG2.....Er hat ein Fahrzeug im Wert von 11.000 EUR gekauft.
da sage mir noch einer, den Hartz4-Empfängern geht es schlecht.
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das ist quatsch, wenn eine wohnung vom amt genehmigt wurde, dann darf sie das kosten, was in dem landkreis erlaubt ist. auf keinen fall ist das altersabhängig.
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bei alg2 gibt es keine obergrenze bezüglich der arbeitszeit
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nee, kitty hat recht. bei 400 euro-jobs hbent ausbildung, maßnahmen und qualifizierung vorrang.
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kontoverbindungen oder kreditkarten musst du nicht melden, aber evt. zinsen darauf. allerdings kommt die arge schon von allein darauf. was nun mehr oder weniger gebühren hat weiß ich nicht.
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alles Quatsch! solange es keinen titel gibt oder gab, brauch er auch nichts nachzahlen! wie wäre denn ein derartiger fall nach 10 oder 15 jahren zu bewerten. erst wenn ein gericht oder ein jugendamt eine entsprechende forderung aufstellt muss er zahlen. das ist definitiv so!
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Zitat
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die ARGE die anrechnen würde.
machen sie aber.
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richtig, Gawain! ein Urteil des Landessozialgerichtes in NRW ist definitiv nicht bindend für andere Bundesländer. nur wenn das Bundessozialgericht ein entsprechendes Urteil fällt, so muss nicht nur der gesetzgeber, also die bundesregierung agieren, auch die argen bundesweit sollten in erwartung einer gesetzesänderung entsprechend entscheiden.
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ist eigentlich wenig glaubhaft und unüblich!