Beiträge von rst127


    Ich nehm mir mal die leichteren Fragen. ;)


    zu 1.
    Es zählt der gewöhnliche Aufenthalt. D. h. der Ort, wo sie die meiste Zeit ist.
    Und das nicht bei dir, sondern im Heim. Also keine Berücksichtigung bei dir.


    zu 4.
    - Wieso Teilanspruach ALG II ?
    - Gab es eine Aufforderung, dass du dir eine günstigere Wohnung suchen sollst?


    Einfach mal bei der ARGE vorsprechen, dass du mit deinen Kindern von eurer jetzigen (unangemessenen) Wohnung in eine kleinere u. günstigere (angemessene) Wohnung ziehen wollt. Umzugskosten müssten eig. möglich sein. Näheres sagt dir der Mitarbeiter dort.

    Also, mal Kurzfassung:
    - grds. gilt Zuflussprinzip (Anrechnung gemäß tatsächlichen Erhalt)
    -> also September


    Hier allerdings noch relevant:
    - betriebliche oder schulische Ausbildung?
    - Anpruch BAB / BAfÖG?
    - Wohnst du bei deinen Eltern oder in einer eig. Wohnung?


    Für den Widerspruch:
    Kontoauszug beifügen, bei dem ersichtlich ist, dass das Ausbildungsentgeld für August erst im Sept. gezahlt wurde.

    Hm... es gibt eine Regelung, dass Kunden, die innerhalb der letzten 6 Monate im Leistungebezug standen, keinen Neuantrag stellen brauchen, sondern ein Weiterbewilligungsantrag reicht.
    Allerdings weiß ich grad nicht, wo das steht....


    Gerechnet hätte ich allerdings auch wie du. Leistungsbezug bis 31. Dezember. Erneute Vorsprache im Juni, Somit weniger als Monate.


    Allerdings ist bei der doch großen Spanne von fast 6 Monaten evtl. doch ein Neuantrag angebracht. Bzw. müssten beim Folgeantrag ggf. mehr Nachweise eingereicht werden als sonst.

    [...] Warum wird nicht dann rückwirkend der ganze Monat berücksichtigt, sondern erst ab Antragsdatum??


    für Leistungen nach dem SGB II

    § 37 SGB II - Antragserfordernis
    (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
    (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.


    im Gegensatz dazu
    bei Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt etc.

    § 18 SGB XII - Einsetzen der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und
    bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm
    beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    (2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen
    Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber
    bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten
    Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich
    daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1
    maßgebenden Zeitpunkt ein.

    Ähm ja... es ist etwas schwierig zu erklären / verstehen ohne es vor sich zu sehen.
    Die Bescheide bzw. die Berechnungsbögen / -tabellen darin sind auch oft nicht sehr gut verständlich.
    Die Mitarbeiter haben (sofern das Fachverfahren (Programm) A2LL genutzt wird) eine sog. "Horizontalübersicht". Das ist eine große Tabelle mit allen Personen, Bedarfen, Einkommen, Sanktionen, ... der BG.


    Noch mal zur Anrechnung:
    Bei deinem Kind wird das Wohngeld angerechnet, was für ihn / sie gezahlt wird.
    Bei dir wird das angerechnet, was dein Kind davon nicht "benötigt" bereinigt um 30 Euro, also dann anscheinend 40 Euro.


    Vlt. kannst du den Bescheid ja scannen und online stellen / hochladen + mir ggf. den Link schicken?
    Dann schau ich mir den mal an, ob es passt. ;)

    Da du Alg I und aufstockend Alg II bekommen hast gilt die Grenze 100 € und nicht wie bei nur Alg I 165 €.


    Folglich kannst du hier nachlesen:
    http://www.sozialleistungen.in…alg-ii-2/zuverdienst.html


    Was hast du denn bekommen?
    Anhörung? Endgültige Festsetzung? Anderer Bescheid?


    Dort sollte eig. eine Begründung stehen.
    Ansonsten einfach nachfragen, wie genau es zu der Überzahlung kommen konnte.


    -> Nachzahlung = wenn du etwas nachgezahlt bekommst
    -> Überzahlung = wenn Leistungen zu viel gezahlt worden (somit dann Rückzahlung erforderlich)

    Hm.. gibt wohl verschiedene Möglichkeiten.


    - Geld bar geben lassen und einzahlen
    - Geld überweisen lassen
    nach Kopie / Vorlage der Kontoauszüge (Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit vorlegen bei Antragsabgabe)


    Oder einfach begründen, dass es Schulden waren (ggf. mit schiftl. Erklärung deines Freundes).
    Die rechtliche Grundlage ist allerdings fraglich.

    [...] Brauche da dringend Rat, was kann ich tun?
    Überprüfungsantrag, oder Arge auffordern mir das Geld zu zahlen?? [...]


    Nichts davon.


    zum Thema Anrechnung:
    Das letzte Kind hat übersteigendes Einkommen. D. h. es hat mehr EK (durch KiGe, UVG, Wohng.), als es Bedarf hat. Das übersteigende EK (bei dir anscheinend 70 €) kann beim Elternteil bis zu max. 184 € pro Kind (Betrag Kindergeld) angerechnet werden. Hierbei wird jedoch die Versicherungspauschale i. H. v. 30 € noch abgezogen. Folglich bleibt ein Anrechnungsbetrag i. H. v. 40 € bei dir.


    zur Zahlung Wohngeld:
    Das dir damals zustehende Wohng. konnte damals bei der ARGE nocht nicht berücksichtigt werden. Dafür zahlte halt die ARGE (wäre Wohng. eher bewilligt, wäre es ja angerechnet worden). Somit ist es auch richtig, dass die Wohngeldstelle rückwirkend an die ARGE zahlt und nicht an dich.
    Für die Zukunft sind die Anprüche nun klar und du erhälst das Wohng. i. H. v. 95 € direkt. Die ARGE rechnet dies natürlich auch an.


    Ich hoffe die Erläuterung ist so verständlich!? :)

    [...] Ich erhalte noch ein Jahr lang ALG 1 [...]


    D. h. du bekommt aufstockend zum Alg I noch Alg II?


    Euren Bedarfen (u. a. Regelleistungen [§ 20 Abs. 3 SGB II = 2 x 90% v. 359 Euro] und Kosten der Unterkunft (= Miete, Nebenkosten, Heizung)) werden eure Einkommen gegenüber gestellt bzw. angerechnet. Also Alg I und das EK deines Freundes (abzüglich Freibeträge).


    siehe dazu auch:
    Alg II - Rechner
    http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

    [...] Heute Mittag standen 2 Damen von der ARGE vor meiner Haustür und wollten die Wohnung besichtigen. Kein Ausweis, kein Bescheid - nichts - nur der Grund "Sie beziehen Geld vom Staat, also dürfen wir sehen wie sie leben."
    [...] meinen Freund [...] der den Ersatzschlüssel besitzt, aber nicht bei mir wohnt. Er wohnt 2 Strassen weiter und besucht mich dementsprechend oft und schläft ab und an auch bei mir. Mehr aber schon nicht.
    [...] aufeinmal kam der Verdacht, mein Freund würde bei mir leben. [...]
    Ich bin ziemlich skeptisch bei sowas und hab es abgelehnt ohne Termin, ohne irgendwie einen Bescheid vorzulegen, ohne Ausweis.
    Dann wurde mir direkt gedroht, sie würden mir ein Freiheits-irgendwas aufhalsen wo ich keinerlei Hilfen vom Staat mehr bekomme - kein Kindergeld und nichts und natürlich das die Leistungen eingestellt werden.
    [...] sie werden die Konsequenzen sehen." und weg waren sie. [...]


    zunächst zur Situation:
    Jem. hat gesehen, dass dein Freund oft bei dir ist. Es liegt der Verdacht nahe, dass er auch bei dir wohnen könnte.


    zum Auftreten der Damen und Herren im Außendienst:
    Drohungen sollten natürlich nicht ausgesprochen werden... Und vernünftige Begründungen sind meinstens auch ganz nett. ;)
    Das Vorzeigen eines Dienstausweis würde ich wohl ggf. auch verlangen. Ob sie jedoch auch einen haben (im allg.) oder den nur nicht dabei hatten kann ich nicht beurteilen.
    Einen "Bescheid" gibt es nicht dafür, dass sie vorbei kommen, um zu ermitteln bzw. einen Sachverhalt zu klären. Ggf. gibt es einen (schriftlichen) Auftrag mit Angabe des Grundes, warum sie losgeschickt wurden. Ein Termin muss auch nicht vereinbart werden.


    zum Kindergeld:
    Ich wüsste nicht, wie und warum die ARGE das Kindergeld einstellen könnte. :confused:

    Wie oben bereits gesagt müsste die Mutter halt mal ihren Anspruch für sich und die Kinder überprüfen lassen.
    Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Kinder relativ viel Unterhalt bekommen haben und nun erstmal eine Umstellung auf weniger Geld kritisch werden könnte.

    [...] hab eine kleine Wohnung, ca 50-55 qm [...] Miete incl NK sind 320 Euro (Strom zusätlich monatl. 40) [...] Wo kann ich ersehen, ob meine Wohnung evtl. zu groß oder/und zu teuer ist? [...]


    Die Angemessenheit der Wohnung (Grenzen in Euro) legt der jeweilige Träger fest (unter Berücksichtigung der Lage: Stadtgebiet, ländlich, ...).
    Für 1 Person sind es ca. 50 m². Wobei es nicht unbedingt auf die m² selbst, sondern die Kosten ankommt.


    Sind in den 320 Euro auch Heizkosten enrhalten?
    Wenn ja müsste die eig. Wohnung angemessen sein.


    Strom ist extra und wird nicht übernommen, da dazu bereits ein Teil in der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 SGB II) enthalten ist.


    Ob deine Whg. letztendlich angemessen könntest du dann bei der zust. ARGE / Jobcenter o. ä. erfragen.

    Grds. nur dein Vermögen (Geld, 25% Wohnung, ...), da du Ü 25 bist und ihr damit nur eine Haushaltsgemeinschaft habt.


    Allerdings:
    § 9 Abs. 5 SGB II
    "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    Ein Verkauf der Whg. oder Auflösung der Vers. sehe ich allerdings nicht als angemessen an.

    Ja, der SB hat richtig gehandelt. Theoretisch hätte er auch erst auffordern können den Wohngeldantrag zu stellen.
    So wurde halt ein Antrag zugeschickt...
    Sicherlich ist der Anspruch der BG beim Alg II so gering, dass Wohng. in Frage kommt (also Wohngeld-Anspruch = höher als Alg II-Anspr.)
    Ggf. geht es auch nur um Kinderwohng.


    [...] die wollen alle lohnabrechnungen ab 01.10.2009 haben er hat ja zwischenzeitlich auch bei anderen leihfirmlen gearbeitet wollen die jetzt auch die abrechnungen haben oder nur die von der jetztigen firma? wenn ja geht das ja schonmal garnicht weil er seine erste lohnabrechnung und gehalt erst so um den 20.09 bekommt desweiteren wollen die auch die mietzahlungsnachweise sehen ab september 2009 die wurden aber immer direckt von der arge überwisen


    Lohnbrechnungen:
    Alle heißt alle - also ab 01.10.09 alle Abrechnungen.
    Wenn durch die jetzige Firma bisher keine Abrechnung ausgestellt wurde, könnte der Arbeitgeber auch eine Einkommensbescheinigung ausstellen. Bzw. kann er den Arbeitsvertrag einreichen (die Wohngeldstelle könnte demnach durch den angegebenen Stundenlohn und die Arbeitszeit den Lohn grob ausrechnen).


    Mietzahlungsnachweise:
    ggf. einreichen: Mietvertrag + letzte Nebenkosten-Abrechnung (bzw. anderer Nachweis, aus dem die aktuelle Miete ersichtlich ist) + Mietbescheinigung (vom Vermieter ausgefüllt) + Nachweis über Abschlagszahlungen (der NK)
    (Ich weiß nicht, ob dies (alles) benötigt wird.)


    Direkt als Zahlungsnachweis der Miete müssten die Bewilligungsbescheide vom Alg II ab 09/2009 reichen, da die Miete ja direkt von dort gezahlt wurde (und die Zahlungen im Bescheid aufgeführt sein sollten).