Beiträge von charly599

    Wenn deine Freundin ein Haus kaufen will wird das Amt genauer hinschauen da sich die Frage stellt woher sie das Geld dafür hat.Sollte sie dafür einen Kredit brauchen kann ich dir gleich sagen stehen ihre Chancen schlecht denn die Bank möchte Sicherheiten die sie nicht geben kann ohne Arbeit und mit ALG2 Bezug.Woher will sie dann die Raten zurückzahlen.Nur alleine mit deinen Leistungen wird dies kaum gehen.Was ich auch nicht verstehe ist sie nun deine Freundin oder deine Ex.Alles etwas komisch.


    Und sollte kein Kredit benötigt werden, wird wohl der begründete Verdacht eines bisherigen Leistungsbetruges aufkommen.

    Zu 1. Du mußt zu dem Amt gehen welches für Deinen momentanen Wohnbereich zuständig ist.Also wo Du polizeilich gemeldet bist.
    Zu 2. Deinen Anspruch kannst Du mit einem Rechner für ALG I oder II in etwa errechnen. Übrigens wenn Du selbst kündigst bekommst Du ein viertel Jahr Sperre, also keine Leistungen.
    Zu 3. Bei ALG I müssen die Wohnkosten aus den Leistungen bezahlt werden. Bei ALG II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung ( KDU ) im angemessenen Rahmen zusätzlich zu den Regelleistungen übernommen.
    Zu 4. Die Kosten für die Wohnung müssen angemessen sein und richten sich nach dem örtlichen Mietspiegel bzw. der
    Mietstufe.
    Zu 5. Die Wohnfläche ist eigendlich nicht entscheident solange die Grundmiete "angemessen" ist. Die Faustregel sagt aber bei 2 Personen ca. 60 qm. Beachte hierbei, dass Du mit Deiner Freundin in einer Bedarfsgemeineschaft leben mußt. Ansonsten trifft für Dich alles nur als Einzelperson zu. Auch dann wenn ihr in einer WG wohnt aber Euch keine eheähnliche Gemeinschaft o.ä. unterstellt werden kann.
    Zu 6. Wie oben schon geschrieben um nach der Kündigung sofort Leistungen zu erhalten mußt Du vom Arbeitgeber gekündigt werden. Selber kündigen bedeutet ein viertel Jahr keine Leistungen.
    Zu 7. siehe Pkt. 6
    Zu 8. Siehe Pkt. 2
    Zu 9. Die Agentur für Arbeit übernimmt nur dann die Umzugskosten wenn Du wegen neuer Arbeit umziehen mußt. Die ARGE übernimmt die Kosten in der Regel dann, wenn Du zur Kostensenkung Deiner KDU umziehst oder auch wegen neuer Arbeit etc. umziehen willst. Beides mußt Du beantragen und muß mit Deinem Sachbearbeiter im Vorfeld abgeklärt werden.
    Zu 10. Durch die ARGE können auf Antrag die Kosten für die Erstausstattung übernommen werden. Es gibnt aber auch die Möglichkeit eines Darlehens von der ARGE. ( Wenn gar nichts geht dann Sozialamt kontaktieren )


    Übrigens trifft die 25er Reglung mit dem Zurückziehen zu den Eltern nicht zu, wenn die Wohnung in welcher Du jetzt wohnst ganz normal durch Deinen Arbeitgeber an Dich vermietet wurde. Die Regelung betrifft nur unter 25 jährige Bezieher von Erstwohnungen.

    danke für die antwort.


    ich habe mir den bogen angeschaut und so richtig schlau bin ich immer noch nicht. ich führe einen selbstständigen haushalt und kriege sonst keine weiteren unterstützungen.


    ich würde den bogen komplett verneinen und könnte auch gar keine personen benennen.


    Macht doch nix wenn in Anlage HG alles mit NEIN beantwortet wird. Antrag stellen und abwarten.
    Übrigens Leistung zum Mehrbedarf liegen nicht im Ermessen der ARGE sondern sind ein Rechtsanspruch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


    Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf


    Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind. Es bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen für Mehrbedarf nicht im Ermessen der jeweiligen ARGE liegen, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Ferner muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.

    Habe ich vor mir eine eigene Existenz auf zubauen, sollte mich mein erster Gang zur IHK führen(gerade bei Einzelunternehmen zu empfehlen). Es besteht hier die Möglichkeit, an einem Existenzgründerseminar teilzunehmen. Nach absolvieren eines solchen, kann man die Fördermittel durch der ERP beantragen und in Anspruch nehmen.
    Vor allem diesen Schritt mit der ARGE absprechen. Es gibt hier nämlich Möglichkeiten der Förderungen bis zu einem Jahr. Dies ist gerade bei Neugründung einer Selbstständigkeit vorteilhaft, da nicht gleich von Anfang an „ das große Einkommen „ zu erzielen ist.

    Hallo ...
    Ich habe Aussicht auf einen 400 €-Job. Ich habe 2 kleine Kinder, bin alleinstehend und beziehe Hartz 4. Wie ist das eigentlich, wenn die Kinder krank werden? Ich würde 3-4 Tage die Woche arbeiten gehen. So wie ich informiert wurde, braucht weder Arbeitgeber noch die Krankenkasse zahlen, wenn die Kinder krank werden. Wie soll ich dann leben in dem Monat? Zahlt das Amt dann wieder mehr? Also so als hätte ich diesen 400 € Job nicht?
    Würde mich über Auskunft freuen.
    Danke!


    Kitty hat Dir die Frage schon richtig beantwortet. Nicht vergessen auch bei "kindkrank" Krankenschein zur ARGE

    Noch nicht geschieden ? schlechte Karten.
    schon geschieden gilt folgendes : "haben Sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart, kann grds jeder geschiedener Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des Grundstückes verlangen, §§ 749,753 BGB ff oder auch die Teilungsversteigerung nach ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) verlangen.


    Die Zwangsversteigerung nach ZVG kann aber nach § 180 III ZVG eingestellt werden, wenn dies das Wohl gemeischaftlicher Kinder erheblich gefährden würde."

    Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden ?


    Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erreicht haben, also auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dabei sind sowohl die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Das Kind trifft allgemein die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Ein so genanntes „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht finanzieren.


    Im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ausbildungsabschluss in einem Beruf. Was aber, wenn das Kind nach Abitur und Lehre noch ein Studium anhängen möchte? Auch in derartigen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.


    Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, müssen durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen.


    Wenn Vater bisher nicht gezahlt dann hoffentlich schon vollstreckbaren Titel bei Gericht erwirkt.

    du weist schon das du damit das geld verfälscht und somit ungültig machst ja? naja anscheinend hast du es ja dicke:rolleyes:


    Stimmt so nicht ( oder nicht mehr ) auf den alten D-Mark Scheinen stand dies noch drauf. Heute ist es in Deutschland so, dass durch Beschriften eines Geldscheines dieser deshalb nicht
    an Wert verliert. Bei den Euroscheinen wurde tunlichst darauf geachtet, dass keine Portraits irgendwelcher Perönlichkeiten aufgedruckt werden um solche durch Aufschriften zu diskreditieren. In England musst Du beim vorsätzlichen Beschädigen oder gar Verbrennen von Banknoten noch mit empfindlichen Strafen rechnen. Bei uns kannst Du wenn Du möchtest damit die Heizung betreiben.

    Die möglichen Leistungskürzungen werden im § 31 SGB II geregelt ( siehe hier : http://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html ) . Bei einem ersten Pflichtverstoß ist eine Kürzung von 30% für die Dauer von max. 3 Monaten möglich. Wenn Dir die ARGE 60% Prozent Leistungen kürzt, muss demnach eine wiederholte Pflichtverletzung also mindestens zweimalig vorliegen. Gegen eine gerechtfertigte Leistungskürzung Fallen mir keine Möglichkeiten ein, was Du dagegen unternehmen könntet. Es bliebe Dir vermutlich nur der Versuch ein Darlehen von der ARGE zu erhalten um Deine Fixkosten wie Miete etc. zu zahlen. Eventuell auch Lebensmittelgutscheine um nicht zu verhungern.
    Ist es jedoch ein einmaliger Verstoß sofort widersprechen da nur Kürzung von 30% möglich.

    Erst einmal werden Deine Eltern in die Pflicht genommen, da diese bis Du eine 1.Ausbildung abgeschlossen hast, für Dich Unterhaltspflichtig sind. Deine Pflicht besteht darin eine erste Ausbildung schnellstmöglich zu beginnen und abzuschließen. ( allerdings wird Dir hierbei für einen gewissen Zeitraum eine „ Orientierungsphase „ zugestanden ). Sollten allerdings Deine Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage sein den Unterhalt aufzubringen, dann trifft das zu was lirafe schon gesagt hat. Du kannst einen Antrag auf ALG II stellen und musst Dich bis zum Beginn des Studiums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

    Also für mich erscheinen die Kosten für Unterkunft und Heizung für eine 9 köpfige Bedarfsgemeinschaft immer noch moderat.
    Aber Hilfe bekommst Du bundesweit bei der AWO ( Arbeiterwohlfahrt ) und bei verschiedenen diakonischen Einrichtungen. Musst Du mal schauen was für Dich an Deinem Wohnort günstiger ist.
    Sollte es Dir finanziell möglich sein jährlich einen Beitrag aufzubringen, würde ich Dir sogar empfehlen Mitglied bei der AWO zu werden. In dem Fall erhältst Du nicht nur Beratung ( diese ist übrigens immer kostenlos ) sondern man wird für Dich tätig. Es wird der Schriftverkehr mit dem Leistungsträger übernommen und man vertritt Dich auch bei den Sozialgerichten durch alle Instanzen und man muss sich keine Gedanken mehr um rechtlichen Beistand machen.
    Auf Deine Anwaltsfrage: Ein kostenloser Anwalt für Beratung steht Dir nicht zu. Allerdings kannst Du, wenn Du Forderungen Deinerseits gerichtlich durchsetzen möchtest bei Gericht einen Beratungsschein beantragen. Hat Deine Klage Aussicht auf Erfolg bekommst Du diesen auch.
    Mit dem Beratungsschein kann man sich dann einen Anwalt nehmen der einen bei Gericht vertritt.

    Hi Rene
    habe Dir hier einmam die Chekliste für Hartz IV Umzug rausgesucht



    Umzug mit Hartz IV


    Auch Bezieher von Hartz 4 sind häufig gezwungen, den Wohnort zu wechseln. Die für viele entscheidende Frage ist dabei nur: Übernimmt die ARGE die Umzugskosten?
    Umziehen trotz Hartz 4?


    Vorab: Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, Sie dürfen also umziehen, wann immer Sie wollen - auch mit Hartz 4. Haben Sie eine schriftliche Zusage der ARGE bezüglich der Mietkostenübernahme, und ist auch die Angemessenheit schriftlich bescheinigt, so ist die ARGE an diese Zusage gebunden und muss den Umzug erlauben.
    Das Amt muss bei einem nicht notwendigen Umzug allerdings keine mit dem Umzug verbundenen Kosten zahlen und es muss nur die bisher zu zahlende Miete tragen. Wer als Bezieher von Hartz 4 also ohne den Segen der ARGE umzieht, muss die Wechselkosten möglicherweise selbst tragen: Umzugskosten, Kosten für die Renovierung, Kaution etc. Letztendlich sollte der Umzug in diesem Fall für die ARGE kostenneutral sein - es werden max. die vorherigen Kosten der Unterkunft, keine Umzugskostenbeilhilfe und auch kein Darlehen für Kaution gewährt.
    Hartz-4-Empfängern steht es natürlich frei, den Umzug und alle damit verbundenen Kosten selber zu tragen. Dann allerdings stellt sich dem Amt die Frage, wieso Sie sich einen Umzug leisten können. Hier sollte man also Vorsicht walten lassen!


    Vor Umzug, Kündigung der alten Wohnung und Unterzeichnung des neuen Mietvertrages sollten Sie immer mit dem Amt geklärt haben, ob in der neuen Wohnung auch alle Kosten übernommen werden! Wechseln Sie beispielsweise die Stadt, so erkundigen Sie sich vorab über die dort geltenden genehmigten Miethöhen. Zuständig in Bezug auf Anfragen ist allerdings immer die für Sie aktuell zuständige ARGE in Ihrer Stadt.
    Hartz-4-Umzug: was braucht die ARGE?


    Optimal ist folgende Reihenfolge, wenn das Amt den Umzug tragen soll :


    1. die alte ARGE muss der Notwendigkeit des Umzugs zustimmen
    2. die neue ARGE sollte bestenfalls Angemessenheit der neuen Wohnung VOR Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennen, wenn das nicht möglich ist, sollte die Wohnung wenigstens den Angemessenheitskriterien der neuen ARGE entsprechen
    3. die alte ARGE muss sich zu Umzugskosten und allen damit verbundenen Aufwendungen äußern
    4. die neue ARGE muss sich zur evtl. anfallenden Mietkaution äußern. Hier gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit, einen Kautionsschutzbrief bei der R+V Versicherung zu beantragen, so dass die Mietkaution gespart werden kann.


    Rechnen Sie damit, dass die ARGE mehrere Kostenvoranschläge für den Umzug voraussetzt - holen Sie also rechtzeitig mehrere Umzugsangebote von Firmen ein. Sollte das Amt die Spedition nicht zahlen, werden Sie zumindest mehrere Angebote für das Umzugsauto vorlegen können.


    Tipp: Weitere Informationen, welche Gründe für einen Umzug trotz Hartz IV sprechen, können Sie in dem Ratgeber Umzug für Hartz-4-Empfänger nachlesen.

    Gehe mal davon aus, dass Du erst im Grundbuch eingetragen wirst wenn der Erbfall eingetreten ist. Kein Grundbucheintrag, kein Haus. Und Pflichtteil steht Dir zu wenn Du von gesetzlicher Erbfolge ausgeschlossen wurdest. Im übrigen kann die ARGE Deine Stiefmutter zu gar nichts zwingen wenn diese nicht in ihren Mühlen steckt sprich Leistungen von jener bezieht.
    Vermutlich fällst Du wenn der Erbfall irgendwann einmal eintritt sowieso aus dem Leistungsbezug heraus da Du ja dann Einkommen aus Vermietung haben wirst. Auch würde ich micht jetzt schon einmal schlau machen wie hoch Deine Erbschaftssteuer sein wird die auch auf Imo. gezahlt werden müssen.

    Erst einmal Glückwunsch. wie es scheint hat Dein Besuch bei der ARGE Erfolg gehabt. Was nun die nachträgliche Bestätigung betrifft kommt dies wohl auf die Tagesform Deiner SB an.

    Es ist jedem geschiedenen Ehepartner frei gestellt auf Trennungsgeld zu klagen. Wenn ich dies in Erwägung ziehen würde hätte ich mich im Vorfeld schlau gemacht ob was bei meinem Ex zu holen ist. Ich glaube der Selbstbehalt des Expartners liegt bei 1000 Euro. Also wenn Du darüber liegst hat sie gute Chancen.

    Hallo Snoopy2010
    Von Deinem Beitrag bin ich etwas irritiert. Es ist auch schlecht etwas darüber zu schreiben wenn man nicht mehr Informationen hat. Das einzige was ich rausnehmen kann ist, dass Du wohl einen Antrag auf Wohngeld gestellt hast. Dazu kann ich Dir nur sagen, dass Dir als Bezieher von Leistungen nach SGB II also Hartz IV kein Wohngeld zusteht. Die Kosten für Unterkunft und Heizung, werden durch das ALG II mit der sogenannten KDU voll abgedeckt. Um vielleicht mehr Hilfe aus diesem Forum zu bekommen solltest Du ein paar Informationen mehr geben. Z.B. gibt es eine Ehepartner welcher vielleicht noch Einkommen bezieht oder gibt’s noch andre Einnahmequellen und so weiter. Und dann nochmals eine konkrete Frage stellen falls dein Beitrag eine war.


    Die vielen Gedanken welche Du Dir bezüglich des vorliegenden Problems machst find ich schon super. Doch wenn nicht irgendwo steht, dass ihr vier Hauptmieter für die Mietschulden des anderen einsteht sehe ich kein Problem mit dem Versursachen von Mietschulden wenn sowohl Du als auch Deine Schwester jede ihren Mietanteil bezahlt. Letztlich hat ja auch der Vermieter dem Auszug der beiden andren Hauptmieter zugestimmt und sollte das Problem kennen.
    Den Gang zur ARGE solltest Du am Montag verwirklichen und nicht aufschieben. So ist auch für alle Beteiligten zu ersehen, dass Du ernsthaft um eine Lösung bemüht bist.