Beiträge von charly599

    Also wenn Du bereits im Leistungsbezug bei der ARGE bist, mußt Du den geplanten Umzug mit Deiner/Deinem SB absprechen und die Umzugsgenehmigung erwirken. Hauptsächlich dann wenn Du innerhalb des jetzigen ARGE-Zuständigkeitsbereiches umziehst. Ist die Wohnung für Dich und Deine Freundin "angemessen" sollte es hier eigendliche keine Probleme geben. Auch die Regelung " unter 25 " trifft nicht auf Dich zu da Du ja 28 Jahre alt bist.

    Kann man aus den paar Hinweisen nicht ersehen ob Dir noch ALG II zusteht. Wenn Du ganz offziell bei Deinem Freund als Lebenspartner einziehst werdet Ihr als "eheänliche Gemeinschaft" behandelt und Ihr bildet somit im Sinne des SGB eine Bedarfsgemeinschaft. Ob Dir dann noch Geld vom Amt zusteht hängt dann von solchen Faktoren wie z.B. gibt es weitere Personen in der BG ( Kinder, Oma,Opa usw.) Gibt es weitere Bezüge welche als Einkommen gewertet werden wie Kindergeld usw., welche Ausgaben für KDU habt Ihr gibt es Darlehn o.ä. .

    Dienstweg einhalten !!!
    Erst einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Antsleiter Deiner ARGE einreichen. ( Wirkt meißt Wunder ).
    Wenn hier keinen Erfolg dann das Gleiche bei der übergeordneten Dienststelle. Wider erwarten auch kein Erfolg Untätigkeitsklage bei zuständigen Sozialgericht einreichen (kostet nix).


    Übrigens hier einmal als Hinweis: Sollte bei einer Erstbeantragung zwischen dem Ersttermin wo ihr die Anträge erhaltet und dem Termin der Abgabe der Unterlagen eine längere Zeitspanne liegen so sind Probleme mit Zahlungsbeginn der Leistungen etc. vorprogrammiert. Ihr habt die Möglichkeit Eure Unterlagen beim zuständigen Antsgericht oder Rat d. Stadt,Stadtverwaltung abzugen. Diese sind dann verpflichtet diese weiterzuleiten und ihr bekommt noch eine Eingangsbestätigung.


    Auch ist das Problem der "verschwundenen Post" bei den Ämtern ein leidiges Problem. Deswegen bin ich ein ausgesprochener Briefkastenverweigerer. Generell mache ich mir zu meinen Unterlagen ein kurzes Anschreiben wo die beigefügten Unterlagen aufgeführt sind und dieses lasse ich mir bei Abgabe abstempeln. Auch wenn ich ab und an einmal ein mißfälligen Blich von der Dame an der Information ernte.

    Ich würde ganz einfach folgendes machen.
    Mir von meiner/meinem SB schriftlich geben lassen, dass ich umziehen sprich im Sinne einer "Familienzusammenführung" bei meiner Freundin einziehen darf. Dann einziehen und mich sofort ummelden. Anschliessend zur Neuen zuständigen ARGE gehen und mich hier melden. Damit bist Du Deiner Pflicht bei Deiner zuständigen ARGE nachgekommen eine Umzugserlaubnis zu erhalten. Die Freundin soll dann fristgerecht eine Veränderungsmitteilung an ihre ARGE geben, dass sich die Verhältnisse in der BG geändert haben. Mir ist nicht bekannt, dass Deine Freundin eine Genehmigung von ihrerer zuständigen ARGE benötig wenn Du bei ihr einziehen willst. Außerdem ist auch ALG II Empfängern zu erlauben, ihren Wohnort frei zu wählen. Und die sinnlose Maßnhame unter 25 Jahren trifft bei Dir auch nicht zu da Du ja bereits alleine in einer eigenen Wohnung wohnst.


    Schau auch mal hier : http://www.tagesschau.de/inland/urteilzuwohnortwahl100.html


    was gibt es da zu verstehen? Deine Stadt will einen Leistungsempfänger loswerden und Ihre Stadt will keinen neuen hinzubekommen.

    In jedem Fall ist durch die ARGE der 400 € Job vorrangig zu behandeln. Deine SB soll sich mal ihr Handwerkszeug nämlich das SGB II vornehmen und den folgenden Paragraphen durchlesen.


    SGB II § 16d Arbeitsgelegenheiten
    Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


    Da Du ja eine Arbeit gefunden hast, sollten diese Art vorgeschlagenen Maßnahmen wohl denen vorbehalten sein, die gar keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben. Wie Du siehst wird der Arbeit im Sinne des § 16d auch nicht über die Höge des Lohnes definiert.


    Außerdem erfüllst Du die Forderungen des § 2 SGB II, der sinngemäß sagt, dass ein Hilfebedürftiger auf jede nur erdenkliche Art seine Bedürftigkeit zu mindern hat.
    Nach meiner Ansicht ist auf Grund Deiner Arbeitszeit (Nachtarbeit) und eine ARGE Maßnahme welche am Tag läuft nicht unter einen Hut zu bringen. Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass mir die ARGE vorschreibt wie viel Zeit ich nach einer Nachtschicht zu Regeneration zur Verfügung haben soll.
    Sollte Deine SB auf ihrem Ansinnen bestehen schriftlich gebe lassen, dass Du Deinen Job kündigen sollst um an der Maßnahme teilnehmen zu können. Schauen wie mal was dann passiert.

    Richtig, nur ich fange ja im August eine ausbildung an & was ist dann mit dem restlichen geld? kann das job center das geld rückwirkend anfordern`?
    D.h. für die Jahre wo ich Hartz 4 bekommen habe?...


    Wäre lieb wenn ihr darauf auch eine antwort wüsstet!
    Wünsche noch einen schönen Abend,


    Liebe grüßé.
    stephie


    Als erstes mußt Du keine Angst haben, dass Dir die Arge irgendwelches Geld für die in der Vergangenheit
    bezogenen Leistungen aufrechnet. Erst ab dem Tag an dem Du über Dein Erbe von 15.000,00 € verfügen kannst also wenn es auf Deinem Konto erscheint, darf die ARGE dieses Geld in den aktuellen Leistungsbezug einrechnen. Für Dich bedeutet das lediglich, dass Du ab Erhalt des Geldes kein ALG II mehr bekommst. Die ARGE teilt diese 15000 durch 12 Monate und so kommst Du ohne Deine künftige Ausbildungsvergütung ab August auf einen monatlichen Betrag von 1250 €.-Beachte aber, dass wenn Du mit noch anderen Leistungsbeziehern in einer BG lebst,(Geschwister Freundin etc) Dein Erbe auf die ganze BG als Einkommen angerechnet wird.-

    hallo danke für die antworten ja aber was sollen wir den machen nicht mal bei den sozialwohnungen ist was frei! das ist die einzigste wohnung die es weit und breit gibt kann die arge denn wirklich nein sagen wenn wir dann ohne wohnung da stehen und aus dem elternhaus raus müssen???


    bin wirklich überfragt! den die wohnung ist kalt+nk 364 euro und das liegt ja noch im rahmen! weiß nicht mehr weiter


    Wenn gar nichts anderes frei ist werden die Karten der ARGE schlechter und Deine besser.
    Würde dann genau so vorgehen wie Xenia dies schreibt.

    Hallo Tine
    Wenn man einen neuen Job gefunden hat, muss das Arbeitslosengeld II vorerst weiter gezahlt werden
    Hat man endlich einen Job gefunden, geht meistens gleich der nächste Ärger los. Kaum hat man nämlich der ARGE die freudige Nachricht übermittelt, geht diese häufig dazu über, sofort alle Leistungen einzustellen.
    Diese "vorauseilende" Leistungseinstellung ist aber rechtswidrig, denn hier greift das so genannte Zufluss Prinzip, also wenn Lohn/Gehalt und ALG II aufeinandertreffen.
    a) Das Zufluss Prinzip ist in der ALG II-Verordnung in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt. Dieses besagt, dass das Einkommen in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, in dem man das Einkommen erhält. - Mit Erhalt ist gemeint, dass man tatsächlich darüber verfügen kann. Also i. d. R. der Tag, an dem das Geld dem Konto gutgeschrieben wurde.
    Zurückzahlen musst du nur dann etwas, wenn durch dein anrechenbares Einkommen eine Überzahlung an ALG II erfolgt ist - in Höhe dieser Überzahlung.
    b) Es gilt das Zufluss Prinzip, d. h. das Einkommen ist immer in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, und wenn es erst am letzten Tag des Monats ist: Durchführungshinweise zu SGB2 § 11 RZ 11.55.
    Du siehst also, dass bei Dir und leider auch bei vielen anderen von Seiten der ARGE ein Fehler gemacht wurde. Wir wollen ja niemanden Unterstellen, dass dies mit Absicht geschieht allerdings kann man hier viel einsparen. Auch dann wenn von 10 Betroffenen nur einer dagegen vorgeht.


    Normalerweise ist es nun so, dass einem nach negativem Bescheid eines Überprüfungsantrages nur der Gang zum Sozialgericht bleibt. Da aber nun nach meiner Ansicht durch das Amt einer neuer Verwaltungsakt eingeleitet wurde (denn die geforderte Rückzahlung hat sich ja in der Höhe verändert) innerhalb der 4 Wochenfrist erneuten Widerspruch einlegen. Sollte dann der Bescheid kommen, dass Rechtsmittel nicht zulässig ist o.ä. dann sofort Klageschrift an das zuständige Sozialamt denn es lohnt sich um jeden Euro zu kämpfen. Und außer etwas Zeit und vielleicht ein paar Nerven kostet eine solche Klage nichts. Auch besteht in erster Instanz keine Anwaltspflicht. Meine Erfahrungen haben mir aber gezeigt, dass wenn man das Amt bereits im Widerspruch darauf hinweist, dass bei abschlägigem Bescheid Klage eingereicht wird, Bewegung in die Sache kommt.

    ALG II ist eine Regelleistung und wird monatlich im Voraus gezahlt. D.h. es soll Dir bis spätestens zum ersten des Monats zur Verfügung stehen.(s.§ 41 SGB II Berechnen von Leistungen). Da dies nicht der Fall ist und Ihr unverschuldet keine oder nur geringfügige Leistungen erhalten habt. Bei morgigen Termin sofortige Auszahlung fordern. Bin bei ähnlichen Fällen schon mehrfach als Begleitperson aufgetreten und bisher hatten solche Forderung immer Erfolg. Spätestens dann wenn man einen Termin bei dem/der Teamleiter(in) oder Amtsleiter verlangt, wen der betreffende Sachbearbeiter irgendwelche Ausflüchte erfand oder solche Worte wie geht nicht, unmöglich,darf ich nicht usw.verwendete.In einem Fall bekam der Leistungsbezieher eine Zahlungsüberweisung zur Verrechnung weil der Geldautomat in der ARGE leer war. Diese Zahlungsüberweisung hat mein Bekannter am gleichen Tag bei der Post ausgezahlt bekommen. Allerdings wird hier gleich eine Gebühr in Höhe von 2.10 € einbehalten. Ganz wichtig Personalausweis mitnehmen sonst keine Auszahlung auch nicht mit Karte am Geldautomaten der ARGE.

    Für solche Fälle wie Deinen gibt es bei Arbeitsaufnahme und zwar auf Antrag das sogenannte Überbrückungsgeld welches Dir bei Arbeitsaufnahme helfen soll finanzielle Nachteile abzufedern. Überbrückungsgeld braucht nicht zurückgezahlt zu werden. Auch können bei Bedarf Fahrtkostenbeihilfen bzw. Bekleidungsgeld geltend gemacht werden wenn z.B. Deine Tätigkeit spezielle Arbeitsschutzbekleidung ( Schuhe etc.) erfordert und der Arbeitgeber hierfür nicht aufkommt oder diese bereit stellt.
    Anstelle des Überbrückungsgeldes wäre auch das Einstiegsgeld sinnvoll gewesen welches Du als monatlichen Festbetrag und zwar bis zu einem halben Jahr nach Arbeitsaufnahme bekommen hättest. Auf die Frage des Darlehens vermutlich zum Zwecke des Lebensunterhaltes bzw. für rein private Zwecke scheint mir dies völlig erfolglos. Solche Darlehn sind Zweckgebunden z.B. Waschmaschine defekt oder Mietkautionen wenn die ARGE den Umzug verlangt etc..
    Wie BineNRW schon schreibt, kannst Du Dich auf die Rechner im Netz nicht 100 % verlassen und die Resultate haben keine Rechtskraft.
    Weiterhin solltet Ihr wenn Euch Euer Leistungsbescheid nicht ganz geheuer vorkommt, einen Überprüfunsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dies ist auch dann noch möglich, wenn die 4 wöchige Widerspruchsfrist abgelaufen ist ( bis 5 Jahre rückwirkend ) Hier könnt Ihr dem Amt auch eine angemessene Frist für die Bearbeitung bzw. den Abschluß der Überprüfung setzen.


    Als erstes solltest Du abklären, ob die ARGE überhaupt für Dich zuständig ist. D.h. bist Du arbeitsfähig? wenn ja mußt Du dich hier als Arbeitssuchend melden. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht der Fall sollte Dich Dein nächster Gang und zwar am morgigen Tag zu dem Sozialamt führen welches für Deinen Wohnbereich zuständig ist. Wobei dies für mich sowie so der gangbarste Weg wäre. Hier bekommst Du Beratung und vor allem finanzielle bzw. materielle Hilfe.

    Bist Du unter 25 Jahre wird Dir die ARGE laut geltenden Recht Nahe legen zu Deinen Eltern zurückzuziehen. Es sei denn es sprechen schwerwiegende Gründe gegen einen Wiedereinzug. Solltest Du vor Deinem Auszug bei Deinen Eltern auch schon im Leistungsbezug gestanden haben und vielleicht noch ohne Zustimmung der ARGE ausgezogen sein, dann geht die Wahrscheinlichkeit einer Grundausstattung und die Kostenübernahme einer eigenen Wohnung gegen NULL.

    Wenn Ihr Eurer Mitwirkungspflicht nachgekommen seid und der ARGE die neue Anschrift mittels Veränderungsmeldung mitgeteilt habt würde ich das Amt beim morgigen Termin nicht eher verlassen bis ich eine Kartenzahlung in voller Höhe meiner mir zustehnden Leistungen erhalten habe. Habt Ihr hingegen darauf vertraut, dass der ARGE die Anschrift bekannt ist weil die Umzugkosten übernommen wurden habt Ihr nach SGB einen Verstoß begangen indem Ihr Eurer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seid.Solltet Ihr über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügen beim morgigen Termin ( trotz Pflichtverletzung ) Eure Bedürftigkeit bei der Sachbearbeiterin zur Niederschrift bringen lassen. ( Amt muß dann reagieren )
    Was ich noch als wichtig erachte eine unbeteiligte Person wie Freundin o.ä. mitnehmen. Familienangehörige nur wenn nichts anderes möglich ist. Auch noch wichtig ist die Vorlage der Meldebescheinigungen, neuer Mietvertrag etc.

    Wenn Du keine Leistungen bekommst muß Dein Lebenspartner trotz Kurzarbeit aber sehr gut verdienen.
    Nein ohne nähere Erläuterungen ist hier nicht viel zu sagen. Wird Dir vielleicht der Unterhalt welchen Du nicht bekommst als Einkommen angerechnet? Was habt Ihr für Mietkosten oder wohnt Ihr bei den Eltern Deines Freundes mietfrei o.ä.
    Auch die Frage nach dem Zuschlag ist nicht pauschal zu beantworten. Es ist hier Maßgebend ob dieser Zuschlag Eure finanzielle Situation erheblich verbessert. Ist dies nicht der Fall wäre wohl ein Wohngeldantrag der sinnvollere Weg.
    Was ich auch nicht ganz verstehe ist, dass Du jetzt nach 7 Wochen deinen Ablehnungsbescheid bekommen hast, aber erst seit 4 Wochen mit Deinem Freund zusammen wohnst.

    Hallo Pitbullrado
    Erst einmal keine Panik. Wenn Du in dem erwähnten Zeitraum für welchen Du die „Überzahlung“ zurückzahlen sollst keine Leistungen bezogen hast, dann sofort Widerspruch einlegen ( hierfür bleiben Dir 4 Wochen Zeit um die Frist zu wahren ).
    Sollte aber doch eine Überzahlung vorliegen und diese war für Dich als eine solche nicht zu erkennen, ist es für die ARGE auch nicht so einfach ihr Geld zurückzubekommen wenn Du gegen keine Auflagen oder Mitwirkungspflichten verstoßen hast. Denn dann würde der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X greifen. Voraussetzung wäre hier noch dass das zu viel erhaltene Geld bereits ausgegeben ist und nicht auf einem Sparbuch liegt.
    Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fall:


    Zur Aufhebung von ALGII Leistungen, wenn der Hilfesuchende Vertrauensschutz gemäß §45 SGB X genießt


    LSG Bayern L 7 AS 40/06 vom 14.09.2006


    Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - um einen solchen handelte es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005 - nur zurückgenommen werden, wenn die in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger hat keine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X getroffen. Eine Prüfung, ob er das ihm zu Unrecht bewilligte Alg. II verbraucht hat, ist nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beachtlich (Wiesner in: Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl. 1996, RdNr 19 zu § 45 SGB X).


    Übrigens Widerspruch mußt Du in beiden Fällen innerhalb der gesetzlichen 4 Wochen Frist einlegen. Widerspruch entweder mit Einschreiben und Rückschein (ca 4,00 Euro ) oder persönlich abgeben und Empfang bestätigen lassen.

    moment bekomme ich wohngeld????:-(
    mir wurde bisher immer gesagt mir würde keins zustehen weil meine wohnung zu groß ist:-(



    Dies ist Schwachsinn


    Prinzipiell ist bei dem Wohngeld die Wohnungsgröße NICHT von Bedeutung. Du kannst eine 800 qm große Wohnung haben und dennoch Wohngeld erhalten. Anders sieht es mit der Miethöhe aus. Es gibt bei dem Wohngeld eine maximale Miethöhe die bezuschusst wird. Dies richtet sich ausschließlich nach der Mietstufe Deines Ortes. Entsprechend dieser Mietstufe kannst du dann in der sogenannten Wohngeldtabelle nachsehen, wie hoch der maximale Anteil für das Wohngeld ist. Hast Du eine deutlich teurere Wohnung, bekommst Du halt nur Wohngeld bis zu dem oben erklärten Höchstbetrag - also nichts mit Verweigerung. Die o.g. Tabellen findest Du unter
    http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/index.aspx
    Wenn Du deinen Anspruch berechnen willst nehme nicht den unter dem Link angebotenen Wohngeldrechner, der ist kostenpflichtig. Gibt es auch umsonst und bringen das gleiche Ergebnis. Einfach mal googeln.

    Ausbildungsvergütung 420,00 €, 184,00 € KG, 300,00 € Elterngeld ( alles Einkommen ) dann Miete kalt ca. 360,00€ zuzüglich Nebenkosten ca. 80,00 €. So müßten für Euch noch ca. 400,00 € zur Auszahlung kommen.Somit stehen Euch monatlich rund 1300,00€ zur Verfügung da ja Mietkosten schon bezahlt.--- Beachte dies ist nur ein ca. Wert ---
    Klicke auf diesen Link und gebe Deine paar Daten ein und Du hast einen Wert der in etwa stimmt.
    http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

    Nebenkostennachzahlung


    Das Sozialamt oder die Arbeitsagentur müssen Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Abrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat. Weitere Bedingung ist, dass der Leistungsempfänger nicht verschwenderisch mit seinem Verbrauch umgegangen ist. (Gas, Warmwasser.) Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das vom Amt berücksichtigt werden.



    Der Entstehung nach gehören die Nebenkostennachzahlungen ebenso wie die Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft und sind daher im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu übernehmen.



    Sofern ein Guthaben aus der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung vorhanden ist, wird dies im Zuflussmonat als Einkommen behandelt.



    Wenn die ARGE schon die angemessenen Nebenkosten übernimmt, dann muss eine Nachforderung nicht übernommen werden. Weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger nicht sparsam mit dem Verbrauch umgegangen ist. Wird die Übernahme einer Nachforderung beantragt, dann prüft das Amt, ob die höheren Kosten trotzdem noch angemessen sind. Erhöhen sich Müllabfuhr, Grundsteuer oder andere verbrauchsunabhängige Kosten, dann werden diese höheren Kosten auf Antrag übernommen und auch eine Nachzahlung, wenn diese darauf beruht. Die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen muss immer innerhalb von 4 Wochen beim Amt beantragt werden.


    Hatte im vergangenen Jahr also 2009 eine Nebenkostenabrechnung in Höhe von knapp 1000,00 € . Antrag auf Kostenübernahme gestellt - abgelehnt - . Formlose Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und nach einem viertel Jahr war entschieden, dass ARGE Kosten bis auf knapp 100,00 € übernehmen mußte.Allerdings habe ich einen sehr verständnisvollen Vermieter den ich schon lange persönlich kenne welcher den Entscheid abgewartet hatte.

    Also Julie67
    Die einem 3 Personenhaushalt zustehende Wohnfläche beträgt 75 qm. Dies gilt laut Gesetz als Angemessen weiterhin gehören zu den angemessenen Kosten der durch Deinen Landkreis ermittelte Mietdurchschnittspreis pro qm. Dieser orientiert sich in der Regel an dem Mietspiegel Deines Wohnortes. Hinzu kommen dann noch die angemessenen Heizkosten. Die angemessenen Heizkosten orientieren sich nun wieder an den Maximalbeträgen des Bundesweiten Heizkostenspiegels. Weiterhin ist die Regel, dass die ARGE bei geplanten Umzug drei verschiedene Mietangebote von potentiellen Vermietern vorgelegt haben möchte wovon Du dann das günstigste zu wählen hast (wen man hier von einer Wahl reden kann).
    Auch gibt es kein "Muss" für die ARGE Euch einen Umzug in eine etwa 81 qm große Wohnung zu bewilligen, auch dann nicht wenn Ihr den Differenzbetrag zuzahlen möchtet. Dies gilt nur bei bereits bei Antragstellung bewohntem Wohnraum.
    Es gibt wohl Ausnahmen wie z.B. wenn ein Mitglied der BG behindert ist und Ihr in eine behindertengerechte Wohnung ziehen wolltet.
    Wie Du siehst wird es dem Leistungsbezieher so richtig einfach gemacht den für sich besten Wohnraum zu wählen.( Lage der Wohnung oder das Umfeld spielen hier keine Rolle, denn Wohnungen in Gegenden wo kein "normaler" Mensch hinziehen würde müssen ja auch vermietet werden und gehören zum großen Teil noch dem Landkreis oder die Städte sind beteiligt. Diese Wohnungen werden als Sozialwohnungen deklariert.)Es geht hier nicht um Wohnen sondern um Unterbringung.
    Auch scheitert die Wohnungssuche oft schon an den geforderten drei Mietvorschlägen von Vermietern da ja die meisten Vermieter gerne an ALG II Bezieher vermieten und dem Klischee, das Hartz IV Empfänger alles Säufer und Mietnomaden sind keinen Glauben schenken. Im Übrigen sind diese auch gerne bereit die Wohnung erst dann weiterzuvermieten wenn die ARGE nach Wochen über den Umzug entschieden hat.